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§ 084 StGB

  • Weitergeleitet von „84 StGB“
  • sophme
  • 19. Dezember 2022 um 01:15
  • 31. Mai 2025 um 22:29
  • 620 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei

    (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

    1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder
    2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,

    aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG (des Grundgesetzes) oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 PartG (des Parteiengesetzes) erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Art. 18 GG (des Grundgesetzes) gleich.

    (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.

    (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

    • Strafrecht
    • Rechtsstaat
    • Gefährdung
    • Demokratie
    • § 84 StGB
    • Fortführung
    • verfassungswidrige Partei

Weiterführung einer verfassungswidrigen Partei

(1) Wenn jemand als Anführer oder Unterstützer in dem Gebiet, wo dieses Gesetz gilt, die organisatorische Struktur einer vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei, die als Nachfolgeorganisation einer verbotenen Partei betrachtet wird, aufrechterhält, kann er mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

(2) Wer in einer solchen Partei als Mitglied aktiv ist oder den organisatorischen Zusammenhalt oder die Aktivitäten dieser Partei unterstützt, kann bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe bekommen.

(3) Wer gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts handelt, die im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG oder nach § 33 Abs. 2 PartG getroffen wurde, oder gegen eine vollziehbare Maßnahme, die aus einer solchen Entscheidung resultiert, kann ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Verfahren nach Art. 18 GG werden dabei gleich behandelt.

(4) In den Fällen aus Absatz 1 Satz 2 sowie den Absätzen 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz davon absehen, wenn die Schuld des Beteiligten gering ist und seine Mitwirkung nicht viel bedeutet.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe ebenfalls mildern oder darauf verzichten, wenn der Täter sich ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern. Wenn er das Ziel erreicht oder es ohne sein Zutun geschafft wird, bleibt er straffrei.

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