Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 BGB in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a BGB fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Wenn der Mieter stirbt und niemand, der in § 563 BGB erwähnt wird, ins Mietverhältnis eintritt oder das Ganze nicht laut § 563a BGB weitergeführt wird, geht das Mietverhältnis auf den Erben über. In diesem Fall können sowohl der Erbe als auch der Vermieter innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters und nachdem sie erfahren haben, dass niemand ins Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt, das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist ordentlich kündigen.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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