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Kartellrecht KVR 30/06 - Untersagung der Fusion Springer/ProSieben-SAT1 durch Bundeskartellamt wird gerichtlich überprüft

  • juristi.Red
  • 23. März 2023 um 13:26
  • 6. Juli 2026 um 11:34
  • 317 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Kartellgerichte noch nachträglich darüber befinden müssen, ob die Untersagung des nicht umgesetzten Zusammenschlusses zwischen dem Springer-Verlag und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 rechtmäßig war.

    Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2006 untersagt, dass der Springer-Verlag von einer Investorengruppe um den Geschäftsmann Haim Saban deren Geschäftsanteile an den Fernsehsendern ProSieben und SAT1 erwirbt. Mit dem Erwerb hätte der Springer-Verlag über sämtliche Stammaktien an ProSieben und SAT1 verfügt. Das Bundeskartellamt hatte argumentiert, dass bei Durchführung des Vorhabens auf drei Märkten eine beherrschende Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verstärkt worden wäre: auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt, auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und auf dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen.

    Wenige Wochen nach der Untersagung hatten der Springer-Verlag und die Investorengruppe erklärt, das Vorhaben nicht weiterverfolgen zu wollen. Die Anteile am ProSieben und SAT1 sind inzwischen an eine andere Investorengruppe verkauft worden.

    Die gleichwohl vom Springer-Verlag eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf als unzulässig verworfen. Die Untersagung durch das Bundeskartellamt habe sich durch die endgültige Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens erledigt. Der Springer-Verlag könne auch nicht die Feststellung verlangen, dass der Zusammenschluss zu Unrecht untersagt worden sei; denn er könne sich nicht auf ein entsprechendes Feststellungsinteresse berufen.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Springer-Verlags hat der Bundesgerichtshof heute die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben, soweit auch der Feststellungsantrag verworfen worden ist. Der Springer-Verlag habe ein besonderes Interesse an der Klärung der Frage, ob der Zusammenschluss zu Recht untersagt worden ist oder nicht. Häufig müsse ein vom Bundeskartellamt untersagter Zusammenschluss aufgrund bestehender wirtschaftlicher Zwänge aufgegeben werden, bevor es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Bundeskartellamts komme. Während das kartellamtliche Verfahren innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist von vier Monaten abgeschlossen sein müsse, sei der Rechtsschutz gegen eine Untersagung nicht in vergleichbar kurzer Zeit zu erlangen. Werde das Zusammenschlussvorhaben aufgegeben, etwa weil der Verkäufer nicht bereit sei, den Ausgang des Verfahrens vor den Kartellgerichten abzuwarten, erledige sich zwar die Untersagungsverfügung. Gleichwohl könne der Käufer in besonders gelagerten Fällen ein erhebliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen haben, etwa wenn er damit rechnen müsse, dass ihm im Falle zukünftiger Akquisitionen die Argumente aus der früheren Entscheidung entgegengehalten und künftige Zusammenschlussvorhaben ebenfalls untersagt würden. Sei dies bereits abzusehen, sei er für potentielle Verkäufer wenig interessant; denn sie müssten damit rechnen, dass ein Verkauf an ihn erneut an Bedenken des Kartellamts scheitern werde.

    Der Kartellsenat hat aus diesen Gründen das Feststellungsinteresse im Streitfall bejaht. Wenn der Springer-Verlag zukünftig in Deutschland einen Sender erwerben wolle – sei es ProSieben oder SAT1, falls sie zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zum Verkauf stünden, oder sei es ein anderer Sender –, würden ihm vom Bundeskartellamt die Argumente aus der Entscheidung vom Januar 2006 entgegengehalten werden. Er habe daher ein besonderes berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung.

    Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, das nun klären muss, ob das Bundeskartellamt den Zusammenschluss zwischen Springer und ProSieben-SAT1 zu Recht untersagt hat.

    Beschluss vom 25. September 2007 – KVR 30/06; BGH PM 136/2007

    OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29. September 2006 – VI-3 Kart 7/06 (V)

    • BGH
    • Kartellrecht
    • Untersagung
    • Fusion
    • Springer
    • ProSieben-SAT1

Gerichtliche Überprüfung einer untersagten Fusion auch nach Aufgabe des Vorhabens möglich

Worum ging es?

Das Bundeskartellamt untersagte Anfang 2006 den geplanten Erwerb von ProSieben/SAT.1 durch den Springer-Verlag. Es sah die Gefahr einer Verstärkung marktbeherrschender Stellungen insbesondere

  • auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt,
  • auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und
  • auf dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen.

Kurz nach der Untersagung gaben die Beteiligten das Vorhaben auf; die Anteile wurden später an einen anderen Investor verkauft.

Das OLG Düsseldorf hielt deshalb die Beschwerde für erledigt und verneinte ein Rechtsschutzinteresse an einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf.

Zwar hatte sich die Untersagungsverfügung durch die endgültige Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens erledigt. Dennoch besteht unter besonderen Umständen ein Feststellungsinteresse, sodass die Kartellgerichte nachträglich prüfen müssen, ob die Untersagung rechtmäßig war.

Begründung

Der BGH stellte darauf ab, dass Zusammenschlussvorhaben häufig aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden müssen, bevor eine gerichtliche Entscheidung möglich ist.

Während das Bundeskartellamt innerhalb einer gesetzlichen Frist von vier Monaten entscheidet, dauert der gerichtliche Rechtsschutz regelmäßig erheblich länger. Verkäufer sind oft nicht bereit, den Ausgang eines langwierigen Gerichtsverfahrens abzuwarten.

Ein Unternehmen kann deshalb ein berechtigtes Interesse daran haben, die Rechtmäßigkeit einer erledigten Untersagung feststellen zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die frühere Entscheidung bei künftigen Unternehmenskäufen erneut gegen das Unternehmen angeführt werden könnte.

Im konkreten Fall musste Springer damit rechnen, dass das Bundeskartellamt bei zukünftigen Erwerbsversuchen von Fernsehsendern erneut auf die Argumentation aus der Untersagungsentscheidung von 2006 zurückgreifen würde. Dadurch wäre Springer für potenzielle Verkäufer weniger attraktiv gewesen.

Kernaussage

Auch wenn ein Zusammenschluss endgültig aufgegeben wurde und sich die Untersagungsverfügung erledigt hat, kann ein Unternehmen ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Untersagung haben, wenn diese Entscheidung seine zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten beeinträchtigen kann.

Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Kartellrecht
→ Trotz Erledigung eines Verwaltungsakts kann ein Rechtsschutzinteresse bestehen.

Besonderes berechtigtes Interesse
→ Liegt insbesondere vor, wenn die erledigte Entscheidung voraussichtlich Auswirkungen auf zukünftige Zusammenschlussvorhaben hat.

Effektiver Rechtsschutz
→ Der BGH berücksichtigt, dass kartellbehördliche Entscheidungen regelmäßig schneller ergehen als eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.

Praktische Bedeutung
→ Unternehmen können eine gerichtliche Klärung erreichen, um präjudizielle Nachteile für spätere Fusionen oder Unternehmensübernahmen zu vermeiden.

BGH, Beschluss vom 25.09.2007 – KVR 30/06 – BGH PM 136/2007

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