Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.
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Auf die Norm verweisen:
§ 15 BDSG
- juristi.Direktlink
- https://k08.net/dsgvo59
- juristi.kon Fachwissen
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Für Mecklenburg-Vorpommern sind die Normen für den Tätigkeitsbericht des LfDI in § 21 DSG M-V geregelt.