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Europarecht C-144/24 - Niederlassungsfreiheit: Die von Ungarn eingeführte zusätzliche Schürfgebühr verstößt gegen Unionsrecht

  • klaus25
  • 26. Januar 2026 um 15:26
  • 26. Januar 2026 um 15:29
  • 95 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Seit 2021 sieht eine ungarische Verordnung einen Referenzpreis für fünf Baustoffe vor, und zwar kalibrierten Sand,
    kalibrierten Kies, kalibriertes Kies-Sand-Gemisch, natürliches Kies-Sand-Gemisch und Zement.

    Ferner verpflichtet die Verordnung Unternehmen, die diese Stoffe zu einem höheren Preis als dem Referenzpreis verkaufen, zur Entrichtung einer zusätzlichen Schürfgebühr. Die ursprünglich auf die Dauer der Covid-19-Pandemie beschränkte Verordnung wurde aufgrund des Kriegs in der Ukraine mehrfach verlängert. Außerdem wurde mit einer weiteren Verordnung eine Mindestabbauverpflichtung für Bergbaubetreiber eingeführt, die Rohstoffe und wesentliche Ausgangsstoffe für die Bauwirtschaft abbauen. Ein Betreiber, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert den Verlust seiner Bergbauberechtigung. Schließlich ermächtigt das Bergbaugesetz den Leiter der Bergbauaufsichtsbehörde, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu beschließen, die den in diesen beiden Verordnungen vorgesehenen entsprechen.

    Da die Europäische Kommission der Ansicht ist, dass alle diese Maßnahmen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bewirken, hat sie den Gerichtshof angerufen. Sie ist u. a. der Auffassung, dass die Gewinne der zur Entrichtung der zusätzlichen Schürfgebühr verpflichteten Unternehmen, da die Referenzpreise unter den Marktpreisen lägen, erheblich reduziert würden, und zwar derart, dass diese Unternehmen gezwungen würden, mit Verlust zu arbeiten. Ferner stelle die fragliche nationale Regelung eine mittelbare Diskriminierung dar, da die Gebühr hauptsächlich Unternehmen betreffe, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gehalten würden.

    Ungarn macht geltend, dass diese Maßnahmen keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellten. U. a. sei die zusätzliche Schürfgebühr eine Steuer, die auf einem neutralen Besteuerungskriterium, nämlich dem Umsatz, beruhe. Außerdem sei die Tatsache, dass die zur Entrichtung der zusätzlichen Schürfgebühr verpflichteten Unternehmen hauptsächlich von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gehalten würden, eine Folge der besonderen Merkmale des ungarischen Marktes, auf dem die stärksten Unternehmen in dem Sektor ausländische Unternehmen seien.

    In seinem Urteil gibt der Gerichtshof der Klage der Kommission teilweise statt und stellt fest, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der zusätzlichen Schürfgebühr eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.

    Er stellt u. a. zum einen fest, dass diese Gebühr die Ausübung der Niederlassungsfreiheit zwangsläufig weniger attraktiv, wenn nicht sogar unmöglich macht, da sie geeignet ist, die Rentabilität der Investitionen der Unternehmen, die die Gebühr entrichten müssen, zunichtezumachen. Zum anderen stellt die Gebühr, die an ein scheinbar objektives Unterscheidungskriterium anknüpft, aber in erster Linie und systematisch für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften gilt, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften dar.

    Im Gegensatz zu anderen Rechtssachen1 dient der Umsatz hier nicht zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Gebühr, sondern lediglich zur Ermittlung der Unternehmen, die die Gebühr zu entrichten haben. Außerdem hat die Gebühr keinen progressiven Charakter, da sie stets 90 % der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem Verkaufspreis der betreffenden Stoffe beträgt.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache C-144/24 | Kommission / Ungarn (Zusätzliche Schürfgebühr) | 22. Jan 2026 | EuGH PM 06/2026

    LogIn zum Volltext

    __________________________

    1 Urteile vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18 und Tesco-Global Áruházak, C-323/18 (siehe auch Pressemitteilung - EuGH PM 20/2020).

    • EuGH
    • Diskriminierung
    • Ungarn
    • Niederlassungsfreiheit
    • Schürfgebühr
    • Zusatzgebühr
    • Baustoffe

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste prüfen, ob ungarische Sonderregeln für Baustoffe gegen das EU-Recht zur Niederlassungsfreiheit verstoßen.

Konkret ging es um staatliche Eingriffe in den Markt für Sand, Kies und Zement in Ungarn.


Der Hintergrund

Seit 2021 gelten in Ungarn mehrere Sonderregelungen:

1️⃣ Referenzpreise
Für fünf wichtige Baustoffe (u. a. Sand, Kies, Zement) legte der Staat feste Referenzpreise fest.

2️⃣ Zusätzliche Schürfgebühr
Unternehmen, die diese Stoffe teurer als zum Referenzpreis verkauften, mussten eine zusätzliche Schürfgebühr zahlen.

👉 Diese Gebühr betrug 90 % der Differenz zwischen Referenzpreis und tatsächlichem Verkaufspreis.

3️⃣ Mindestabbaupflicht
Bergbaubetreiber wurden verpflichtet, eine Mindestmenge an Rohstoffen abzubauen. Wer das nicht tat, riskierte den Verlust seiner Bergbaulizenz.

4️⃣ Weitreichende Eingriffsbefugnisse
Die Bergbauaufsicht durfte unter bestimmten Voraussetzungen ähnliche Maßnahmen per Verwaltungsentscheidung anordnen.

Ursprünglich waren diese Regeln als Corona-Notmaßnahmen gedacht, wurden aber wegen des Kriegs in der Ukraine mehrfach verlängert.


Das Problem

Die EU-Kommission sah darin einen Verstoß gegen EU-Recht und klagte gegen Ungarn.

Ihre Hauptargumente:

  • Die Referenzpreise lägen unter dem Marktpreis.
  • Die zusätzliche Schürfgebühr führe dazu, dass betroffene Unternehmen kaum noch Gewinne erzielen oder sogar Verluste machen.
  • Die Regelung treffe vor allem Unternehmen, die von Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

👉 Das stelle eine versteckte Benachteiligung ausländischer Unternehmen dar.

Ungarn widersprach:

  • Die Gebühr sei eine neutrale Steuer, die an den Umsatz anknüpfe.
  • Dass vor allem ausländische Unternehmen betroffen seien, liege daran, dass diese den Markt dominierten – nicht an der Regelung selbst.

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH gab der Kommission teilweise recht.


1️⃣ Zusätzliche Schürfgebühr verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit

Der Gerichtshof stellte fest:

👉 Die Pflicht zur Zahlung der zusätzlichen Schürfgebühr stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

Warum?

  • Die Gebühr kann die Rentabilität von Investitionen zerstören.
  • Sie macht es für Unternehmen weniger attraktiv oder sogar unmöglich, sich in Ungarn niederzulassen oder dort tätig zu bleiben.

2️⃣ Mittelbare Diskriminierung ausländischer Unternehmen

Besonders deutlich:

👉 Obwohl die Regelung formal für alle gilt, trifft sie systematisch vor allem Unternehmen aus anderen EU-Staaten.

Damit liegt eine mittelbare Diskriminierung vor.

Der EuGH stellte klar:

  • Entscheidend ist nicht, ob ein Kriterium auf dem Papier „neutral“ wirkt,
  • sondern wie es sich in der Praxis auswirkt.

3️⃣ Keine echte Umsatzsteuer

Ungarns Argument, es handle sich um eine umsatzbezogene Steuer, überzeugte den EuGH nicht.

Denn:

  • Der Umsatz dient nicht zur Berechnung der Gebühr, sondern nur dazu, zu bestimmen, wer zahlen muss.
  • Die Gebühr ist nicht progressiv, sondern beträgt immer 90 % der Preisdifferenz.

👉 Damit unterscheidet sie sich deutlich von zulässigen Steuermodellen.


Ergebnis

  • Die zusätzliche Schürfgebühr verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit.
  • Ungarn darf ausländische Unternehmen nicht faktisch verdrängen, indem es ihnen wirtschaftlich die Grundlage entzieht.

Kernaussage in einem Satz

Eine staatliche Sonderabgabe, die Investitionen wirtschaftlich unrentabel macht und in der Praxis vor allem ausländische Unternehmen trifft, verstößt gegen die EU-Niederlassungsfreiheit – auch wenn sie formal „neutral“ ausgestaltet ist.

  • Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, Art. 54 AEUV)
    Klassiker im Examen:
    👉 Wann liegt eine Beschränkung vor?
    → Schon Maßnahmen, die die Tätigkeit weniger attraktiv oder wirtschaftlich unrentabel machen, genügen.
  • Fiskalische Maßnahmen als Beschränkung
    Wichtig:
    👉 Auch Steuern/Abgaben können Beschränkungen sein, wenn sie gezielt wirtschaftlich belastend wirken
    → Abgrenzung zu „neutraler Besteuerung“ examensrelevant
  • Mittelbare Diskriminierung
    Kernpunkt:
    👉 Formal neutrales Kriterium (hier: Umsatz/Preisgestaltung) kann faktisch ausländische Unternehmen stärker treffen
    → Standardproblem in Grundfreiheiten-Klausuren
  • Abgrenzung: Steuer vs. wirtschaftslenkende Maßnahme
    • Hier keine klassische Steuerlogik
    • sondern gezielte Markteingriffsmaßnahme (90 %-Abschöpfung)
      → wichtig für Argumentation in der Klausur
  • Intensität der Beeinträchtigung
    Besonders prüfungsrelevant:
    👉 Maßnahme kann sogar dann unzulässig sein, wenn sie Unternehmen zur Verlustwirtschaft zwingt
    → hohe Eingriffsintensität = klares Indiz für Beschränkung
  • Typischer Klausuraufbau
    1. Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit
    2. Beschränkung (inkl. mittelbare Diskriminierung)
    3. Rechtfertigung (z. B. zwingende Gründe)
    4. Verhältnismäßigkeit

Kurz-Merksatz

👉 Auch formal neutrale Abgaben verletzen die Niederlassungsfreiheit, wenn sie faktisch vor allem ausländische Unternehmen treffen und deren wirtschaftliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigen.

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