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Wettbewerbsrecht KVB 69/23 - Google (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Beteiligung von Wettbewerbern durch das Bundeskartellamt)

  • juristi.Red
  • 11. März 2024 um 13:39
  • 6. Juli 2026 um 11:04
  • 379 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, ob das Bundeskartellamt in einem Kartellverwaltungsverfahren bestimmte vertrauliche Informationen, die Google als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ansieht, gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten offenlegen darf.

    Sachverhalt:

    Das Bundeskartellamt versandte im Juni 2023 eine vorläufige rechtliche Einschätzung an Alphabet Inc., Mountain View, USA, und Google Germany GmbH, Hamburg, zu Googles Praktiken im Zusammenhang mit den Google Automotive Services (GAS). Das Bundeskartellamt beabsichtigt, Google unter Anwendung der neuen Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB), verschiedene wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen zu untersagen.

    Die GAS sind ein Produktbündel, das Google Fahrzeugherstellern zur Lizenzierung anbietet. Es umfasst den Kartendienst Google Maps, eine Version des App-Stores Google Play und den Sprachassistenten Google Assistant. Google bietet Fahrzeugherstellern die Dienste grundsätzlich nur als Bündel an und macht nach Auffassung des Bundeskartellamts weitere Vorgaben für die Präsentation dieser Dienste im Infotainmentsystem des jeweiligen Fahrzeugherstellers, damit diese bevorzugt genutzt werden. Nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes erfüllt Googles Verhalten die Voraussetzungen mehrerer Tatbestände des § 19a Abs. 2 GWB, auf dessen Grundlage Unternehmen mit marktübergreifender Bedeutung gem. § 19a Abs. 1 GWB verpflichtet werden können, die jeweiligen Praktiken zu beenden, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt sind.

    Das Bundeskartellamt beabsichtigt, seine vorläufige Einschätzung zu Googles Praktiken gegenüber zwei am Verfahren beteiligten Wettbewerbern Googles in teilgeschwärzter Fassung offenzulegen, damit diese zu den wettbewerblichen Bedenken Stellung nehmen können. Google beanstandet die Schwärzungen als unzureichend, weil damit Wettbewerber Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Googles erhalten würden.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Google hat gegen die Offenlegung bestimmter im Einzelnen bezeichneter Textpassagen Beschwerde beim Bundeskartellamt eingelegt. Dieses hat die Beschwerde, nachdem es ihr nicht abgeholfen hat, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 5 GWB vorgelegt. Das Bundeskartellamt und Google haben sich hinsichtlich einiger Textpassagen bereits vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof und hinsichtlich weiterer, aber nicht aller in Streit stehender Textpassagen in der mündlichen Verhandlung geeinigt.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat der Beschwerde hinsichtlich eines einzelnen aus internen Unterlagen Googles stammenden wörtlichen Zitats stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Die Zurückweisung betrifft insbesondere neben Bewertungen der Strategie Googles durch das Bundeskartellamt auch die wörtliche Wiedergabe einzelner Klauseln aus Verträgen Googles mit Fahrzeugherstellern. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

    Der Bundesgerichtshof ist für die vorbeugende Unterlassungsbeschwerde gegen die Offenlegung der geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als selbständig anfechtbarer Verfahrenshandlung gemäß § 73 Abs. 5 GWB erst- und letztinstanzlich zuständig.

    Die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber am Verfahren beteiligten Wettbewerbern zu Ermittlungszwecken sowie zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte kommt in Betracht, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Die Offenlegung gegenüber den Wettbewerbern muss zur Sachaufklärung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Angemessen ist sie, wenn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Sachaufklärungsinteresse des Bundeskartellamts das Interesse an der Wahrung der grundrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiegt. Dabei ist zunächst zu ermitteln, welches Gewicht den konkreten Nachteilen, die durch die Offenlegung drohen, und dem Sachaufklärungsinteresse jeweils zukommt. Zu berücksichtigen ist ferner das Interesse des Bundeskartellamts und der am Verfahren beteiligten Wettbewerber an der Wahrung des rechtlichen Gehörs.

    Bei den noch in Streit stehenden Textpassagen handelte es sich – mit der oben genannten Ausnahme - entweder bereits nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Googles, oder das Sachaufklärungsinteresse des Bundeskartellamts überwog das Geheimhaltungsinteresse Googles.

    BGH-Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/23 - BGH PM 33/2024

    LogIn zum Volltext

    • Geschäftsgeheimnis
    • Google
    • Wettbewerbsrecht
    • Betriebsgeheimnis
    • Kartellrecht
    • Wettbewerberbeteiligung

Bundeskartellamt darf Google-Geheimnisse im Kartellverfahren teilweise offenlegen

Worum ging es?

Im Kartellverfahren gegen Google wegen der Google Automotive Services (GAS) wollte das Bundeskartellamt seine vorläufige rechtliche Bewertung teilweise gegenüber beteiligten Wettbewerbern offenlegen. Google hielt einzelne Passagen für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und wollte deren Weitergabe verhindern.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde von Google überwiegend zurückgewiesen.

Lediglich ein einzelnes wörtliches Zitat aus internen Google-Unterlagen durfte nicht offengelegt werden. Im Übrigen durfte das Bundeskartellamt die beanstandeten Informationen an die beteiligten Wettbewerber weitergeben.

Begründung

Nach Auffassung des BGH dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Kartellverwaltungsverfahren offengelegt werden, wenn dies zur Sachaufklärung und zur Wahrung der Verfahrensrechte anderer Beteiligter erforderlich und verhältnismäßig ist.

Maßgeblich ist eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens und dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Kartellaufsicht sowie dem Anspruch der übrigen Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör.

Im Streitfall überwog bei nahezu allen beanstandeten Passagen das Sachaufklärungsinteresse des Bundeskartellamts. Teilweise handelte es sich zudem bereits nicht um schutzfähige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Lediglich ein einzelnes internes Zitat blieb wegen seines besonderen Geheimhaltungsinteresses geschützt.

Kernaussage

Das Bundeskartellamt darf im Kartellverfahren auch vertrauliche Unternehmensinformationen gegenüber beteiligten Wettbewerbern offenlegen, wenn dies zur effektiven Sachverhaltsaufklärung erforderlich und nach einer Interessenabwägung verhältnismäßig ist.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
→ Kein absoluter Geheimnisschutz im Kartellverwaltungsverfahren; Offenlegung kann zulässig sein.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
→ Offenlegung setzt Eignung, Erforderlichkeit und eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungs- und Sachaufklärungsinteresse voraus.

Rechtliches Gehör
→ Wettbewerber müssen ausreichende Informationen erhalten, um sich wirksam am Verfahren beteiligen zu können.

§ 19a GWB
→ Das Verfahren betrifft die Missbrauchsaufsicht über Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb.

BGH, Beschluss vom 20.02.2024 – KVB 69/23 – BGH PM 33/2024

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