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§ 0575a BGB

  • Weitergeleitet von „575a Abs. 1 und 3 und 4 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. Dezember 2020 um 22:01
  • 4. Juni 2024 um 13:27
  • 747 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

    (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 BGB die §§ 573 BGB und 573a BGB entsprechend.

    (2) Die §§ 574 BGB bis 574c BGB gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.

    (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    • Kündigung
    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Schuldrecht
    • außerordentliche
    • § 575a BGB
    • gesetzliche Frist
    • auf bestimmte Zeit

(1) Wenn ein Mietvertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann man ihn außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Das gilt, außer wenn man den Vertrag gegenüber den Erben des Mieters kündigt, wie in § 564 BGB steht. Ansonsten sind die §§ 573 BGB und 573a BGB relevant.

(2) Die §§ 574 BGB bis 574c BGB gelten auch, aber man kann das Mietverhältnis höchstens bis zu dem im Vertrag festgelegten Enddatum verlängern.

(3) Die Kündigung muss bis spätestens am dritten Werktag eines Monats eingegangen sein, damit sie zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird. Bei Wohnraum muss die Kündigung nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB bis zum 15. eines Monats kommen, damit sie zum Ende dieses Monats zählt (das ist die gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 BGB spielt hier keine Rolle.

(4) Wenn in einer Vereinbarung etwas steht, das dem Mieter schadet, ist das nicht gültig.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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