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§ 0577 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 17. Dezember 2020 um 21:14
  • 4. Juni 2024 um 12:02
  • 1.036 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vorkaufsrecht des Mieters

    (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.

    (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

    (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.

    (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 BGB eintreten.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    • Zivilrecht
    • Mieter
    • Mietrecht
    • Wohnungseigentum
    • Schuldrecht
    • Vorkaufsrecht
    • § 577 BGB
    • vermietete Wohnung

(1) Wenn eine Wohnung, die vermietet ist, verkauft wird, und der Mieter schon Eigentum daran hat oder es bald haben soll, hat der Mieter das Recht, die Wohnung zuerst zu kaufen. Das gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Verwandten oder jemand aus seinem Haushalt verkauft. Ansonsten gelten die normalen Regeln für das Vorkaufsrecht.

(2) Wenn der Verkäufer oder ein Dritter den Mieter über den Kaufvertrag informiert, muss das auch mit einer Info über sein Vorkaufsrecht verbunden sein.

(3) Der Mieter kann sein Vorkaufsrecht ausüben, indem er dem Verkäufer schriftlich Bescheid gibt.

(4) Wenn der Mieter stirbt, geht das Vorkaufsrecht auf die Leute über, die in den Mietvertrag nach den entsprechenden Paragraphen eintreten.

(5) Vereinbarungen, die dem Mieter schaden, sind ungültig.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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