Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.
Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme
Das Schiedsgericht oder eine Partei (mit Zustimmung des Schiedsgerichts) kann bei einem staatlichen Gericht Hilfe bei der Beweisaufnahme oder bei anderen richterlichen Maßnahmen beantragen, wenn das Schiedsgericht diese nicht selbst durchführen darf.
Das Gericht entscheidet dann nach seinen eigenen Verfahrensregeln, sofern der Antrag nicht unzulässig ist.
Die Schiedsrichter dürfen an der gerichtlichen Beweisaufnahme teilnehmen und Fragen stellen.
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