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§ 0575 BGB

  • Weitergeleitet von „575 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. Dezember 2020 um 22:03
  • 4. Juni 2024 um 13:30
  • 1.231 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zeitmietvertrag

    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Schuldrecht
    • Mietverhältnisse
    • § 575 BGB
    • Zeitmietvertrag
    • auf bestimmte Zeit

(1) Ein Mietvertrag kann für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

  1. die Wohnung für sich selbst, seine Familie oder Leute, die bei ihm wohnen, nutzen will,
  2. die Räume in einer Art und Weise umgestalten oder reparieren möchte, dass es schwierig wäre, das Mietverhältnis fortzusetzen, oder
  3. die Wohnung an jemanden vermieten will, der eine Dienstleistung erbringen muss.

Und der Vermieter muss dem Mieter den Grund für die Befristung schriftlich sagen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird. Ansonsten läuft die Miete unbefristet.

(2) Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ende der Befristung beim Vermieter nachfragen, ob der Grund für die Befristung noch besteht. Der Vermieter hat dann einen Monat Zeit, um zu antworten. Wenn er sich verspätet, kann der Mieter verlangen, dass die Mietzeit um die Dauer der Verspätung verlängert wird.

(3) Wenn der Grund für die Befristung später eintritt, kann der Mieter ebenfalls eine Verlängerung des Mietverhältnisses um diesen Zeitraum verlangen. Wenn der Grund wegfällt, kann der Mieter sogar auf unbestimmte Zeit verlängern. Der Vermieter muss beweisen, dass der Grund für die Befristung eingetreten ist und wie lange die Verzögerung gedauert hat.

(4) Vereinbarungen, die dem Mieter schaden, sind ungültig.

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