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§ 1037 ZPO

  • Weitergeleitet von „1037 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 22:54
  • 13. November 2025 um 12:07
  • 981 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ablehnungsverfahren

    (1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

    (2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

    (3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

    • Zivilprozess
    • Ablehnung
    • Schiedsgericht
    • Schiedsverfahren
    • schiedsrichterlich
    • § 1037 ZPO
    • Ablehnungsverfahren

Ablehnungsverfahren

(1) Die Parteien können selbst vereinbaren, wie ein Schiedsrichter abgelehnt werden kann, solange das Verfahren im Einklang mit Absatz 3 steht.

(2) Gibt es keine Vereinbarung, muss eine Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder des betreffenden Ablehnungsgrundes ihre Gründe schriftlich beim Schiedsgericht einreichen. Wenn der abgelehnte Schiedsrichter nicht freiwillig zurücktritt und die andere Partei nicht zustimmt, entscheidet das Schiedsgericht selbst über die Ablehnung.

(3) Wird die Ablehnung abgelehnt, kann die betroffene Partei innerhalb eines Monats nach Kenntnis dieser Entscheidung beim Gericht beantragen, dass dort über die Ablehnung entschieden wird. Die Parteien können auch eine andere Frist vereinbaren. Während das Gericht darüber entscheidet, darf das Schiedsgericht – auch mit dem abgelehnten Schiedsrichter – das Verfahren fortsetzen und sogar einen Schiedsspruch erlassen.

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