Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- die nach § 43 Abs. 1 SGB VIII (des Achten Buches Sozialgesetzbuch) erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- Heime und
- Ferienlager.