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§ 05 IfSG

  • Weitergeleitet von „5 Abs. 1 Satz 1 IfSG“
  • sophme
  • 6. März 2026 um 13:34
  • 24. April 2026 um 10:38
  • 485 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Epidemische Lage von nationaler Tragweite

    (1) Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als nach Satz 2 aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt; dies gilt entsprechend, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Fortbestehen erneut feststellt. Die Feststellung des Fortbestehens nach Satz 3 gilt als Feststellung im Sinne des Satzes 1. Die Feststellung und die Aufhebung sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil

    1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder
    2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.

    Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist, unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag regelmäßig mündlich über die Entwicklung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

    (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt,

    1. (weggefallen)
    2. (weggefallen)
    3. (weggefallen)
    4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und Betäubungsmitteln, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Sicherstellung der Versorgung mit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der zuvor genannten Produkte erforderlich sind, zu treffen und
      • a) Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Apothekengesetzes, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Transfusionsgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, der medizinprodukterechtlichen Vorschriften und der die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften zum Arbeitsschutz, die die Herstellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und die Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz regeln, zuzulassen,
      • b) die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im Einzelfall Ausnahmen von den in Buchstabe a genannten Vorschriften zu gestatten, insbesondere Ausnahmen von den Vorschriften zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, zur Ein- und Ausfuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz zuzulassen,
      • c) Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher Produkte durch den Bund zu treffen sowie Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten vorzusehen,
      • d) Regelungen zur Sicherstellung und Verwendung der genannten Produkte sowie bei enteignender Wirkung Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,
      • e) ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich anderweitig zur Überlassung zu verpflichten oder bereits eingegangene Verpflichtungen zur Überlassung zu erfüllen sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,
      • f) Regelungen zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und -gestaltung, Erstattung, Vergütung sowie für den Fall beschränkter Verfügbarkeit von Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen zur Priorisierung der Abgabe und Anwendung der Arzneimittel oder der Nutzung der Arzneimittel durch den Bund und die Länder zu Gunsten bestimmter Personengruppen vorzusehen,
      • g) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Produktionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten von Unternehmen, die solche Produkte produzieren sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen;
    5. nach § 13 Abs. 1 PatG (des Patentgesetzes) anzuordnen, dass eine Erfindung in Bezug auf eines der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten Produkte im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;
    6. die notwendigen Anordnungen
      • a) zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a und
      • b) zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe c bis g
      • zu treffen; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;
    7. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und
      • a) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,
      • b) abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Regelstudienzeit, die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung und der Eignungs- und Kenntnisprüfung, der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten,
      • c) abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte, sofern sie nach § 133 ZApprO (der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen) weiter anzuwenden ist, die Regelstudienzeit, die Anforderungen an die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten,
      • d) abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Regelstudienzeit, die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Prüfungsabschnitte der pharmazeutischen Prüfung sowie die Anforderungen an die Durchführung der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten,
      • e) abweichend von der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Regelstudienzeit festzulegen,
      • f) abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen die Regelstudienzeit, die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Zahnärztlichen Prüfung und der Eignungs- und Kenntnisprüfung, des Krankenpflegedienstes und der Famulatur festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums und die Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten;
      • g) (weggefallen)
    8. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und
      • a) bundesgesetzliche oder vertragliche Anforderungen an Pflegeeinrichtungen auszusetzen oder zu ändern,
      • b) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,
      • c) Aufgaben, die über die Durchführung von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung bei Pflegebedürftigen hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und Medizinischen Diensten zu erbringen sind, auszusetzen oder einzuschränken;
    9. Finanzhilfen gemäß Art. 104b Abs. 1 GG (des Grundgesetzes) für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss dieser an das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 IfSG sowie zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung von Kernkapazitäten im Sinne der Anlage 1 Teil B der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (BGBl. 2007 II S. 930, 932), auf Flughäfen, in Häfen und bei Landübergängen, soweit dies in die Zuständigkeit der Länder fällt, zur Verfügung zu stellen; das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt;
    10. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unbeschadet des jeweiligen Ausbildungsziels und der Patientensicherheit abweichende Regelungen von den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen, hinsichtlich
      • a) der Dauer der Ausbildungen,
      • b) des theoretischen und praktischen Unterrichts, einschließlich der Nutzung von digitalen Unterrichtsformen,
      • c) der praktischen Ausbildung,
      • d) der Besetzung der Prüfungsausschüsse,
      • e) der staatlichen Prüfungen und
      • f) der Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfungen.

    Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 10 umfasst die folgenden Ausbildungen:

    1. zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Abs. 2 PflBG (des Pflegeberufegesetzes),
    2. zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Abs. 2 PflBG (des Pflegeberufegesetzes),
    3. zur Diätassistentin oder zum Diätassistenten nach dem Diätassistentengesetz,
    4. zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten nach dem Ergotherapeutengesetz,
    5. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflBG (des Pflegeberufegesetzes),
    6. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Abs. 1 Satz 1 PflBG (des Pflegeberufegesetzes),
    7. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflBG (des Pflegeberufegesetzes),
    8. zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger nach § 77 Abs. 1 HebG und § 78 HebG (des Hebammengesetzes),
    9. zur Hebamme nach dem Hebammengesetz,
    10. zur Logopädin oder zum Logopäden nach dem Gesetz über den Beruf des Logopäden,
    11. zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz,
    12. zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten nach dem MTA-Gesetz,
    13. zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten nach dem MTA-Gesetz,
    14. zur Medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik nach dem MTA-Gesetz,
    15. zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz,
    16. zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten nach dem Orthoptistengesetz,
    17. zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz,
    18. zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
    19. zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz,
    20. zur Podologin oder zum Podologen nach dem Podologengesetz,
    21. zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach dem MTA-Gesetz.

    (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2, insbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und 8, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit sie sich auf das Arbeitsrecht oder den Arbeitsschutz beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 und Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 6 ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 werden im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und bedürfen, soweit sie sich auf die Pflegeberufe beziehen, des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bei Gefahr im Verzug kann auf das Einvernehmen nach Satz 1 verzichtet werden.

    (4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder des § 5a Abs. 2 IfSG erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. Abweichend von Satz 1

    1. bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt,
    2. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe g in der bis zum 16. September 2022 geltenden Fassung oder von Nummer 10 erlassene Rechtsverordnung spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft,
    3. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a erlassene Rechtsverordnung spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft und
    4. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a bis e und g erlassene Rechtsverordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

    Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a oder eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 10 erlassene Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geändert werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausschließlich zur Abwicklung einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Regelungen dieser Rechtsverordnung, die die Abrechnung und die Prüfung bereits erbrachter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen, bis zum 7. April 2024 fortgelten. Nach Absatz 2 Satz 1 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben. Abweichend von Satz 5 gilt eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als aufgehoben. Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anordnungen können auch bis spätestens 31. Dezember 2023 geändert werden. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

    (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (des Grundgesetzes)) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt.

    (6) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das Bundesministerium für Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben, um ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.

    (7) Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den Ländern und dem Bund sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Informationen aus. Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen. Die zuständigen Landesbehörden informieren unverzüglich die Kontaktstelle nach § 4 Abs. 1 Satz 7 IfSG, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Durchführung notwendiger Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt nicht mehr gewährleistet ist.

    (8) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Aufgaben des Bundes insbesondere das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft gegen Auslagenerstattung beauftragen, bei der Bewältigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Hilfe zu leisten.

    (9) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine externe Evaluation zu den Auswirkungen der Regelungen in dieser Vorschrift und in den Vorschriften der §§ 5a IfSG, 20a IfSG, 20b IfSG, 28 IfSG bis 32 IfSG, 36 IfSG und 56 IfSG im Rahmen der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie und zu der Frage einer Reformbedürftigkeit. Die Evaluation soll interdisziplinär erfolgen und insbesondere auf Basis epidemiologischer und medizinischer Erkenntnisse die Wirksamkeit der auf Grundlage der in Satz 1 genannten Vorschriften getroffenen Maßnahmen untersuchen. Die Evaluation soll durch unabhängige Sachverständige erfolgen, die jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und vom Deutschen Bundestag benannt werden. Das Ergebnis der Evaluierung soll der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2022 vorgelegt werden. Die Bundesregierung übersendet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2022 das Ergebnis der Evaluierung sowie eine Stellungnahme der Bundesregierung zu diesem Ergebnis.

    • Infektionsschutzgesetz
    • § 5 IfSG
    • nationale Tragweite
    • epidemische Lage

Epidemische Lage von nationaler Tragweite

(1) Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Er muss diese Feststellung wieder aufheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr bestehen.

Die Feststellung gilt automatisch als aufgehoben, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der ursprünglichen Feststellung oder nach einer späteren Verlängerung erneut beschließt, dass die epidemische Lage weiterhin besteht.

Die Feststellung sowie ihre Aufhebung müssen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in ganz Deutschland besteht, weil

  • die Weltgesundheitsorganisation eine internationale gesundheitliche Notlage festgestellt hat und eine gefährliche übertragbare Krankheit nach Deutschland eingeschleppt werden könnte oder
  • sich eine gefährliche übertragbare Krankheit dynamisch über mehrere Bundesländer hinweg ausbreitet oder auszubreiten droht.

Solange eine solche Lage festgestellt ist, informiert die Bundesregierung den Deutschen Bundestag regelmäßig mündlich über deren Entwicklung.

(2) Während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das Bundesministerium für Gesundheit – zusätzlich zu den Befugnissen der Länder – durch Rechtsverordnungen Maßnahmen treffen. Diese können unter anderem dazu dienen,

  • die Versorgung mit Arzneimitteln, Impfstoffen, Medizinprodukten, Labordiagnostik, Schutzkleidung und Desinfektionsmitteln sicherzustellen,
  • Ausnahmen von bestimmten gesetzlichen Regelungen zuzulassen, etwa zur Herstellung, Zulassung, Anwendung oder Abgabe von Medikamenten oder zum Betrieb von Apotheken,
  • den Bezug, die Beschaffung, Lagerung und Verteilung wichtiger medizinischer Produkte zu organisieren,
  • Maßnahmen zur Sicherstellung oder Nutzung solcher Produkte anzuordnen, auch mit Regelungen zur Entschädigung,
  • den Verkauf oder die Weitergabe bestimmter Produkte zeitweise zu beschränken oder zu verbieten,
  • Regelungen zur Preisgestaltung, Erstattung oder Priorisierung bei knappen Arzneimitteln oder Impfstoffen festzulegen,
  • Maßnahmen für Produktionsstätten wichtiger medizinischer Produkte anzuordnen,
  • bestimmte Patente im öffentlichen Interesse nutzen zu lassen,
  • den Betrieb und die Organisation des Gesundheitswesens vorübergehend anzupassen, etwa in Arztpraxen, Krankenhäusern, Laboren oder Pflegeeinrichtungen,
  • Regelungen für Ausbildungen und Prüfungen in Gesundheitsberufen vorübergehend zu ändern.

Diese Maßnahmen können auch Ausnahmen von bestehenden gesetzlichen Vorgaben enthalten, soweit dies zur Bewältigung der epidemischen Lage erforderlich ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 müssen teilweise mit anderen Bundesministerien abgestimmt werden, insbesondere wenn sie Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Wirtschaft oder Bildung betreffen. In dringenden Fällen kann auf bestimmte Abstimmungen verzichtet werden.

(4) Rechtsverordnungen und Anordnungen, die aufgrund der epidemischen Lage erlassen wurden, treten grundsätzlich außer Kraft, sobald die epidemische Lage beendet ist. Für einige Regelungen gelten besondere Übergangsfristen, die gesetzlich festgelegt sind.

(5) Durch die Maßnahmen nach Absatz 2 kann das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingeschränkt werden.

(6) Während einer epidemischen Lage kann das Bundesministerium für Gesundheit – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – Empfehlungen geben, um ein abgestimmtes Vorgehen in Deutschland zu ermöglichen.

(7) Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rahmen seiner Aufgaben während einer epidemischen Lage die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und weiteren beteiligten Behörden. Die Länder müssen das Robert Koch-Institut informieren, wenn notwendige Maßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit nicht mehr ausreichend durchgeführt werden können.

(8) Zur Bewältigung einer epidemischen Lage kann das Bundesministerium für Gesundheit unter anderem Hilfsorganisationen wie das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund oder die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft beauftragen, unterstützende Maßnahmen durchzuführen. Die dabei entstehenden Auslagen werden erstattet.

(9) Das Bundesministerium für Gesundheit muss eine unabhängige wissenschaftliche Evaluation der Maßnahmen und Regelungen durchführen lassen, die während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie angewendet wurden. Dabei sollen insbesondere die Wirksamkeit der Maßnahmen und mögliche Reformbedarfe untersucht werden. Die Evaluation erfolgt durch unabhängige Sachverständige und wird der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen vorgelegt.

_____________________________

Praxis-Beispiel: Breitet sich eine gefährliche ansteckende Krankheit in mehreren Bundesländern schnell aus, kann der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen. Dadurch erhält das Bundesministerium für Gesundheit zusätzliche Befugnisse, etwa um Impfstoffe schneller verfügbar zu machen, Regeln für Krankenhäuser anzupassen oder die Versorgung mit Schutzmaterial sicherzustellen. Sobald die Lage nicht mehr besteht, hebt der Bundestag die Feststellung wieder auf und die Sonderregelungen laufen aus.

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