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§ 0578 BGB

  • Weitergeleitet von „578 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. Dezember 2020 um 21:10
  • 2. Oktober 2025 um 21:52
  • 741 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

    (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 554 BGB, 562 BGB bis 562d BGB, 566 BGB bis 567b BGB sowie 570 BGB entsprechend anzuwenden. § 550 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.

    (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1 BGB, § 555a Abs. 1 bis 3 BGB, §§ 555b BGB, 555c Abs. 1 bis 4 BGB, § 555d Abs. 1 bis 6 BGB, § 555e Abs. 1 und 2 BGB, § 555f BGB und § 569 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden. § 556c Abs. 1 und 2 BGB sowie die auf Grund des § 556c Abs. 3 BGB erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 BGB entsprechend.

    (3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557 BGB, 557a Abs. 1 bis 3 und 5 BGB, § 557b Abs. 1 bis 3 und 5 BGB, die §§ 558 BGB bis 559d BGB, 561 BGB, 568 Abs. 1 BGB, § 569 Abs. 3 bis 5 BGB, die §§ 573 BGB bis 573d BGB, 575 BGB, 575a Abs. 1 und 3 und 4 BGB, die §§ 577 BGB und 577a BGB entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

    Fassung ab 01. Jan 2025

    _______________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2024

    (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550 BGB, 554 BGB, 562 BGB bis 562d BGB, 566 BGB bis 567b BGB sowie 570 BGB entsprechend anzuwenden.

    (2) - (3) ...

    ________________________

    Fassung ab 01. Dez 2020

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Grundstück
    • Schuldrecht
    • Grundstücke
    • § 578 BGB
    • Mietverhältnisse
    • Räume

(1) Wenn's um Mietverträge für Grundstücke geht, gelten die Regeln aus den §§ 554 BGB bis 567b BGB und auch § 570 BGB. Übrigens, laut § 550 BGB gilt ein Mietvertrag, der länger als ein Jahr läuft, nur dann, wenn er schriftlich festgehalten wird. Ansonsten ist er unbefristet.

(2) Bei Mietverhältnissen für Räume, die keine Wohnräume sind, kommen die gleichen Vorschriften wie in Absatz 1 zur Anwendung, plus ein paar zusätzliche wie § 552 Abs. 1 BGB und die §§ 555a BGB bis 555f BGB. Wenn die Räume für Menschen gedacht sind, dann gilt auch § 569 Abs. 1 BGB.

(3) Für Mietverträge, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem anerkannten privaten Träger der Wohlfahrt geschlossen werden, um Menschen mit dringendem Wohnbedarf ein Zuhause zu bieten, gelten ebenfalls die Regeln aus den ersten beiden Absätzen und einige weitere §§ wie 557 BGB bis 573d BGB. Diese Verträge können auch für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume danach für öffentliche Aufgaben nutzen will.

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