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§ 36 IfSG

  • Weitergeleitet von „36 IfSG“
  • sophme
  • 2. April 2026 um 16:45
  • 22. April 2026 um 12:44
  • 619 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung

    (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt:

    1. die in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 2 IfSG,
    2. (weggefallen)
    3. Obdachlosenunterkünfte,
    4. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
    5. sonstige Massenunterkünfte,
    6. Justizvollzugsanstalten.

    (2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 2 IfSG können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.

    (3) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und unabhängig davon bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 darf der Arbeitgeber, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.

    (3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Einrichtungen haben das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz erforderlichen krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen, wenn eine in der Einrichtung tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder bei ihr der Verdacht besteht, dass sie an Skabies erkrankt ist.

    (4) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 aufgenommen werden sollen, haben der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme darf die Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Bei Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, muss sich das Zeugnis auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge oder auf andere von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassene Befunde stützen. Bei Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Abs. 4 IfSG gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 3 aufgenommen werden.

    (5) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Personen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 vorlegen oder unmittelbar vor ihrer Aufnahme in einer anderen Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 untergebracht waren und die entsprechenden Untersuchungen bereits dort durchgeführt wurden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3 gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

    (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher bedrohlicher übertragbarer Krankheiten vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Abs. 4 IfSG gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss bedrohlicher übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu bestimmen:

    1. das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infektionsrisiko im Hinblick auf bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten,
    2. die jeweils betroffenen Personengruppen unter Berücksichtigung ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation,
    3. Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 sowie
    4. die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen ist.

    Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Nummer 1 Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

    (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für eine bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheit ausgesetzt waren, vor oder nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Abs. 4 IfSG gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können nähere Einzelheiten insbesondere zu den betroffenen Personengruppen und zu den Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 bestimmt werden. Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Empfehlungen abgeben. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

    (8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind,

    1. sich unverzüglich nach der Einreise für einen bestimmten Zeitraum in geeigneter Weise auf eigene Kosten abzusondern sowie
    2. der zuständigen Behörde durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems folgende Angaben mitzuteilen:
      • a) ihre personenbezogenen Angaben,
      • b) das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise,
      • c) ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise,
      • d) das für die Einreise genutzte Reisemittel und vorliegende Informationen zum Sitzplatz,
      • e) Angaben, ob eine Impfdokumentation hinsichtlich der Krankheit vorliegt, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat,
      • f) Angaben, ob ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der Krankheit vorliegt, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, und
      • g) Angaben, ob bei ihr Anhaltspunkte für die Krankheit vorliegen, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat;

    in der Rechtsverordnung kann auch festgelegt werden, dass eine Impfdokumentation im Sinne des Buchstabens e oder ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis im Sinne des Buchstabens f über das nach Absatz 9 eingerichtete Melde- und Informationssystem der zuständigen Behörde zu übermitteln sind. In der Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Fällen Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 bestehen. Personen nach Satz 1 können einer Beobachtung nach § 29 IfSG unterworfen werden, auch wenn die in § 29 Abs. 1 IfSG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Es kann festgelegt werden, in welchen Fällen anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems eine schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zuständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Abs. 4 IfSG gilt für die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 4 festgelegten Verpflichtungen entsprechend.

    (9) Das Robert Koch-Institut richtet für die Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein und ist verantwortlich für dessen technischen Betrieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Die aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten dürfen von der zuständigen Behörde nur für Zwecke der Erfüllung und Überwachung der Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 ergeben, und der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. Sie sind spätestens 14 Tage nach dem mitgeteilten Datum der Einreise der jeweils betroffenen Person zu löschen. Eine Übermittlung der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten durch die zuständigen Behörden an andere Stellen oder eine Weiterverwendung dieser Daten durch die zuständigen Behörden zu anderen als den in Satz 3 genannten Zwecken ist unzulässig.

    (10) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,

    1. dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden

    • a) einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Verpflichtungen oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 4 vorzulegen oder auszuhändigen,
    • b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
    • c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
    • d) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind;

    1a. dass auf Grund eines bei Reisen allgemein gesteigerten Infektionsrisikos in Bezug auf die Krankheit, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, alle Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der Krankheit, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, verpflichtet sind, über einen Nachweis oder ein Dokument nach Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c zu verfügen und den Nachweis oder das Dokument gegenüber den Beförderern oder den in Nummer 1 genannten Behörden vorzulegen;

    2. dass Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit, bei der Durchführung der Rechtsverordnung nach Nummer 1 oder Nummer 1a mitzuwirken haben, und verpflichtet sind,

    • a) Beförderungen im Fall eines erhöhten Infektionsrisikos im Sinne von Absatz 8 Satz 1 in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sofern eine Rückreise von Personen mit Wohnsitz in Deutschland weiterhin möglich ist, deren Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu untersagen ist,
    • b) Beförderungen in die Bundesrepublik Deutschland nur dann durchzuführen, wenn die zu befördernden Personen den nach Nummer 1 oder Nummer 1a auferlegten Verpflichtungen vor der Beförderung nachgekommen sind,
    • c) Reisende über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland und die Gefahren der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit sowie die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem Rahmen auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts hinzuweisen,
    • d) die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen personenbezogenen Angaben zu erheben und an die für den Aufenthaltsort der betreffenden Person nach diesem Gesetz zuständige Behörde zu übermitteln,
    • e) bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit im Rahmen der Beförderung vorzunehmen,
    • f) die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden,
    • g) Passagierlisten und Sitzpläne auf Nachfrage der zuständigen Behörde zu übermitteln,
    • h) den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung durch Dritte zu ermöglichen,
    • i) gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen;

    3. dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze verpflichtet sind, Einreisende barrierefrei über elektronische Nachrichten über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren.

    Personen, die keinen auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erforderlichen Nachweis oder kein auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erforderliches Dokument vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden. § 34 Abs. 4 IfSG gilt für die durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a festgelegten Verpflichtungen entsprechend.

    (11) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können anlässlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung als unterstützende Behörde nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 stichprobenhaft von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verlangen, dass sie ihnen die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Nachweise oder Dokumente vorlegen oder ihnen Auskunft nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erteilen. Die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen, soweit diese ihren den unterstützenden Behörden gegenüber bestehenden in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen bei der Einreise nicht nachkommen. Zu diesem Zweck dürfen bei den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen ihre personenbezogenen Angaben, Angaben zu ihren Aufenthaltsorten bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und Angaben zu dem von ihnen genutzten Reisemittel erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf die in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Personen mit den Maßgaben entsprechend, dass nur die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Nachweise oder Dokumente vorgelegt werden müssen und nur die personenbezogenen Angaben erhoben und übermittelt werden dürfen. Die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (des Aufenthaltsgesetzes) zuständigen Behörden und die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen. Zu diesem Zweck dürfen bei diesen Personen ihre personenbezogenen Angaben erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die von den Behörden nach den Sätzen 1, 3, 4 und 6 erhobenen Daten dürfen mit den Daten vorgelegter Reisedokumente abgeglichen werden.

    (12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens am 7. April 2023 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.

    (13) Durch die Absätze 4 bis 8 und 10 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (des Grundgesetzes)), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (des Grundgesetzes)), der Freizügigkeit der Person (Art. 11 Abs. 1 GG (des Grundgesetzes)) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG (des Grundgesetzes)) eingeschränkt.

    • Verordnungsermächtigung
    • Obdachlosenheim
    • Einrichtungen
    • JVA
    • Infektionsschutz
    • Infektionsschutzgesetz
    • § 36 IfSG
    • Massenunterkünfte
    • Asylheim

Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen

(1) Bestimmte Einrichtungen und Unternehmen müssen Hygienepläne erstellen und werden vom Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht. Dazu gehören:

• Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG, außer Kindertagespflege
• Obdachlosenunterkünfte
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
• sonstige Massenunterkünfte
• Justizvollzugsanstalten

Wenn Einrichtungen die vorgeschriebenen Hygienestandards einhalten, wird vermutet, dass sie die Anforderungen des Infektionsschutzes erfüllen.

(2) Auch andere Einrichtungen können vom Gesundheitsamt überwacht werden, wenn dort durch Tätigkeiten am Menschen Krankheitserreger über Blut übertragen werden könnten. Das gilt auch für Kindertagespflege.

(3) Während der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und außerdem bis zum 30. Juni 2022 durfte der Arbeitgeber in den genannten Einrichtungen Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten in Bezug auf COVID-19 verarbeiten, wenn das nötig war, um über die Einstellung oder den Einsatz der Beschäftigten zu entscheiden. Im Übrigen galt weiterhin das allgemeine Datenschutzrecht.

(3a) Die Leitungen von

• Obdachlosenunterkünften
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
• sonstigen Massenunterkünften
• Justizvollzugsanstalten

müssen das Gesundheitsamt sofort informieren, wenn eine dort tätige oder untergebrachte Person an Skabies (Krätze) erkrankt ist oder der Verdacht darauf besteht.

(4) Personen, die in

• Obdachlosenunterkünfte
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
• sonstige Massenunterkünfte

aufgenommen werden sollen, müssen vor oder direkt nach der Aufnahme ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Daraus muss sich ergeben, dass es keine Hinweise auf ansteckungsfähige Lungentuberkulose (offene Tuberkulose) gibt.

Dabei gilt:

• bei erstmaliger Aufnahme darf die Untersuchung höchstens 6 Monate zurückliegen
• bei erneuter Aufnahme höchstens 12 Monate
• bei Einrichtungen für Asylbewerber, Flüchtlinge, vollziehbar Ausreisepflichtige und Spätaussiedler muss sich das Zeugnis grundsätzlich auf eine Röntgenaufnahme der Lunge oder einen anderen zugelassenen Befund stützen
• bei Kindern unter 15 Jahren und bei Schwangeren wird statt einer Röntgenaufnahme ein anderes ärztliches Zeugnis verlangt
• für Obdachlose, die weniger als 3 Tage in einer Unterkunft bleiben, gilt diese Pflicht nicht

(5) Personen, die in eine Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern aufgenommen werden sollen, müssen eine ärztliche Untersuchung auf Tuberkulose dulden, einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge, wenn sie kein passendes ärztliches Zeugnis vorlegen.

Dasselbe gilt für Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden: Sie müssen eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten dulden, ebenfalls einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge.

Widerspruch oder Klage gegen solche Anordnungen stoppen die Maßnahme nicht.

(6) Die Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bestimmte Personen, die seit dem 31. Dezember 2018 nach Deutschland eingereist sind und wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte gefährliche Krankheiten ausgesetzt waren, nach der Einreise ein ärztliches Zeugnis vorlegen müssen. Wenn sie das nicht tun, können sie zu einer ärztlichen Untersuchung verpflichtet werden.

In der Verordnung muss geregelt werden:

• welche Krankheiten gemeint sind
• welche Personengruppen betroffen sind
• welche Anforderungen für das Zeugnis und die Untersuchung gelten
• bis wann das Zeugnis vorgelegt werden muss

Das Robert Koch-Institut kann dazu Empfehlungen geben.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung bundesweit festlegen, dass bestimmte einreisende Personen ein ärztliches Zeugnis vorlegen oder eine ärztliche Untersuchung dulden müssen, wenn dies zum Schutz vor gefährlichen übertragbaren Krankheiten nötig ist. In dringenden Fällen kann eine solche Verordnung auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Dann gilt sie höchstens ein Jahr, es sei denn, sie wird verlängert.

(8) Während einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite konnte die Bundesregierung durch Rechtsverordnung anordnen, dass einreisende Personen, bei denen ein erhöhtes Infektionsrisiko bestand, insbesondere

• sich nach der Einreise absondern
• der zuständigen Behörde bestimmte Angaben elektronisch mitteilen
• Angaben zu Aufenthaltsorten, Reisemitteln, Impfstatus, Testergebnissen oder Symptomen machen

mussten.

Außerdem konnten Ausnahmen geregelt werden. Solche Personen konnten auch unter Beobachtung gestellt werden.

(9) Für diese Einreiseregeln richtet das Robert Koch-Institut ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein. Die dort erhobenen Daten dürfen nur für die Erfüllung und Überwachung der Einreisepflichten und zur Kontaktnachverfolgung verwendet werden. Sie müssen spätestens 14 Tage nach dem mitgeteilten Einreisedatum gelöscht werden.

(10) Während der epidemischen Lage konnte die Bundesregierung außerdem regeln, dass einreisende Personen gegenüber

• Beförderern
• zuständigen Behörden
• unterstützenden Kontrollbehörden

bestimmte Nachweise vorlegen oder Auskünfte geben mussten, etwa:

• Nachweise über Meldungen
• Impfnachweise
• Testnachweise
• Angaben zu Krankheitssymptomen

Außerdem konnten Beförderungsunternehmen verpflichtet werden, mitzuwirken, zum Beispiel indem sie

• Beförderungen unter bestimmten Voraussetzungen unterlassen
• nur Personen mit den erforderlichen Nachweisen befördern
• Reisende über Infektionsschutzregeln informieren
• bestimmte personenbezogene Daten erheben und weitergeben
• Passagierlisten und Sitzpläne übermitteln

Auch Telekommunikationsanbieter konnten verpflichtet werden, Einreisende elektronisch über die geltenden Regeln zu informieren.

(11) Behörden, die den grenzüberschreitenden Verkehr kontrollieren, dürfen bei Einreisenden stichprobenartig Nachweise verlangen und bestimmte Daten erheben und an die zuständigen Behörden weitergeben, wenn Einreisepflichten nicht eingehalten werden.

(12) Verordnungen nach den Absätzen 8 und 10 traten spätestens am 7. April 2023 außer Kraft. Bis dahin konnten sie auch nach dem Ende der epidemischen Lage noch geändert werden.

(13) Durch die Absätze 4 bis 8 und 10 können Grundrechte eingeschränkt werden, insbesondere:

• körperliche Unversehrtheit
• Freiheit der Person
• Freizügigkeit
• Unverletzlichkeit der Wohnung

____________________________

Praxis-Beispiel: Eine Person wird in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber aufgenommen. Vor der Aufnahme muss sie ein ärztliches Zeugnis vorlegen oder eine Untersuchung auf offene Tuberkulose dulden. Wenn später der Verdacht auf Krätze besteht, muss die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt sofort informieren.

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