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§ 129a StGB

  • sophme
  • 22. Januar 2023 um 13:57
  • 3. März 2026 um 12:14
  • 1.554 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bildung terroristischer Vereinigungen

    (1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

    1. Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 6 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder Kriegsverbrechen (§§ 8 VStGB, 9 VStGB, 10 VStGB, 11 VStGB oder § 12 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder
    2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a StGB oder des § 239b StGB
    3. (weggefallen)

    zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

    1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zuzufügen,
    2. Straftaten nach den §§ 303b StGB, 305 StGB, 305a StGB oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 StGB bis 306c StGB oder 307 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 308 Abs. 1 bis 5 StGB, des § 309 Abs. 1 bis 5 StGB, der §§ 313 StGB, 314 StGB oder 315 Abs. 1 oder 3 oder 4 StGB, des § 316b Abs. 1 oder 3 StGB oder des § 316c Abs. 1 bis 3 StGB oder des § 317 Abs. 1 StGB,
    3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3 StGB,
    4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, § 20 Abs. 1 oder 2 KrWaffKontrG, § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG, § 20 Abs. 1 oder 2 KrWaffKontrG oder § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, jeweils auch in Verbindung mit § 21 KrWaffKontrG, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG (des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen) oder
    5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 WaffG (des Waffengesetzes)

    zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

    (3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

    (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    (5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2 StGB) mildern.

    (7) § 129 Abs. 7 StGB gilt entsprechend.

    (8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 StGB).

    (9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 StGB).

    Fassung ab 15. Jan 2026

    ____________________

    Fassung bis einschl 14. Jan 2026

    (1) ...

    (2) 1. ...

    2. Straftaten nach den §§ 303b StGB, 305 StGB, 305a StGB oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 StGB bis 306c StGB oder 307 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB, des § 309 Abs. 1 bis 5 StGB, der §§ 313 StGB, 314 StGB oder 315 Abs. 1 oder 3 oder 4 StGB, des § 316b Abs. 1 oder 3 StGB oder des § 316c Abs. 1 bis 3 StGB oder des § 317 Abs. 1 StGB,

    • Strafrecht
    • Bildung
    • Vereinigung
    • § 129a StGB
    • terroristische
    • Gründung

Terrorgruppen gründen

(1) Wenn jemand eine Gruppe ins Leben ruft, die plant oder darauf abzielt,

  • Mord oder Totschlag oder Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zu begehen, oder
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu machen, dann kann das richtig teuer werden. Wenn du da mitmachst, droht dir eine Haftstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Das gleiche gilt, wenn jemand eine Gruppe gründet, die darauf abzielt,

  • anderen Menschen ernsthaften körperlichen oder seelischen Schaden zuzufügen,
  • bestimmte Straftaten zu begehen, die im Gesetz stehen,
  • Umweltvergehen zu machen,
  • mit Waffen zu handeln oder
  • andere schwere Straftaten zu begehen,
    und das alles, um die Leute einzuschüchtern oder um mit Gewalt Druck auf Behörden oder internationale Organisationen auszuüben. Wenn die Taten dabei auch noch einen Staat oder eine Organisation erheblich schädigen können, wird's richtig ernst.

(3) Wenn die Gruppe nur droht, eine der genannten Straftaten zu begehen, kannst du mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren rechnen.

(4) Wenn du zu den Anführern oder Drahtziehern gehörst, gibt's für die ersten beiden Fälle mindestens drei Jahre Haft. Bei den Drohungen kann das auch von einem Jahr bis zehn Jahren gehen.

(5) Wenn du eine dieser Gruppen unterstützt, kann das auch teuer werden: Für die ersten beiden Fälle drohen dir sechs Monate bis zehn Jahre Haft, für die Drohungen bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe. Wenn du versuchst, Mitglieder oder Unterstützer für die Gruppe zu werben, kann das auch mit sechs Monaten bis fünf Jahren Haft bestraft werden.

(6) Das Gericht kann bei Leuten, die nur eine kleine Rolle gespielt haben, die Strafe nach eigenem Ermessen mildern.

(7) Eine spezielle Regelung für diese Fälle gilt auch.

(8) Neben einer Haftstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht dir auch das Recht entziehen, öffentliche Ämter zu bekleiden oder an Wahlen teilzunehmen.

(9) In den Fällen der ersten beiden Absätze kann das Gericht auch eine Führungsaufsicht anordnen.

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