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§ 1062 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 19. Dezember 2020 um 23:44
  • 16. November 2025 um 17:31
  • 818 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zuständigkeit

    (1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

    1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034 ZPO, 1035 ZPO), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037 ZPO) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038 ZPO);
    2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 ZPO) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO);
    3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041 ZPO);
    4. die Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061 ZPO).

    (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

    (3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ZPO ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    (4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050 ZPO) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

    (5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

    • Zuständigkeit
    • Zivilprozess
    • Gerichtsverfahren
    • gerichtliches Verfahren
    • Schiedsverfahren
    • schiedsrichterlich
    • § 1062 ZPO

Zuständigkeit

(1) Zuständig ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung genannt ist. Wenn dort nichts vereinbart wurde, ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Ort des Schiedsverfahrens befindet. Dieses Gericht entscheidet über Anträge betreffend
• die Ernennung eines Schiedsrichters (§§ 1034 ZPO, 1035 ZPO), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037 ZPO) oder das Ende des Schiedsrichteramts (§ 1038 ZPO);
• die Feststellung, ob ein Schiedsverfahren zulässig ist oder nicht (§ 1032 ZPO), oder über die Entscheidung eines Schiedsgerichts, mit der es seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO);
• die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041 ZPO);
• die Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO), die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO) oder die Aufhebung einer bereits erteilten Vollstreckbarerklärung (§ 1061 ZPO).

(2) Wenn es in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 keinen deutschen Schiedsort gibt, ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dessen Vermögen oder der vom Verfahren betroffene Gegenstand befindet; falls dies nicht möglich ist, ist das Kammergericht zuständig.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ZPO entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für Unterstützung bei der Beweisaufnahme und andere richterliche Maßnahmen (§ 1050 ZPO) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung vorgenommen werden soll.

(5) Wenn es in einem Bundesland mehrere Oberlandesgerichte gibt, kann die Landesregierung per Rechtsverordnung bestimmen, dass eines davon oder das oberste Landesgericht zuständig ist. Diese Befugnis kann sie auch an die Landesjustizverwaltung weitergeben. Mehrere Bundesländer können sich außerdem darauf einigen, dass ein Oberlandesgericht über Ländergrenzen hinweg zuständig ist.

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