Ferner verpflichtet die Verordnung Unternehmen, die diese Stoffe zu einem höheren Preis als dem Referenzpreis verkaufen, zur Entrichtung einer zusätzlichen Schürfgebühr. Die ursprünglich auf die Dauer der Covid-19-Pandemie beschränkte Verordnung wurde aufgrund des Kriegs in der Ukraine mehrfach verlängert. Außerdem wurde mit einer weiteren Verordnung eine Mindestabbauverpflichtung für Bergbaubetreiber eingeführt, die Rohstoffe und wesentliche Ausgangsstoffe für die Bauwirtschaft abbauen. Ein Betreiber, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert den Verlust seiner Bergbauberechtigung. Schließlich ermächtigt das Bergbaugesetz den Leiter der Bergbauaufsichtsbehörde, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu beschließen, die den in diesen beiden Verordnungen vorgesehenen entsprechen.
Da die Europäische Kommission der Ansicht ist, dass alle diese Maßnahmen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bewirken, hat sie den Gerichtshof angerufen. Sie ist u. a. der Auffassung, dass die Gewinne der zur Entrichtung der zusätzlichen Schürfgebühr verpflichteten Unternehmen, da die Referenzpreise unter den Marktpreisen lägen, erheblich reduziert würden, und zwar derart, dass diese Unternehmen gezwungen würden, mit Verlust zu arbeiten. Ferner stelle die fragliche nationale Regelung eine mittelbare Diskriminierung dar, da die Gebühr hauptsächlich Unternehmen betreffe, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gehalten würden.
Ungarn macht geltend, dass diese Maßnahmen keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellten. U. a. sei die zusätzliche Schürfgebühr eine Steuer, die auf einem neutralen Besteuerungskriterium, nämlich dem Umsatz, beruhe. Außerdem sei die Tatsache, dass die zur Entrichtung der zusätzlichen Schürfgebühr verpflichteten Unternehmen hauptsächlich von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gehalten würden, eine Folge der besonderen Merkmale des ungarischen Marktes, auf dem die stärksten Unternehmen in dem Sektor ausländische Unternehmen seien.
In seinem Urteil gibt der Gerichtshof der Klage der Kommission teilweise statt und stellt fest, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der zusätzlichen Schürfgebühr eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.
Er stellt u. a. zum einen fest, dass diese Gebühr die Ausübung der Niederlassungsfreiheit zwangsläufig weniger attraktiv, wenn nicht sogar unmöglich macht, da sie geeignet ist, die Rentabilität der Investitionen der Unternehmen, die die Gebühr entrichten müssen, zunichtezumachen. Zum anderen stellt die Gebühr, die an ein scheinbar objektives Unterscheidungskriterium anknüpft, aber in erster Linie und systematisch für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften gilt, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften dar.
Im Gegensatz zu anderen Rechtssachen1 dient der Umsatz hier nicht zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Gebühr, sondern lediglich zur Ermittlung der Unternehmen, die die Gebühr zu entrichten haben. Außerdem hat die Gebühr keinen progressiven Charakter, da sie stets 90 % der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem Verkaufspreis der betreffenden Stoffe beträgt.
EuGH-Urteil in der Rechtssache C-144/24 | Kommission / Ungarn (Zusätzliche Schürfgebühr) | 22. Jan 2026 | EuGH PM 06/2026
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1 Urteile vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18 und Tesco-Global Áruházak, C-323/18 (siehe auch Pressemitteilung - EuGH PM 20/2020).