§ 129a StGB

  • Bildung terroristischer Vereinigungen

    (1) Wer eine Vereinigung129 Abs. 2 StGB) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

    1. Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 6 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder Kriegsverbrechen (§§ 8 VStGB, 9 VStGB, 10 VStGB, 11 VStGB oder § 12 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder
    2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a StGB oder des § 239b StGB
    3. (weggefallen)

    zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

    1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zuzufügen,
    2. Straftaten nach den §§ 303b StGB, 305 StGB, 305a StGB oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 StGB bis 306c StGB oder 307 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB, des § 309 Abs. 1 bis 5 StGB, der §§ 313 StGB, 314 StGB oder 315 Abs. 1 oder 3 oder 4 StGB, des § 316b Abs. 1 oder 3 StGB oder des § 316c Abs. 1 bis 3 StGB oder des § 317 Abs. 1 StGB,
    3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3 StGB,
    4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, § 20 Abs. 1 oder 2 KrWaffKontrG, § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG, § 20 Abs. 1 oder 2 KrWaffKontrG oder § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, jeweils auch in Verbindung mit § 21 KrWaffKontrG, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG (des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen) oder
    5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 WaffG (des Waffengesetzes)

    zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.


    (3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.


    (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


    (5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


    (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen49 Abs. 2 StGB) mildern.


    (7) § 129 Abs. 7 StGB gilt entsprechend.


    (8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen45 Abs. 2 StGB).


    (9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 StGB).

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