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§ 232 StGB

  • Weitergeleitet von „232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB“
  • juristi.Red
  • 23. Februar 2023 um 23:30
  • 5. Juni 2025 um 20:46
  • 1.789 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Menschenhandel

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

    1. diese Person ausgebeutet werden soll
      • a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
      • b) durch eine Beschäftigung,
      • c) bei der Ausübung der Bettelei oder
      • d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
    2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
    3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.

    Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

    (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,

    1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
    2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

    (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn

    1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
    2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
    3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

    In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

    (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.

    • Strafrecht
    • § 232 StGB
    • Menschenhandel

Menschenhandel

(1) Wer eine andere Person ausnutzt, weil sie in einer schwierigen Lage ist oder hilflos ist, und sie beispielsweise ins Ausland bringt, oder jemand unter 21 Jahren anwirbt, transportiert, weitergibt, unterbringt oder aufnimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn:

  1. Diese Person ausgebeutet werden soll, zum Beispiel:
    • a) durch Prostitution oder sexuelle Handlungen,
    • b) durch eine Arbeit,
    • c) durch Betteln oder
    • d) durch kriminelle Aktivitäten.
  2. Diese Person in Sklaverei oder ähnlichen Bedingungen gehalten werden soll.
  3. Dieser Person illegal ein Organ entnommen werden soll.

Wenn jemand in einem Job ausgebeutet wird, bedeutet das, dass die Arbeitsbedingungen im Vergleich zu anderen, die ähnliche Jobs haben, total unfair sind.

(2) Wer eine Person, die auf die oben genannte Weise ausgebeutet werden soll, mit Gewalt, Drohung oder Tricks anwirbt, transportiert, weitergibt, unterbringt oder aufnimmt, oder sie entführt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Wenn das Opfer bei der Tat unter 18 Jahre alt ist, der Täter das Opfer schwer verletzt oder es in Lebensgefahr bringt, oder wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder Teil einer Bande ist, die solche Taten wiederholt, beträgt die Strafe für die in Absatz 1 genannten Fälle sechs Monate bis zu zehn Jahre.

Im Fall aus Absatz 2 beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre, wenn einer der oben genannten Umstände zutrifft.

(4) Der Versuch, solche Taten zu begehen, ist ebenfalls strafbar.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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