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Artikel 41 DSGVO

  • juristi
  • 19. März 2017 um 23:45
  • 6. April 2022 um 15:05
  • 1.529 mal gelesen
  • Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln

    (1) Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] gemäß den Art. 57 DSGVO und Art. 58 DSGVO kann die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO von einer Stelle durchgeführt werden, die über das geeignete Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln verfügt und die von der zuständigen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] zu diesem Zweck akkreditiert wurde.

    (2) Eine Stelle gemäß Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln akkreditiert werden, wenn sie

    • a) ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln zur Zufriedenheit der zuständigen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] nachgewiesen hat;
    • b) Verfahren festgelegt hat, die es ihr ermöglichen, zu bewerten, ob Verantwortliche und [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] die Verhaltensregeln anwenden können, die Einhaltung der Verhaltensregeln durch die [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] und [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] zu überwachen und die Anwendung der Verhaltensregeln regelmäßig zu überprüfen;
    • c) Verfahren und Strukturen festgelegt hat, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Verhaltensregeln oder über die Art und Weise, in der die Verhaltensregeln von dem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder dem [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] angewendet werden oder wurden, nachgeht und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent macht; und
    • d) zur Zufriedenheit der zuständigen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] nachgewiesen hat, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

    (3) Die zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] übermittelt den Entwurf der Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle nach Absatz 1 gemäß dem Kohärenzverfahren nach Art. 63 DSGVO an den Ausschuss.

    (4) Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] und der Bestimmungen des Kapitels VIII ergreift eine Stelle gemäß Absatz 1 vorbehaltlich geeigneter Garantien im Falle einer Verletzung der Verhaltensregeln durch einen [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder einen [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] geeignete Maßnahmen, einschließlich eines vorläufigen oder endgültigen Ausschlusses des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder [lexicon='Auftragsverarbeiters',''][/lexicon] von den Verhaltensregeln. Sie unterrichtet die zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] über solche Maßnahmen und deren Begründung.

    (5) Die zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] widerruft die Akkreditierung einer Stelle gemäß Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für ihre Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Stelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind.

    (6) Dieser Artikel gilt nicht für die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] durch Behörden oder öffentliche Stellen.

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