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§ 0577a BGB

  • juristi.Redaktion
  • 17. Dezember 2020 um 21:13
  • 15. Juli 2024 um 10:36
  • 952 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

    (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

    (1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter

    1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder
    2. zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.

    Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.

    (2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.

    (2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Wohnungseigentum
    • Schuldrecht
    • Kündigungsbeschränkung
    • § 577a BGB
    • vermietete Wohnung
    • Wohnungsumwandlung

(1) Wenn ein vermietetes Apartment nach der Übergabe an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und dann verkauft wird, kann der neue Besitzer seine Ansprüche erst nach drei Jahren nach dem Verkauf geltend machen.

(1a) Diese Regel gilt auch, wenn das vermietete Apartment nach der Übergabe an den Mieter:

  1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere Käufer verkauft wurde oder
  2. für eine Personengesellschaft oder mehrere Käufer mit einem Recht belastet wurde, das dem Mieter den vertraglichen Gebrauch entzieht.

Die erste Regel gilt nicht, wenn die Käufer oder Gesellschafter aus derselben Familie stammen oder wenn das Wohnungseigentum schon vor der Übergabe an den Mieter gegründet wurde.

(2) Die Frist aus Absatz 1 oder 1a kann bis zu zehn Jahre betragen, wenn die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil davon besonders gefährdet ist. Die Landesregierungen dürfen solche Gebiete und die Frist per Verordnung für maximal zehn Jahre festlegen.

(2a) Wenn nach einem Verkauf oder einer Belastung gemäß Absatz 1a Wohnungseigentum gegründet wird, beginnt die Frist, in der eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB ausgeschlossen ist, schon mit dem Verkauf oder der Belastung aus Absatz 1a.

(3) Vereinbarungen, die dem Mieter schaden, sind ungültig.

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