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§ 0563 BGB

  • Weitergeleitet von „563 Abs. 1 oder 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. Dezember 2020 um 22:51
  • 3. Februar 2025 um 13:54
  • 1.147 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

    (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

    (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

    (3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 BGB entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.

    (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

    (5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

    • Zivilrecht
    • Tod
    • Mieter
    • Mietrecht
    • Schuldrecht
    • § 563 BGB
    • Eintrittsrecht
    • Vertragsparteiwechsel

(1) Wenn der Ehegatte oder Lebenspartner mit dem Mieter zusammenwohnt und der Mieter stirbt, übernimmt der Partner den Mietvertrag.

(2) Wenn die Kinder des Mieters im gemeinsamen Haushalt leben, treten sie ebenfalls in den Mietvertrag ein, es sei denn, der Ehegatte oder Lebenspartner macht das. Das Gleiche gilt für andere Familienmitglieder, die mit dem Mieter zusammenleben. Auch Personen, die dauerhaft mit dem Mieter wohnen, treten in den Vertrag ein, falls der Ehegatte oder Lebenspartner nicht eintritt.

(3) Wenn die eingetretenen Personen aus Absatz 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters erfahren haben, dem Vermieter sagen, dass sie den Mietvertrag nicht weiterführen wollen, gilt der Eintritt als nicht passiert. Für geschäftsunfähige oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkte Personen gilt § 210 BGB ebenfalls. Wenn mehrere Personen in den Mietvertrag eintreten, kann jeder für sich selbst die Erklärung abgeben.

(4) Der Vermieter kann den Mietvertrag innerhalb eines Monats kündigen, nachdem er vom endgültigen Eintritt in den Vertrag erfahren hat, wenn es einen wichtigen Grund gibt, der die eingetretene Person betrifft.

(5) Wenn es eine andere Vereinbarung gibt, die zum Nachteil des Mieters oder der Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist die ungültig.

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