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Strafrecht 1 StR 97/25 - Einziehung von Tatlohn aus sog. Cum-Ex-Geschäften in Höhe von 40 Millionen Euro gegen früheren Chef der Warburg Bank muss erneut geprüft werden

  • klaus25
  • 3. Juni 2026 um 12:22
  • 113 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Dem Angeklagten war mit im Wesentlichen unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage der Staatsanwaltschaft unter anderem vorgeworfen worden, als Verantwortlicher der Warburg Bank für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben und hierin die Anrechnung nicht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer aus Wertpapiergeschäften rund um den Dividendenstichtag geltend gemacht zu haben, was bei der Warburg Bank zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile in Höhe von über 161 Mio. € geführt habe (sog. Cum-Ex-Geschäfte).

    Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten nach Durchführung von 29 Verhandlungstagen wegen dessen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eingestellt. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, vom subjektiven Verfahren in das selbständige Einziehungsverfahren, das eine persönliche Anwesenheit des Angeklagten nicht voraussetzt, überzugehen, hat es abgelehnt und dementsprechend keine Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 40 Millionen Euro getroffen, die der Angeklagte als Entlohnung für seine Tatbeteiligung erhalten haben soll.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben, soweit eine Überleitung in das selbständige Einziehungsverfahren rechtsfehlerhaft abgelehnt worden und dem folgend eine Entscheidung über die Einziehung unterblieben ist. Der Senat hat selbst in das selbständige Einziehungsverfahren übergeleitet und das Verfahren zur Durchführung desselben an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese wird zu prüfen haben, ob gegen den Angeklagten die Einziehung von Taterträgen anzuordnen ist. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt wurde, ist das Urteil hingegen rechtskräftig.

    BGH-Urteil vom 18. März 2026 - 1 StR 97/25 - BGH PM 49/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanz:

    Landgericht Bonn - Urteil vom 24. Juni 2024 - 63 KLs-213 Js 15/22-1/22

    • Strafrecht
    • Einziehung
    • Cum-Ex-Geschäfte
    • Tatlohn
    • 40 Mio Euro
    • Warburg Bank

BGH: Einziehung von Cum-Ex-Gewinnen trotz Verhandlungsunfähigkeit möglich


Worum ging es?
Einem ehemaligen Verantwortlichen der Warburg Bank wurde vorgeworfen, im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften unrichtige Steuererklärungen abgegeben zu haben. Dadurch sollen ungerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von mehr als 161 Mio. € erlangt worden sein.

Dem Angeklagten selbst sollen daraus Vergütungen von über 40 Mio. € zugeflossen sein.

Während des Strafprozesses wurde der Angeklagte dauerhaft verhandlungsunfähig. Das Landgericht stellte deshalb das Verfahren ein.


Die Entscheidung des BGH
Die Einstellung des Strafverfahrens bleibt bestehen.

Der BGH entschied jedoch, dass das Landgericht dennoch hätte prüfen müssen, ob die mutmaßlich erlangten Taterträge eingezogen werden können.

Deshalb hat der BGH das Verfahren insoweit aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.


Begründung
Auch wenn ein Strafverfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit nicht fortgeführt werden kann, bedeutet dies nicht automatisch, dass mutmaßlich rechtswidrig erlangte Vermögenswerte beim Betroffenen verbleiben dürfen.

Für solche Fälle sieht das Gesetz das sogenannte selbständige Einziehungsverfahren vor. Dieses kann durchgeführt werden, ohne dass der Betroffene an einer Hauptverhandlung teilnehmen muss.

Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung der mutmaßlichen Taterträge vorliegen.


Kernaussage
Eine dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit kann zwar die Fortführung eines Strafverfahrens verhindern. Die Einziehung mutmaßlich rechtswidrig erlangter Vermögenswerte bleibt aber über ein selbständiges Einziehungsverfahren weiterhin möglich.

  • § 370 AO
    → Grundtatbestand der Steuerhinterziehung bei Cum-Ex-Geschäften.
  • §§ 73 ff. StGB
    → Vermögensabschöpfung und Einziehung von Taterträgen.
  • § 76a StGB
    → Selbständige Einziehung auch ohne strafrechtliche Verurteilung.
  • § 435 StPO
    → Übergang in das selbständige Einziehungsverfahren.
  • Typische Klausurfrage
    → Welche Folgen hat die Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten für die Vermögensabschöpfung?
  • Wichtige Abgrenzung
    → Einstellung des Strafverfahrens ≠ Ende der Einziehungsmöglichkeiten.
  • Examensklassiker
    → Verhältnis zwischen Schuldstrafe und Vermögensabschöpfung.
  • Aktuelle Relevanz
    → Einziehung von Vermögenswerten in großen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften.
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