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§ 0573 BGB

  • Weitergeleitet von „573 BGB“
  • juristi
  • 22. Oktober 2018 um 23:20
  • 22. Oktober 2024 um 18:32
  • 2.119 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ordentliche Kündigung des Vermieters

    (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    • Zivilrecht
    • Vermieter
    • Mietrecht
    • Eigenbedarf
    • Schuldrecht
    • § 573 BGB
    • ordentliche Kündigung
    • Mietverhältnisse
    • auf unbestimmte Zeit

(1) Der Vermieter kann nur dann kündigen, wenn er einen guten Grund dafür hat. Einfach mal kündigen, um die Miete zu erhöhen, geht nicht.

(2) Ein legitimer Grund für den Vermieter, das Mietverhältnis zu beenden, liegt zum Beispiel vor, wenn:

  1. Der Mieter seine Pflichten ordentlich verletzt hat.
  2. Der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familie oder Leute aus seinem Haushalt braucht.
  3. Der Vermieter durch das Weiterführen des Mietverhältnisses nicht richtig mit dem Grundstück wirtschaften kann und dadurch echt in die Bredouille gerät. Dabei zählt nicht, dass er woanders eine höhere Miete bekommen könnte. Außerdem kann er nicht einfach sagen, dass er die Wohnung verkaufen will, nachdem er sie an den Mieter vermietet hat.

(3) Die Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters müssen im Kündigungsschreiben genannt werden. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, wenn sie nachträglich aufgetaucht sind.

(4) Eine Vereinbarung, die dem Mieter schadet, ist ungültig.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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