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§ 0556d BGB

  • juristi.Redaktion
  • 18. Dezember 2020 um 18:51
  • 4. September 2025 um 15:04
  • 1.204 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

    (1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

    (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

    1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
    2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
    3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
    4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

    Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

    Fassung ab 23. Jul 2025

    _____________________________

    Fassung bis einschl 22. Jul 2025

    (1) ...

    (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

    1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
    2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
    3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
    4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

    Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Schuldrecht
    • Verordnungsermächtigung
    • § 556d BGB
    • Miethöhe
    • Mietbeginn

Mietpreise beim Einzug; Regelungsbefugnis

(1) Wenn du einen Mietvertrag für eine Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt abschließt, das durch eine Verordnung festgelegt wurde, darf die Miete zu Beginn nicht mehr als 10% über der üblichen Vergleichsmiete liegen.

(2) Die Landesregierungen dürfen solche Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten per Verordnung festlegen. Das ist der Fall, wenn die Leute in einer Stadt oder einem Stadtteil nicht genügend Mietwohnungen zu fairen Preisen finden können. Das kann passieren, wenn:

  1. Die Mieten viel schneller steigen als im Rest des Landes.
  2. Die Mietkosten für die Haushalte deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt liegen.
  3. Die Bevölkerung wächst, aber nicht genug neue Wohnungen gebaut werden.
  4. Es wenig Leerstand gibt, während die Nachfrage hoch ist.

Eine solche Verordnung muss bis spätestens 31. Dezember 2029 auslaufen und muss gut begründet sein. In der Begründung sollte klar werden, warum das Gebiet als angespannt gilt und welche Maßnahmen die Landesregierung plant, um die Situation zu verbessern.

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