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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Kartellrecht KVR 12/06 - BGH bestätigt Verbot des Erwerbs des vollständigen Anteils an National Geographic durch Gruner+Jahr

  • sophme
  • 14. März 2022 um 17:58
  • 6. Juli 2026 um 11:12
  • 419 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch einen verkündeten Beschluss die Pläne von Gruner+Jahr zunichte gemacht, die deutschsprachige Ausgabe von "National Geographic" vollständig zu erwerben, die bislang von einem von Gruner+Jahr und einem spanischen Medienunternehmen paritätisch gehaltenen Tochterunternehmen herausgegeben wird.

    Die deutschsprachige Ausgabe von "National Geographic" wird seit 1999 von einem Gemeinschaftsunternehmen herausgegeben, an dem Gruner+Jahr und ein spanisches Medienunternehmen zu gleichen Teilen beteiligt sind. Gruner+Jahr beabsichtigt, die von dem spanischen Medienunternehmen gehaltenen Anteile zu erwerben. Das Bundeskartellamt hat das von Gruner+Jahr angemeldete Zusammenschlussvorhaben untersagt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die hiergegen von den Zusammenschlussbeteiligten eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.

    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem heute verkündeten Beschluss die gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde von Gruner+Jahr zurückgewiesen. Für die Entscheidung spielte die Frage eine zentrale Rolle, wie der sachliche Markt, auf dem Gruner+Jahr mit den Zeitschriften "GEO" und "National Geographic" tätig ist, abzugrenzen ist. Der Bundesgerichtshof ist dabei in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt und dem OLG Düsseldorf von dem Lesermarkt für populäre Wissensmagazine ausgegangen, zu dem die von Gruner+Jahr herausgegebenen Zeitschriften "GEO", "P.M" und "National Geographic" sowie die Zeitschriften "Spektrum der Wissenschaft", "Bild der Wissenschaft" und "Natur und Kosmos" zu rechnen sind.

    Bei "National Geographic" handele es sich um eine so genannte "Special-Interest"-Zeitschrift, die sich durch ihre auf das Leserinteresse an (fremden) Landschaften und Kulturen gerichtete Reise- und Exkursionsberichte und durch besonders aufwendige Fotostrecken auszeichne. Wesentlich für den Kauf einer solchen Zeitschrift sei in der Regel der jeweilige thematische Bild- und Textschwerpunkt; es sei deshalb anerkannt, dass innerhalb des Marktes der Publikumszeitschriften solche Titel eigene Teilmärkte bildeten.

    Für die Abgrenzung des sachlichen Marktes seien die Grundsätze des Bedarfsmarktkonzeptes maßgeblich. Danach komme es darauf an, welche Produkte bei der Kaufentscheidung als zur Befriedigung gleichartiger Bedürfnisse geeignet in Betracht gezogen würden. Dieses Konzept bedürfe aber eines Korrektivs. Es müsse berücksichtigt werden, dass Unternehmen, die bislang kein austauschbares Produkt anböten, in der Lage seien, ihr Angebot bei Vorliegen günstiger Marktbedingungen kurzfristig zu ergänzen. Eine solche Angebotsumstellungsflexibilität setze allerdings voraus, dass die Umstellung kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich sei. Die großen Tages- und Wochenzeitungen, von denen immer wieder Pilotprojekte für neue Wissensmagazine gestartet würden, müssten insofern außer Betracht bleiben, weil die Umstellung der Zeitungsverlage auf neue Wissensmagazine einen erheblichen Investitionsaufwand erfordere. Die wettbewerblichen Impulse, die von solchen Projekten ausgingen, seien deshalb nicht bei der Marktabgrenzung heranzuziehen, sondern erst bei Beantwortung der Frage, ob Gruner+Jahr eine überragende Marktstellung innehabe.

    Auf dem danach allein relevanten Lesermarkt für populäre Wissensmagazine habe Gruner+Jahr eine marktbeherrschende Stellung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts habe der Marktanteil der von ihr (mit-)herausgegebenen Titel im Jahre 2003 bei etwa 75% gelegen. Diesem hohen Marktanteil sei nicht nur wegen seiner absoluten Größe, sondern auch deswegen besondere Bedeutung beizumessen, weil der Abstand zu den Wettbewerbern beträchtlich sei. Diese Marktstellung von Gruner+Jahr werde durch die latente Neigung großer Zeitungsverlage, ihre Ressourcen im Bereich des Wissenschaftsjournalismus zu nutzen, um neue Wissensmagazine auf den Markt zu bringen, nicht in entscheidender Weise relativiert. Diese Vorstöße beträfen vor allem die Wissensmagazine, die sich durch ein breites Spek-trum populärwissenschaftlicher Beiträge aus den Bereichen Naturwissenschaft und Technik auszeichneten. Die beiden Titel "GEO" und "National Geographic", mit denen Gruner+Jahr bereits einen Marktanteil von nahezu 50% erreiche, nähmen demgegenüber mit ihren aufwendig bebilderten Reise- und Exkursionsberichten eine Sonderstellung unter den Wissensmagazinen ein, die durch den potentiellen Wettbewerb, der von weiteren Wissensmagazinen ausgehen könnte, nicht gefährdet werde.

    Der beabsichtigte Vollerwerb des Gemeinschaftsunternehmens führt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu einer Verstärkung der Stellung von Gruner+Jahr in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Gruner+Jahr würden hierdurch Verhaltensspielräume eröffnet, die sie aufgrund der teilweise gegenläufigen Interessenlage bislang nicht habe nutzen können.

    BGH-Beschluss vom 16. Januar 2007 – KVR 12/06 – National Geographic II; BGH PM 07/2007

    LogIn zum Volltext

    Bundeskartellamt, Beschluss vom 3. August 2004 – B 6 – 045/04, WuW/E DE-V 955

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2005 – VI Kart 25/04 (V), WuW/E DE-R 1501

    Hinweis:

    Bereits am 7. Oktober 2006 hatte der Kartellsenat entschieden, dass der Vertrag, mit dem das deutsch-spanische Gemeinschaftsunternehmen Ende der neunziger Jahre die Lizenz für eine deutschsprachige Ausgabe von "National Geographic" erworben hatte, nicht unter die Zusammenschlusskontrolle fiel (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2006 – KVR 32/05, Pressemitteilung 134/2006).

    • BGH
    • Kartellrecht
    • National Geographic
    • Anteilsankauf
    • Gruner+Jahr

Gruner+Jahr darf „National Geographic“ nicht vollständig übernehmen

Worum ging es?

Gruner+Jahr plante, die bislang gemeinsam mit einem spanischen Medienunternehmen herausgegebene deutschsprachige Ausgabe von „National Geographic“ vollständig zu übernehmen.

Das Bundeskartellamt untersagte den Zusammenschluss, weil es eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Gruner+Jahr auf dem Markt für populäre Wissensmagazine befürchtete. Gegen diese Entscheidung wandte sich Gruner+Jahr.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde von Gruner+Jahr zurückgewiesen.

Damit bleibt die Untersagung des Bundeskartellamts bestehen. Gruner+Jahr durfte die vollständige Kontrolle über „National Geographic“ nicht übernehmen.

Begründung

Der BGH bestätigte zunächst die Marktdefinition des Bundeskartellamts. Maßgeblich sei der Lesermarkt für populäre Wissensmagazine, zu dem unter anderem „GEO“, „National Geographic“, „P.M.“, „Spektrum der Wissenschaft“, „Bild der Wissenschaft“ und „Natur & Kosmos“ gehören.

Auf diesem Markt verfügte Gruner+Jahr bereits über einen Marktanteil von rund 75 % und damit über eine marktbeherrschende Stellung. Der Erwerb der bislang gemeinsam gehaltenen Anteile hätte diese Stellung weiter verstärkt, weil Gruner+Jahr künftig ohne Rücksicht auf die Interessen des bisherigen Mitgesellschafters allein über die Geschäftspolitik hätte entscheiden können.

Potenzieller Wettbewerb durch Zeitungsverlage ändere daran nichts. Zwar könnten diese grundsätzlich neue Wissensmagazine auf den Markt bringen, dies sei jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden und reiche nicht aus, um die bestehende Marktmacht wirksam zu begrenzen.

Kernaussage

Der vollständige Erwerb eines bislang gemeinsam geführten Unternehmens kann kartellrechtlich unzulässig sein, wenn dadurch eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung weiter verstärkt wird.

Fusionskontrolle (§§ 35 ff. GWB)
→ Zusammenschlüsse können untersagt werden, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.

Marktabgrenzung
→ Maßgeblich ist das Bedarfsmarktkonzept; entscheidend ist die Austauschbarkeit der Produkte aus Sicht der Nachfrager.

Angebotsumstellungsflexibilität
→ Potenzieller Wettbewerb ist nur zu berücksichtigen, wenn Anbieter ihr Angebot kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand umstellen können.

Marktbeherrschung
→ Hohe Marktanteile, deutlicher Abstand zu Wettbewerbern und zusätzliche Entscheidungsspielräume sprechen für eine marktbeherrschende Stellung.

BGH, Beschluss vom 16.01.2007 – KVR 12/06 – National Geographic II – BGH PM 07/2007

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