(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.
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Auf die Norm verweisen:
- juristi.Direktlink
- https://k08.net/dsgvo77
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- Datenschutz praktische Lektion
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