(1) Die [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] übermitteln einander maßgebliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Konsultation, um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.
(2) Jede [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um einem Ersuchen einer anderen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu können insbesondere auch die Übermittlung maßgeblicher Informationen über die Durchführung einer Untersuchung gehören.
(3) Amtshilfeersuchen enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Ersuchens. Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für den Zweck verwendet, für den sie angefordert wurden.
(4) Die ersuchte [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] lehnt das Ersuchen nur ab, wenn
- a) sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder
- b) ein Eingehen auf das Ersuchen gegen diese Verordnung verstoßen würde oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], bei der das Ersuchen eingeht, unterliegt.
(5) Die ersuchte [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] informiert die ersuchende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen. Die ersuchte [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] erläutert gemäß Absatz 4 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens.
(6) Die ersuchten [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] übermitteln die Informationen, um die von einer anderen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] ersucht wurde, in der Regel auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.
(7) Ersuchte [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] verlangen für Maßnahmen, die sie aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen haben, keine Gebühren. Die [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] können untereinander Regeln vereinbaren, um einander in Ausnahmefällen besondere aufgrund der Amtshilfe entstandene Ausgaben zu erstatten.
(8) Erteilt eine ersuchte [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens einer anderen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] die Informationen gemäß Absatz 5, so kann die ersuchende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Art. 55 Abs. 1 DSGVO ergreifen. In diesem Fall wird von einem dringenden Handlungsbedarf gemäß Art. 66 Abs. 1 DSGVO ausgegangen, der einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss des Ausschuss gemäß Art. 66 Abs. 2 DSGVO erforderlich macht.
(9) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] sowie zwischen den [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] und dem Ausschuss, insbesondere das in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte standardisierte Format, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Art. 93 Abs. 2 DSGVO genannten Prüfverfahren erlassen.
________________________________
Auf die Norm verweisen:
- juristi.Direktlink
- https://k08.net/dsgvo61
E-Learning Datenschutz
- Datenschutz praktische Lektion
-
[product='16'][/product]
[product='14'][/product]