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Artikel 40 DSGVO

  • juristi
  • 19. März 2017 um 23:42
  • 6. April 2022 um 14:31
  • 1.623 mal gelesen
  • Verhaltensregeln

    (1) Die Mitgliedstaaten, die [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon], der Ausschuss und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen.

    (2) Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder Auftragsverarbeitern vertreten, können Verhaltensregeln ausarbeiten oder ändern oder erweitern, mit denen die Anwendung dieser Verordnung beispielsweise zu dem Folgenden präzisiert wird:

    • a) faire und transparente Verarbeitung;
    • b) die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen;
    • c) Erhebung personenbezogener Daten;
    • d) [lexicon='Pseudonymisierung',''][/lexicon] personenbezogener Daten;
    • e) Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Personen;
    • f) Ausübung der Rechte betroffener Personen;
    • g) Unterrichtung und Schutz von Kindern und Art und Weise, in der die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung für das Kind einzuholen ist;
    • h) die Maßnahmen und Verfahren gemäß den Art. 24 DSGVO und Art. 25 DSGVO und die Maßnahmen für die Sicherheit der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] gemäß Art. 32 DSGVO;
    • i) die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] und die Benachrichtigung der betroffenen Person von solchen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten;
    • j) die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen oder
    • k) außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon], unbeschadet der Rechte betroffener Personen gemäß den Art. 77 DSGVO und Art. 79 DSGVO.

    (3) Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] können Verhaltensregeln, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt wurden und gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels allgemeine Gültigkeit besitzen, können auch von [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder Auftragsverarbeitern, die gemäß Art. 3 DSGVO nicht unter diese Verordnung fallen, eingehalten werden, um geeignete Garantien im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe des Art. 46 Abs. 2 Buchst e DSGVO zu bieten. Diese [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] gehen mittels vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung ein, die geeigneten Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen.

    (4) Die Verhaltensregeln gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels müssen Verfahren vorsehen, die es der in Art. 41 Abs. 1 DSGVO genannten Stelle ermöglichen, die obligatorische Überwachung der Einhaltung ihrer Bestimmungen durch die [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder die [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon], die sich zur Anwendung der Verhaltensregeln verpflichten, vorzunehmen, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], die nach Art. 55 DSGVO oder Art. 56 DSGVO zuständig ist.

    (5) Verbände und andere Vereinigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, die beabsichtigen, Verhaltensregeln auszuarbeiten oder bestehende Verhaltensregeln zu ändern oder zu erweitern, legen den Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung der [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] vor, die nach Art. 55 DSGVO zuständig ist. Die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] gibt eine Stellungnahme darüber ab, ob der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist und genehmigt diesen Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung, wenn sie der Auffassung ist, dass er ausreichende geeignete Garantien bietet.

    (6) Wird durch die Stellungnahme nach Absatz 5 der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung genehmigt und beziehen sich die betreffenden Verhaltensregeln nicht auf Verarbeitungstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, so nimmt die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] die Verhaltensregeln in ein Verzeichnis auf und veröffentlicht sie.

    (7) Bezieht sich der Entwurf der Verhaltensregeln auf Verarbeitungstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, so legt die nach Art. 55 DSGVO zuständige Aufsichtsbehörde - bevor sie den Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung genehmigt – ihn nach dem Verfahren gemäß Art. 63 DSGVO dem Ausschuss vor, der zu der Frage Stellung nimmt, ob der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist oder – im Fall nach Absatz 3 – geeignete Garantien vorsieht.

    (8) Wird durch die Stellungnahme nach Absatz 7 bestätigt, dass der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist oder – im Fall nach Absatz 3 – geeignete Garantien vorsieht, so übermittelt der Ausschuss seine Stellungnahme der Kommission.

    (9) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die ihr gemäß Absatz 8 übermittelten genehmigten Verhaltensregeln bzw. deren genehmigte Änderung oder Erweiterung allgemeine Gültigkeit in der Union besitzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 DSGVO erlassen.

    (10) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die genehmigten Verhaltensregeln, denen gemäß Absatz 9 allgemeine Gültigkeit zuerkannt wurde, in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

    (11) Der Ausschuss nimmt alle genehmigten Verhaltensregeln bzw. deren genehmigte Änderungen oder Erweiterungen in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

    ____________________________________

    Auf die Norm verweisen:

    Erwägungsgrund 98, Erwägungsgrund 99

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

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