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§ 129a StGB

  • sophme
  • 22. Januar 2023 um 13:57
  • 19. Mai 2026 um 14:08
  • 1.836 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Bildung terroristischer Vereinigungen

    (1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

    1. Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 6 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder Kriegsverbrechen (§§ 8 VStGB, 9 VStGB, 10 VStGB, 11 VStGB oder § 12 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder
    2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a StGB oder des § 239b StGB
    3. (weggefallen)

    zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

    1. gefährliche Körperverletzungen (§ 224 StGB) oder Körperverletzungen (§ 223 StGB), die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zufügen,
    2. Straftaten nach den §§ 303b StGB, 305 StGB, 305a StGB oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 StGB bis 306c StGB oder 307 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 308 Abs. 1 bis 5 StGB, des § 309 Abs. 1 bis 5 StGB, der §§ 313 StGB, 314 StGB oder 315 Abs. 1 oder 3 oder 4 StGB, des § 316b Abs. 1 oder 3 StGB oder des § 316c Abs. 1 bis 3 StGB oder des § 317 Abs. 1 StGB,
    3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3 StGB,
    4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, § 20 Abs. 1 oder 2 KrWaffKontrG, § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, jeweils auch in Verbindung mit § 21 KrWaffKontrG, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG (des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),
    5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 WaffG oder § 52 Abs. 1 oder 3 sowie 5 oder 6 WaffG (des Waffengesetzes) oder
    6. Straftaten nach § 310 Abs. 1 oder 2 StGB oder § 328 Abs. 1 oder 2 StGB

    zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

    (3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

    (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    (5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 ist der Versuch strafbar. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2 StGB) mildern.

    (7) § 129 Abs. 7 StGB gilt entsprechend.

    (8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 StGB).

    (9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 StGB).

    Fassung ab 02. Apr 2026

    _____________________________

    Fassung bis einschl 01. Apr 2026

    (1) ...

    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

    1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zuzufügen,
    2. Straftaten nach den §§ 303b StGB, 305 StGB, 305a StGB oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 StGB bis 306c StGB oder 307 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 308 Abs. 1 bis 5 StGB, des § 309 Abs. 1 bis 5 StGB, der §§ 313 StGB, 314 StGB oder 315 Abs. 1 oder 3 oder 4 StGB, des § 316b Abs. 1 oder 3 StGB oder des § 316c Abs. 1 bis 3 StGB oder des § 317 Abs. 1 StGB,
    3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3 StGB,
    4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, § 20 Abs. 1 oder 2 KrWaffKontrG, § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG, § 20 Abs. 1 oder 2 KrWaffKontrG oder § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, jeweils auch in Verbindung mit § 21 KrWaffKontrG, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG (des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen) oder
    5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 WaffG (des Waffengesetzes)

    zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

    (3) - (4) ...

    (5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    ...

    ____________________

    Fassung bis einschl 14. Jan 2026

    (1) ...

    (2) 1. ...

    2. Straftaten nach den §§ 303b StGB, 305 StGB, 305a StGB oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 StGB bis 306c StGB oder 307 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB, des § 309 Abs. 1 bis 5 StGB, der §§ 313 StGB, 314 StGB oder 315 Abs. 1 oder 3 oder 4 StGB, des § 316b Abs. 1 oder 3 StGB oder des § 316c Abs. 1 bis 3 StGB oder des § 317 Abs. 1 StGB,

    • Strafrecht
    • Bildung
    • Vereinigung
    • § 129a StGB
    • terroristische
    • Gründung

Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Mit einem bis zu zehn Jahren Gefängnis wird bestraft, wer eine terroristische Vereinigung gründet oder sich als Mitglied an ihr beteiligt.

Das gilt, wenn die Vereinigung darauf ausgerichtet ist, folgende Straftaten zu begehen:

1. Straftaten gegen das Leben:
 • Mord (§ 211 StGB),
 • Totschlag (§ 212 StGB),
 • Völkermord (§ 6 VStGB),
 • Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB),
 • Kriegsverbrechen (§§ 8 VStGB bis 12 VStGB).

2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit:
 • erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB),
 • Geiselnahme (§ 239b StGB).

3. (weggefallen)

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich als Mitglied daran beteiligt, wenn diese Vereinigung darauf gerichtet ist, folgende Straftaten zu begehen:

1. Schwere Körperverletzungsdelikte:
 • gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB),
 • schwere Körperverletzungen mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schäden (§ 226 StGB).

2. Schwere gemeingefährliche Straftaten:
 • Computersabotage (§ 303b StGB),
 • Zerstörung wichtiger Anlagen (§§ 305 StGB und 305a StGB),
 • schwere Brand-, Sprengstoff- und Verkehrsdelikte (§§ 306 StGB bis 317 StGB).

3. Bestimmte Umweltstraftaten (§ 330a StGB).

4. Bestimmte Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG).

5. Bestimmte Straftaten nach dem Waffengesetz (WaffG).

6. Straftaten mit radioaktiven oder gefährlichen Stoffen:
 • § 310 StGB,
 • § 328 StGB.

Die Straftaten müssen dazu bestimmt sein,
 • die Bevölkerung erheblich einzuschüchtern,
 • Behörden oder internationale Organisationen mit Gewalt oder Drohungen zu zwingen oder
 • die politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation schwer zu schädigen.

Außerdem muss die Tat geeignet sein, einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich zu schädigen.

(3) Sind die Zwecke oder Tätigkeiten der Vereinigung darauf gerichtet, solche Straftaten nur anzudrohen, beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis.

(4) Gehört der Täter zu den Anführern oder Hintermännern der Vereinigung, gilt:
 • in den Fällen der Absätze 1 und 2: mindestens drei Jahre Gefängnis,
 • in den Fällen des Absatzes 3: ein bis zehn Jahre Gefängnis.

(5) Wer eine terroristische Vereinigung unterstützt, wird bestraft:
 • in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Gefängnis,
 • in den Fällen des Absatzes 3 mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe.

Bereits der Versuch ist strafbar.

Wer für eine terroristische Vereinigung Mitglieder oder Unterstützer anwirbt, wird mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft.

(6) Ist die Schuld gering und die Beteiligung nur von untergeordneter Bedeutung, kann das Gericht die Strafe mildern (§ 49 Abs. 2 StGB).

(7) § 129 Abs. 7 StGB gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht zusätzlich anordnen, dass der Täter:
 • keine öffentlichen Ämter mehr ausüben darf und
 • keine Rechte aus öffentlichen Wahlen mehr erhalten kann (§ 45 Abs. 2 StGB).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 StGB).

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