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§ 0556c BGB

  • Weitergeleitet von „556c Abs. 3 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 18. Dezember 2020 um 18:54
  • 10. Juni 2024 um 14:43
  • 770 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung

    (1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn

    1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und
    2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.

    Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken.

    (2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung).

    (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Schuldrecht
    • Kosten
    • Betriebskosten
    • Verordnungsermächtigung
    • § 556c BGB
    • Wärmelieferung
    • Mietvereinbarung
    • Umstellungsankündigung

(1) Wenn der Mieter für die Betriebskosten von Wärme oder Warmwasser zuständig ist und der Vermieter von eigener Versorgung auf einen externen Wärmelieferanten umsteigt, muss der Mieter die Kosten für die Wärmelieferung übernehmen, vorausgesetzt:

  • Die Wärme kommt entweder aus einer neuen, effizienteren Anlage, die der Wärmelieferant gebaut hat, oder aus einem Wärmenetz.
  • Die Kosten für die Wärmelieferung sind nicht höher als die bisherigen Betriebskosten für die eigene Wärme- oder Warmwasserversorgung.

Falls die alte Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent genutzt wurde, kann der Wärmelieferant auch einfach die Betriebsführung der Anlage verbessern, anstatt neue Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Der Vermieter muss die Umstellung mindestens drei Monate im Voraus schriftlich ankündigen.

(3) Die Bundesregierung darf per Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regeln für Wärmelieferverträge aufstellen, die bei der Umstellung nach Punkt 1 gelten, sowie für die Anforderungen aus den Punkten 1 und 2. Dabei sollten die Interessen von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen berücksichtigt werden.

(4) Jede Vereinbarung, die dem Mieter Nachteile bringt, ist ungültig.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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