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Europarecht C-155/24 - Schadstoffemissionen von Filterzigaretten: ISO-Normen müssen für Privatpersonen einsehbar sein

  • sophme
  • 22. Juli 2026 um 18:56
  • 103 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Wird in einer Richtlinie der Union, mit der das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit verfolgt wird, auf internationale Normen verwiesen, müssen diese von Privatpersonen eingesehen werden können.

    Eine niederländische Stiftung, die Jugendliche vom Rauchen abhalten möchte, ist der Meinung, dass die Filterzigaretten, die den Verbrauchern in den Niederlanden angeboten werden, die Emissionshöchstwerte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid nicht einhalten. Diese sind in einer Richtlinie der Union festgelegt, in der auf Messverfahren gemäß internationalen Normen (ISO) verwiesen wird, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass die Stiftung überprüfen können muss, ob die Zigaretten die Emissionshöchstwerte nach den Messverfahren gemäß den ISO-Normen, auf die in der Richtlinie verwiesen wird, einhalten. Der Zugang zu den betreffenden ISO-Normen muss frei sein, d. h. allgemein, wirksam, unentgeltlich und diskriminierungsfrei. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass alle Parteien Zugang zur offiziellen authentischen Fassung der betreffenden ISO-Normen gehabt haben. Die Stiftung kann sich daher, wenn sie erreichen will, dass Filterzigaretten vom Markt genommen werden, nicht auf andere Messverfahren berufen als die, die in den betreffenden ISO-Normen vorgeschrieben sind, auch wenn Letztere nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

    2018 forderte die niederländische Stichting Rookpreventie Jeugd (Stiftung Rauchprävention Jugend) die Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit (Niederländische Behörde für die Sicherheit von Lebensmitteln und Konsumgütern, NVWA) auf, dafür zu sorgen, dass Filterzigaretten in den Niederlanden die Emissionshöchstwerte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid einhalten. Diese sind in einer Richtlinie der Union1 festgelegt.

    Da dieser Antrag von der die NVWA abgelehnt wurde, hatten sich am Ende die niederländischen Gerichte mit der Sache zu befassen. Die Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam) hatte dem Gerichtshof bereits 2020 Fragen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof hatte darauf mit einem Urteil vom 22. Februar 20222 geantwortet.

    Die Rechtbank Rotterdam entschied daraufhin, dass der Stiftung die ISO-Normen, auf die im niederländischen Recht verwiesen werde, nicht entgegengehalten werden könnten und dass das in ihnen beschriebene Verfahren zur Messung der Emissionen nicht der Richtlinie entspreche. Auch wenn der Unionsgesetzgeber auf dieses Messverfahren verwiesen habe, werde dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Raucher den Filter der Zigarette bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung teilweise verschließe. Gegen das Urteil der Rechtbank Rotterdam wurde Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren wurden dem Gerichtshof neue Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob ein solches Ergebnis gerechtfertigt ist, wenn eine Privatperson, die überprüft haben will, ob die in Verkehr gebrachten Zigaretten die geltenden Normen einhalten, Zugang zu den betreffenden ISO-Normen gehabt hat.

    In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass die Stiftung, deren Zweck offenbar auf das mit der Richtlinie verfolgte Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit ausgerichtet ist, überprüfen können muss, ob die Zigaretten, die hergestellt und in Verkehr gebracht werden, die in der Richtlinie festgelegten Emissionshöchstwerte nach den Messverfahren, die durch die ISO-Normen vorgeschrieben sind, auf die in der Richtlinie verwiesen wird, einhalten. Nach dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit muss eine solche Privatperson daher freien Zugang zu den betreffenden ISO-Normen haben. Der Zugang muss allgemein, wirksam, unentgeltlich und diskriminierungsfrei sein.

    Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass, wenn der Unionsgesetzgeber Verpflichtungen einführt, die auf internationale Normen Bezug nehmen, um die Interessen wie die menschliche Gesundheit zu schützen, die Europäische Union die Kosten zu tragen hat, die durch die Durchführung des freien Zugangs zur offiziellen authentischen Fassung der betreffenden Normen entstehen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen diese durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind.

    Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass alle Parteien des Ausgangsverfahrens zu der offiziellen authentischen Fassung der ISO-Normen, auf die in der Richtlinie 2014/40 verwiesen wird, Zugang gehabt haben. Unter diesen Umständen kann sich die Stiftung nicht auf andere Messverfahren berufen als die, die in den betreffenden ISO-Normen vorgeschrieben sind, auch wenn Letztere nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache C-155/24 | Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit u. a. | 21. Apr 2026 | EuGH PM 60/2026

    LogIn zum Volltext

    ______________________________

    1 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG.
    2 Urteil vom 22. Februar 2022, C-160/20, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a. (vgl. Pressemitteilung - EuGH PM 29/2022).

    • Gesundheitsschutz
    • Zigaretten
    • Schadstoffemission
    • Filterzigaretten
    • ISO-Normen
    • Amtsblatt

1. Kernaussage

Verweist eine Unionsrichtlinie zum Schutz der menschlichen Gesundheit auf internationale technische Normen, müssen betroffene Privatpersonen freien Zugang zu diesen Normen erhalten. Der Zugang muss allgemein, wirksam, unentgeltlich und diskriminierungsfrei sein.

2. Sachverhalt

Eine niederländische Stiftung zur Rauchprävention bezweifelte, dass in den Niederlanden verkaufte Filterzigaretten die unionsrechtlichen Emissionshöchstwerte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid einhalten.

Die maßgebliche Richtlinie verweist für die Messung dieser Emissionen auf internationale ISO-Normen. Diese waren jedoch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.

Die Stiftung verlangte von der niederländischen Aufsichtsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Nach der Ablehnung ihres Antrags gelangte der Rechtsstreit zu den niederländischen Gerichten, die dem EuGH Fragen zum Zugang zu den ISO-Normen und zur Verbindlichkeit der dort vorgesehenen Messverfahren vorlegten.

3. Entscheidung des EuGH

Der EuGH entscheidet, dass die Stiftung Zugang zur offiziellen und authentischen Fassung der betreffenden ISO-Normen haben muss.

Ist ein solcher Zugang gewährleistet, kann sie sich jedoch nicht auf andere Messverfahren berufen als auf diejenigen, die in den von der Richtlinie in Bezug genommenen ISO-Normen vorgeschrieben sind.

4. Begründung

Nach dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit müssen Privatpersonen die unionsrechtlichen Vorgaben, die ihnen oder dem Schutz ihrer Interessen dienen, einsehen und überprüfen können.

Verweist der Unionsgesetzgeber auf internationale Normen, die Pflichten konkretisieren und dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, muss der Zugang zu diesen Normen allgemein, wirksam, unentgeltlich und diskriminierungsfrei sein.

Dies gilt auch dann, wenn die Normen urheberrechtlich geschützt sind. In diesem Fall muss die Europäische Union die Kosten tragen, die für die Gewährleistung des freien Zugangs zur offiziellen authentischen Fassung entstehen.

Im konkreten Fall hatten alle Beteiligten Zugang zu den maßgeblichen ISO-Normen. Daher blieb es bei den dort vorgesehenen Messverfahren. Die Stiftung konnte nicht verlangen, stattdessen andere Messmethoden anzuwenden.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil stärkt die Transparenz technischer Normen, auf die das Unionsrecht verweist. Internationale Standards dürfen nicht faktisch unzugänglich bleiben, wenn sie zur Konkretisierung verbindlicher unionsrechtlicher Pflichten dienen.

Gleichzeitig stellt der EuGH klar, dass der freie Zugang nicht dazu führt, dass Betroffene von den in Bezug genommenen Normen abweichen dürfen. Sind diese zugänglich, bleiben die dort festgelegten Messverfahren verbindlich.

1. Rechtsstaatlichkeit und Normzugänglichkeit

Zentrales Rechtsinstitut.

Rechtsnormen und technische Standards, die verbindliche Pflichten konkretisieren, müssen für die Betroffenen zugänglich sein.

2. Dynamische Verweisung auf internationale Normen

Examensrelevantes Spezialproblem.

Unionsrecht kann auf internationale technische Standards verweisen. Dies ist jedoch nur mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wenn die betreffenden Normen tatsächlich eingesehen werden können.

3. Schutz der menschlichen Gesundheit

Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die menschliche Gesundheit vor den Gefahren des Tabakkonsums zu schützen.

Privatpersonen und Vereinigungen, deren Zweck mit diesem Schutz übereinstimmt, müssen die Einhaltung der unionsrechtlichen Grenzwerte überprüfen können.

4. Unentgeltlicher Zugang

Zentrale Aussage.

Der Zugang zu den in Bezug genommenen internationalen Normen muss:

  • allgemein,
  • wirksam,
  • unentgeltlich und
  • diskriminierungsfrei

sein.

5. Geistiges Eigentum an technischen Normen

Auch urheberrechtlicher Schutz rechtfertigt keine faktische Zugangssperre.

Die Europäische Union muss gegebenenfalls die Kosten übernehmen, die erforderlich sind, um den freien Zugang zur authentischen Fassung der Normen zu gewährleisten.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Verweisung des Unionsrechts auf internationale Normen
  • Verbindlichkeit der technischen Standards
  • Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips
  • Zugänglichkeit der Normen
  • Bedeutung geistiger Eigentumsrechte
  • Rechtsfolgen für alternative Messverfahren

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Verweist das Unionsrecht zur Konkretisierung verbindlicher Pflichten auf internationale technische Normen, müssen diese für Privatpersonen allgemein, wirksam, unentgeltlich und diskriminierungsfrei zugänglich sein. Ist der Zugang gewährleistet, bleiben die dort vorgesehenen Verfahren verbindlich.

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