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§ 129 StGB

  • sophme
  • 22. Januar 2023 um 13:41
  • 3. Juni 2026 um 12:45
  • 1.000 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bildung krimineller Vereinigungen

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

    (2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

    (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

    1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
    2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
    3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 StGB bis 87 StGB betreffen.

    (4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

    (5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchst a und b und d bis f und h bis o sowie Nr. 2 bis 8 und 10 StPO (der Strafprozessordnung) genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchst h StPO (der Strafprozessordnung) genannten Straftaten nach den §§ 239a StGB und 239b StGB (des Strafgesetzbuches) zu begehen.

    (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

    (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

    1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
    2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;

    erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

    • Strafrecht
    • Bildung
    • § 129 StGB
    • kriminelle Vereinigung
    • Gründung

Gründung von kriminellen Gruppen

(1) Wer eine Gruppe gründet oder Mitglied in einer Gruppe wird, die darauf aus ist, Straftaten zu begehen, die mit mindestens zwei Jahren Haft bestraft werden können, kann bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe bekommen. Wenn jemand so eine Gruppe unterstützt oder versucht, Mitglieder zu werben, kann das mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet werden.

(2) Eine Gruppe ist ein längerer Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der organisiert ist und ein gemeinsames Ziel verfolgt.

(3) Die Regel aus Absatz 1 gilt nicht, wenn:

  1. die Gruppe eine politische Partei ist, die vom Bundesverfassungsgericht nicht als verfassungswidrig eingestuft wurde,
  2. das Begehen von Straftaten nur ein untergeordnetes Ziel ist,
  3. die Ziele der Gruppe sich auf bestimmte Straftaten beziehen, die in den §§ 84 StGB bis 87 StGB aufgeführt sind.

(4) Der Versuch, so eine Gruppe zu gründen, ist ebenfalls strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen aus Absatz 1 kann es bis zu fünf Jahre Gefängnis geben. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn jemand zu den Anführern oder Hintermännern der Gruppe gehört. Wenn die Gruppe auf bestimmte, schwerwiegende Straftaten abzielt, kann die Strafe sogar zwischen sechs Monaten und zehn Jahren liegen.

(6) Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn die Beteiligten nur eine geringe Schuld haben und ihre Rolle nicht wesentlich war.

(7) Das Gericht kann die Strafe mildern oder ganz darauf verzichten, wenn die Person sich ernsthaft bemüht, die Gruppe oder die geplanten Straftaten zu stoppen, oder wenn sie rechtzeitig Informationen über Straftaten gibt, die noch verhindert werden können. Wenn es gelingt, die Gruppe zu stoppen, wird die Person nicht bestraft.

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