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§ 0555d BGB

  • juristi.Redaktion
  • 18. Dezember 2020 um 19:02
  • 10. Juni 2024 um 16:30
  • 944 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

    (1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.

    (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Abs. 4 und 5 BGB bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.

    (3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c BGB entspricht.

    (4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.

    (5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Abs. 2 BGB), so bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

    (6) § 555a Abs. 3 BGB gilt entsprechend.

    (7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Unwirksamkeit
    • Ausschlussfrist
    • Schuldrecht
    • Modernisierung
    • Duldung
    • Modernisierungsmaßnahme
    • § 555d BGB

(1) Als Mieter musst du Modernisierungen akzeptieren.

(2) Du musst das nicht hinnehmen, wenn die Modernisierung für dich, deine Familie oder jemanden in deinem Haushalt echt hart wäre. Dabei sollte man auch die Interessen von dir, dem Vermieter und anderen Mietern im Gebäude sowie die Umweltaspekte berücksichtigen. Die mögliche Mieterhöhung und die künftigen Betriebskosten spielen bei dieser Entscheidung keine Rolle; die werden nur bei einer Mieterhöhung nach bestimmten gesetzlichen Regelungen berücksichtigt.

(3) Du solltest dem Vermieter bis zum Ende des Monats nach der Modernisierungsankündigung sagen, wenn du denkst, dass das für dich eine Härte ist. Die Frist läuft nur, wenn die Ankündigung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

(4) Wenn die Frist abgelaufen ist, können Gründe für eine Härte trotzdem noch beachtet werden, wenn du ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig reagieren konntest und dem Vermieter die Gründe schnell in schriftlicher Form mitteilst. Gründe für eine Mieterhöhung müssen aber bis spätestens zum Start der Modernisierungsarbeiten mitgeteilt werden.

(5) Wenn der Vermieter in der Ankündigung nicht darauf hingewiesen hat, wie und bis wann du deine Härte mitteilen musst, dann musst du dich nicht an diese Vorgaben halten. Die Regelung aus dem vorherigen Punkt gilt auch hier.

(6) Die Vorschrift aus dem Gesetz gilt auch hier.

(7) Vereinbarungen, die dir als Mieter schaden, sind ungültig.

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