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Kartellrecht KVR 16/06, KVR 17/06, KVR 18/06 - Auskunftspflicht von Gasversorgungsnetzbetreibern

  • sophme
  • 4. Juli 2020 um 17:31
  • 6. Juli 2026 um 11:25
  • 1.062 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Datenerhebung durch Bundesnetzagentur rechtmäßig

    Der Bundesgerichtshof hat am 19. Juni 2007 erstmals über die Rechtsmäßigkeit einer Entscheidung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen entschieden. Das Energiewirtschaftsgesetz 2005 sieht in Parallele zum Kartellrecht für die Anfechtung von Entscheidungen, die die Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz erlässt, den Rechtszug zum Oberlandesgericht (Beschwerde) und Bundesgerichtshof (Rechtsbeschwerde) vor.

    Die Bundesnetzagentur war gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtet, der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG vorzulegen. Das Energiewirtschaftsgesetz räumt der Bundesnetzagentur zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts die "Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz" ein. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte am 21. Dezember 2005 in ihrem Amtsblatt ein Auskunftsverlangen, mit dem allen Betreibern von Gasversorgungsnetzen aufgegeben wurde, ins Einzelne gehende Angaben über Netzstrukturen und Kosten zu machen.

    Gegen dieses Verlangen haben mehrere Betreiber von Gasversorgungsnetzen Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Nachdem ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde zurückgewiesen worden waren, haben sie noch während der Beschwerdeverfahren die verlangten Daten übermittelt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 28. Juni 2006 die Beschwerden zurückgewiesen (vgl. hierzu näher BGH PM 13/2007, Verhandlungstermin: 8.5.2007). Wenige Tage später veröffentlichte die Bundesnetzagentur ihren (End)Bericht nach § 112a EnWG.

    In drei Fällen haben die Betreiber von Gasfernleitungsnetzen Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegt. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Rechtsbeschwerden heute zurückgewiesen.

    Allerdings hat es der Bundesgerichtshof als formell rechtswidrig beanstandet, dass die Bundesnetzagentur die angefochtene Auskunftsverfügung nicht nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt hat. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gefolgt, wonach § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG, der die Zustellung der von der Bundesnetzagentur erlassenen Entscheidungen vorschreibt, nach seiner systematischen Stellung nur auf einzelfallbezogene Regulierungsverfahren Anwendung finde. Die Bestimmung gilt – so der BGH – auch in Nebenverfahren, also insbesondere auch für das Auskunftsverlangen nach § 69 EnWG, und zwar unabhängig davon, ob ein Verfahren gegen ein bestimmtes Unternehmen eingeleitet sei oder nicht.

    Danach gilt das Erfordernis einer förmlichen Zustellung nach §§ 1 ff. VwZG (des Verwaltungszustellungsgesetzes) auch in dem in § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Fall, in dem die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung an die Beteiligten untunlich ist. Bei Zustellungsschwierigkeiten stelle § 15 VwZG a.F. (nunmehr § 10 VwZG), der die öffentliche Zustellung erlaubt, eine abschließende Regelung dar. Da die Bundesnetzagentur nicht geltend gemacht habe, dass sie nicht imstande gewesen sei, die Adresse der Betroffenen zu ermitteln, lägen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vor.

    Der Kartellsenat hat den Zustellungsmangel jedoch als gemäß § 9 VwZG a.F. (vgl. heute § 8 VwZG) geheilt angesehen, weil die betroffenen Betreiber der Gasversorgungsnetze das Amtsblatt der Bundesnetzagentur, in dem die Auskunftsverfügung veröffentlicht war, erhalten und die Auskunftsverfügung zur Kenntnis genommen haben und dabei keinen Zweifel daran hatten, dass die Bundesnetzagentur durch die Veröffentlichung der Verfügung die mit der förmlichen Zustellung der Verfügung verbundenen Rechtsfolgen auslösen wollte. Zwar komme die Heilung eines Zustellungsmangels grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Behörde mit Zustellungswillen gehandelt habe. Dafür genüge aber, dass die Behörde mit der Bekanntgabe der Entscheidung für die Betroffenen erkennbar die mit der Zustellung verbundenen Rechtsfolgen habe auslösen wollen.

    In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Bundesnetzagentur befugt war, von den Betroffenen die geforderten Auskünfte zu verlangen. Es sei grundsätzlich Sache der Bundesnetzagentur zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich sei, um den Bericht nach § 112a EnWG zu erstellen. Allerdings unterliege diese Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 83 Abs. 5 EnWG auch hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Die verlangten Auskünfte gingen aber nicht über das hinaus, was angesichts des Zwecks der Untersuchung als erforderlich angesehen werden durfte.

    Der Bundesgerichtshof hat es insbesondere nicht beanstandet, dass die Bundesnetzagentur die Auskünfte auch von überregionalen Gasfernleitungsnetzbetreibern verlangt hat, die für sich in Anspruch nehmen, selbst wirksamem Wettbewerb ausgesetzt zu sein und daher nicht Adressaten der Regulierung zu sein. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehe keine Verpflichtung der Bundesnetzagentur, von Dritten, also von Unternehmen, die derzeit nicht der Anreizregulierung unterliegen, nur solche Auskünfte zu verlangen, die bei den der Anreizregulierung unterliegenden Unternehmen nicht oder nicht ohne weiteres zu bekommen seien. Es sei vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt, ob sie sich im Interesse einer validen Datenbasis an alle Unternehmen wende, die ihr die erforderlichen Auskünfte geben könnten. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Auskunftsanordnung noch nicht geklärt gewesen, welche der Fernleitungsnetzbetreiber zu einem überwiegenden Teil wirksamen Wettbewerb ausgesetzt gewesen seien.

    Schließlich sei die Auskunftsanordnung auch insoweit nicht zu beanstanden, als die geforderten Informationen Geschäftsgeheimnisse umfassten. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG sei erst berührt, wenn ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis durch die Behörde offengelegt werde. Der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angaben gegenüber Konkurrenten habe der Gesetzgeber durch eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen hinreichend Rechnung getragen.

    Beschl. v. 19. Juni 2007 - KVR 16/06

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28. Juni 2006 – VI-3 Kart 157/06 (V)

    Beschl. v. 19. Juni 2007 - KVR 17/06

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28. Juni 2006 – VI-3 Kart 152/06 (V)

    Beschl. v. 19. Juni 2007 - KVR 18/06

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28. Juni 2006 – VI-3 Kart 151/06 (V)

    Quelle: BGH PM 76/2007 - LogIn zum Volltext

    • BGH
    • Auskunftspflicht
    • Gasversorger
    • Bundesnetzagentur
    • Kartellrecht
    • Datenerhebung

Datenerhebung der Bundesnetzagentur zur Anreizregulierung war rechtmäßig

Worum ging es?

Die Bundesnetzagentur verlangte von zahlreichen Betreibern von Gasversorgungsnetzen umfangreiche Angaben zu Netzstrukturen und Kosten. Die Daten sollten als Grundlage für einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz dienen.

Mehrere Netzbetreiber hielten das Auskunftsverlangen für rechtswidrig und legten Rechtsmittel ein.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden der Netzbetreiber zurückgewiesen.

Zwar war die Auskunftsverfügung wegen einer fehlerhaften Zustellung zunächst formell rechtswidrig. Dieser Mangel wurde jedoch geheilt, weil die betroffenen Unternehmen die Verfügung tatsächlich erhalten und zur Kenntnis genommen hatten.

Inhaltlich war das Auskunftsverlangen rechtmäßig.

Begründung

Nach Auffassung des BGH durfte die Bundesnetzagentur die verlangten Daten erheben, um ihren gesetzlichen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung vorzubereiten.

Die Behörde verfügt insoweit über einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit der Daten. Die verlangten Informationen überschritten diesen Rahmen nicht.

Auch Fernleitungsnetzbetreiber, die sich selbst als nicht regulierungsbedürftig ansahen, mussten die Auskünfte erteilen. Die Bundesnetzagentur durfte zur Gewinnung einer belastbaren Datengrundlage Informationen von sämtlichen relevanten Unternehmen einholen.

Soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen waren, sah der BGH keinen Verstoß gegen Grundrechte. Die bloße Erhebung der Daten verletze die Berufsfreiheit nicht; entscheidend sei vielmehr, dass die gesetzlichen Vorschriften einen ausreichenden Schutz vor einer Offenlegung der vertraulichen Informationen gewährleisteten.

Kernaussage

Die Bundesnetzagentur darf zur Vorbereitung regulatorischer Entscheidungen umfassende Unternehmensdaten erheben. Formelle Zustellungsmängel können geheilt werden, wenn die betroffenen Unternehmen die Verfügung tatsächlich erhalten und verstanden haben.

Auskunftsbefugnisse nach dem EnWG
→ Die Bundesnetzagentur darf zur Vorbereitung regulatorischer Entscheidungen umfassende Unternehmensdaten erheben.

Zustellungsmängel (§ 9 VwZG a.F., heute § 8 VwZG)
→ Eine fehlerhafte Zustellung kann geheilt werden, wenn der Adressat das Schriftstück tatsächlich erhält und dessen Regelungswirkung erkennt.

Verhältnismäßigkeit
→ Die Behörde darf sich zur Gewinnung einer belastbaren Datengrundlage an sämtliche betroffenen Unternehmen wenden.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
→ Die Datenerhebung ist zulässig; entscheidend ist der gesetzliche Schutz vor einer unbefugten Offenlegung.

BGH, Beschlüsse vom 19.06.2007 – KVR 16/06, KVR 17/06 und KVR 18/06 – BGH PM 73/2007

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