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Strafrecht 1 StR 78/26 - "Sympatex-Verfahren" wegen versuchten Betruges zu Lasten von Anleihegläubigern

  • sophme
  • 25. Juni 2026 um 12:40
  • 25. Juni 2026 um 12:40
  • 140 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in 261 tateinheitlichen Fällen und falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 660 Tagessätze zu je 200 Euro verurteilt. Dem Urteil liegt eine Verständigung zugrunde.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts war die S.S.H. GmbH, alleinige Anteilseignerin der Sympatex Technologies GmbH, im Jahr 2017 in Liquiditätsprobleme geraten. Diese gefährdeten unter anderem die für 2018 vorgesehene Rückzahlung einer im Jahr 2013 emittierten, über den Open Market der Deutschen Börse AG gehandelten Anleihe über 13 Millionen Euro. Der rechtskräftig Verurteilte S. und der anderweitig Verfolgte G., welche zum Teil direkt, zum Teil über weitere Gesellschaften alle Anteile an der S.S.H GmbH und damit auch der Sympatex Technologies GmbH hielten, planten deshalb eine Restrukturierung der Anleihe durch einen sog. "Anleiheschnitt", bei dem die Gläubiger der Anleihe auf 90 Prozent ihres Rückzahlungsanspruches gegen die S.S.H. GmbH verzichten sollten. Das Verfahren sollte unter der Legende "Weißer Ritter" durchgeführt werden. Bei der Umsetzung ließ sich der rechtskräftig Verurteilte S. von mehreren Personen unterstützen, unter anderem dem Angeklagten, seinem Investment-Manager.

    Um in der Gläubigerversammlung vom 1. Dezember 2017 die für die Restrukturierung erforderliche Mehrheit der Stimmen zu erlangen, die, wie sämtliche Beteiligte billigend in Kauf nahmen, für die Anleihegläubiger wirtschaftlich nachteilig war, weil der tatsächliche Wert der Anleihe deutlich über zehn Prozent des Nominalwertes lag, veröffentlichte die S.S.H. GmbH im Zeitraum vom 13. September 2017 bis 1. Dezember 2017 bewusst wahrheitswidrige und irreführende Nachrichten über die geplante Restrukturierung und solche Umstände, die für die Werthaltigkeit der Anleihe von Bedeutung waren. So getäuscht verkaufte ein Teil der Anleihegläubiger in einem von den Anteilseignern der S.S.H. GmbH initiierten, sogenannten "Tender-Verfahren" Anleihestücke deutlich unter ihrem tatsächlichen Wert an zwei von den Angeklagten als Strohmänner vorgeschobene Gesellschaften. Ein anderer Teil stimmte in der Gläubigerversammlung der für die Gläubiger wirtschaftlich nachteiligen Restrukturierung zu. Insgesamt stand ein Schaden der Anleihegläubiger in Höhe von ca. 1,5 Millionen Euro inmitten.

    Der Angeklagte machte ferner als Zeuge in zwei Zivilverfahren gegen die Sympatex Technologies GmbH bzw. den rechtskräftig Verurteilten S. und den anderweitig Verfolgten G. vor Gericht uneidlich falsche Angaben.

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verworfen. Das Verfahren ist rechtsfehlerfrei geführt worden. Die aufgrund der erhobenen Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

    Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

    BGH-Beschluss vom 2. April 2026 - 1 StR 78/26 - BGH PM 66/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanz:

    Landgericht München I - Urteil vom 17. Oktober 2025 - 5 KLs 562 Js 112203/25

    • Strafrecht
    • Betrug
    • BGH
    • Sympatex
    • Anleihegläubiger
    • Anleihe
    • LG München I

BGH: Verurteilung im Sympatex-Anleihekomplex rechtskräftig

Worum ging es?

Der Angeklagte war als Investment-Manager an einer geplanten Restrukturierung einer Unternehmensanleihe der S.S.H. GmbH beteiligt.

Die Gesellschaft war 2017 in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten geraten und konnte die Rückzahlung einer über 13 Millionen Euro laufenden Anleihe gefährden. Um die Rückzahlung zu vermeiden, planten die Hintermänner einen sogenannten „Anleiheschnitt“, bei dem die Anleihegläubiger auf 90 % ihrer Rückzahlungsansprüche verzichten sollten.

Zur Durchsetzung dieses Vorhabens wurden nach den Feststellungen des Landgerichts bewusst irreführende und wahrheitswidrige Informationen über die wirtschaftliche Lage sowie die Restrukturierung veröffentlicht. Dadurch sollten Anleihegläubiger entweder ihre Anleihen weit unter Wert verkaufen oder der wirtschaftlich nachteiligen Restrukturierung zustimmen.

Der Angeklagte unterstützte dieses Vorgehen als Investment-Manager. Außerdem machte er später in zwei Zivilverfahren als Zeuge bewusst falsche uneidliche Aussagen.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen.

Damit bleibt seine Verurteilung wegen

  • Beihilfe zum versuchten Betrug (§§ 263 StGB, 22 StGB, 23 StGB, 27 StGB) in 261 tateinheitlichen Fällen (§ 52 StGB) sowie
  • falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) in zwei Fällen

zu einer Gesamtgeldstrafe von 660 Tagessätzen zu je 200 Euro rechtskräftig.

Begründung

Nach den Feststellungen des Landgerichts sollten die Anleihegläubiger durch gezielte Falschinformationen dazu veranlasst werden,

  • ihre Anleihen deutlich unter ihrem tatsächlichen Wert zu verkaufen oder
  • einer Restrukturierung zuzustimmen, die wirtschaftlich erheblich nachteilig war.

Hierdurch drohte den Anleihegläubigern ein Vermögensschaden von rund 1,5 Millionen Euro.

Der Angeklagte unterstützte die Umsetzung dieses Tatplans und leistete dadurch Beihilfe zum versuchten Betrug.

Darüber hinaus sagte er in zwei Zivilverfahren als Zeuge bewusst falsch aus.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass weder Verfahrensfehler noch materiell-rechtliche Fehler vorlagen. Die Revision blieb daher ohne Erfolg.

Kernaussage

Wer ein betrügerisches Restrukturierungskonzept unterstützt, das auf die Täuschung von Anlegern gerichtet ist, kann sich wegen Beihilfe zum versuchten Betrug (§§ 263 StGB, 22 StGB, 23 StGB, 27 StGB) strafbar machen. Falsche Aussagen als Zeuge vor Gericht erfüllen zudem den Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB).

  • Betrug (§ 263 StGB)
    → Täuschung von Kapitalanlegern über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens.
  • Versuch (§§ 22 StGB, 23 StGB)
    → Der Betrug blieb im Versuchsstadium, soweit der angestrebte Vermögensschaden nicht vollständig eintrat.
  • Beihilfe (§ 27 StGB)
    → Unterstützung der Haupttäter durch organisatorische oder wirtschaftliche Mitwirkung.
  • Tateinheit (§ 52 StGB)
    → Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl von Betrugstaten können tateinheitlich zusammentreffen.
  • Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)
    → Bewusst wahrheitswidrige Aussage eines Zeugen vor Gericht.
  • Revision (§§ 333 StPO ff.)
    → Der Bundesgerichtshof überprüft ausschließlich Rechtsfehler; die tatrichterlichen Feststellungen werden grundsätzlich nicht neu bewertet.

BGH, Beschluss vom 02.04.2026 – 1 StR 78/26 – BGH PM 66/2026

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