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§ 0555c BGB

  • Weitergeleitet von „555c Abs. 1 bis 4 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 18. Dezember 2020 um 19:04
  • 22. Oktober 2024 um 17:22
  • 1.960 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

    (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:

    1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
    2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
    3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 BGB oder § 559c BGB verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

    (2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Abs. 3 Satz 1 BGB hinweisen.

    (3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1 und 2 BGB kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Fassung ab 01. Jan 2019

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Unwirksamkeit
    • Schuldrecht
    • Modernisierung
    • Modernisierungsmaßnahme
    • § 555c BGB
    • Ankündigung

(1) Der Vermieter muss dem Mieter mindestens drei Monate bevor er mit einer Modernisierung loslegt, Bescheid geben. Das nennt man Modernisierungsankündigung. In dieser Ankündigung sollten folgende Infos enthalten sein:

  1. Was genau gemacht wird und wie viel davon, also die Art und der Umfang der Modernisierung,
  2. wann die Arbeiten anfangen und wie lange sie ungefähr dauern werden,
  3. wie viel mehr Miete der Mieter erwarten kann, falls eine Erhöhung nach § 559 BGB oder § 559c BGB geplant ist, sowie die voraussichtlichen zukünftigen Betriebskosten.

(2) Außerdem sollte der Vermieter in seiner Ankündigung den Mieter darauf hinweisen, wie und bis wann er sich gegen die Modernisierung wehren kann, gemäß § 555d Abs. 3 Satz 1 BGB.

(3) Wenn der Vermieter eine Modernisierung nach § 555b Nr. 1 und 2 BGB ankündigt, kann er sich bei den energetischen Eigenschaften von Bauteilen auf allgemein bekannte Durchschnittswerte beziehen.

(4) Die Punkte 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungen, die kaum Einfluss auf die Wohnung haben und nur zu einer kleinen Mieterhöhung führen.

(5) Wenn es eine Vereinbarung gibt, die zum Nachteil des Mieters abweicht, ist die ungültig.

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