Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
DSGVO Volltext
  • Alles
  • DSGVO Volltext
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Datenschutz
  4. Gesetze, Normen und Verordnungen
  5. DSGVO Volltext

Artikel 60 DSGVO

  • Weitergeleitet von „Art. 60 DSGVO“
  • juristi.Redaktion
  • 26. März 2017 um 17:55
  • 12. April 2022 um 18:39
  • 1.885 mal gelesen
  • Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden

    (1) Die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] arbeitet mit den anderen betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] und die betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.

    (2) Die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] kann jederzeit andere betroffene [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] um Amtshilfe gemäß Art. 61 DSGVO ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Art. 62 DSGVO durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder einen [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon], der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

    (3) Die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] übermittelt den anderen betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.

    (4) Legt eine der anderen betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Einspruch nicht maßgeblich und begründet, so leitet die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] das Kohärenzverfahren gemäß Art. 63 DSGVO für die Angelegenheit ein.

    (5) Beabsichtigt die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.

    (6) Legt keine der anderen betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] und die betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.

    (7) Die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder gegebenenfalls des [lexicon='Auftragsverarbeiters',''][/lexicon] mit und setzt die anderen betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.

    (8) Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] in Kenntnis.

    (9) Sind sich die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] und die betreffenden [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder des [lexicon='Auftragsverarbeiters',''][/lexicon] im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder den [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] hiervon in Kenntnis setzt.

    (10) Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] teilt der federführenden [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon].

    (11) Hat – in Ausnahmefällen – eine betroffene [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Art. 66 DSGVO zur Anwendung.

    (12) Die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] und die anderen betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.

    _________________________________

    Auf die Norm verweisen:

    Erwägungsgrund 124, Erwägungsgrund 125, Erwägungsgrund 130; § 18 BDSG, § 19 BDSG

    juristi.Direktlink
    https://k08.net/dsgvo60

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

    [product='16'][/product]

    [product='14'][/product]

    • Datenschutz
    • Art. 60 DSGVO
    • federführende Behörde
    • Datenschutz Europa
    • Zusammenarbeit
    • Aufsichtsbehörden
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff Artikel 59 DSGVO
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff Artikel 61 DSGVO
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S