(1) Unbeschadet des Art. 55 DSGVO ist die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder des [lexicon='Auftragsverarbeiters',''][/lexicon] gemäß dem Verfahren nach Art. 60 DSGVO die zuständige federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] für die von diesem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder diesem [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] durchgeführte grenzüberschreitende [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon].
(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] unverzüglich die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Art. 60 DSGVO befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Art. 60 DSGVO Anwendung. Die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Art. 60 Abs. 3 DSGVO weitestgehend Rechnung.
(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Art. 61 DSGVO und Art. 62 DSGVO.
(6) Die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] ist der einzige Ansprechpartner der [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] für Fragen der von diesem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder diesem [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] durchgeführten grenzüberschreitenden [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon].
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Auf die Norm verweisen:
Erwägungsgrund 124, Erwägungsgrund 127, Erwägungsgrund 128; § 19 BDSG
- juristi.Direktlink
- https://k08.net/dsgvo56
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