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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 3 C 13.24 - Bio-Kennzeichnung eines Lebensmittels bei Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen unzulässig

  • sophme
  • 27. Oktober 2025 um 09:05
  • 27. Oktober 2025 um 09:10
  • 104 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Sind einer Mischung aus biologisch produzierten Fruchtsäften und Kräuterauszügen nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, darf das Erzeugnis weder das EU-Bio-Logo noch das nationale Bio-Siegel tragen. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten ist nicht zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Die Klägerin, ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen, stellt das Erzeugnis her und vermarktet es als Bioprodukt, u.a. unter Verwendung des EU-Bio-Logos.

    Das beklagte Land gab der Klägerin durch Bescheid auf, Hinweise auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung ihres Produkts zu entfernen. Vitamine und Mineralstoffe dürften nach der - zum damaligen Zeitpunkt geltenden - EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) einem Bioprodukt nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall.

    Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht auch ihre Revision zurückgewiesen. Nach der heute geltenden Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Lebensmittel nur dann mit dem EU-Bio-Logo und dem nationalen Bio-Siegel gekennzeichnet werden, wenn es den Vorschriften der Verordnung entspricht. Das ist beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall, denn nach den Verordnungsbestimmungen ist bei Bio-Produkten die Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen nur unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zulässig. Im Verzeichnis der Zutaten eines solchen Erzeugnisses darf auch nicht auf die biologische Produktion einzelner Zutaten hingewiesen werden. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie werde gegenüber US-Unternehmen benachteiligt, weil diese ein entsprechendes Produkt nach US-Recht als "organic" kennzeichnen und auch innerhalb der Europäischen Union als Bioprodukt unter Verwendung des EU-Bio-Logos vertreiben dürften. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 3 C 13.21) entschieden, dass auch ein US-Produkt das EU-Bio-Logo und Hinweise auf die biologische Produktion nicht verwenden darf, wenn es Mineralstoffe und Vitamine nicht-pflanzlichen Ursprungs enthält und damit nicht den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-240/23).

    BVerwG 3 C 13.24 - Urteil vom 04. September 2025 - BVerwG PM 64/2025

    Vorinstanzen:

    VG München, VG M 18 K 14.5345 - Urteil vom 17. Februar 2016 -

    VGH München, VGH 20 BV 16.1456 - Urteil vom 29. Juli 2021 -

    • Lebensmittelrecht
    • BVerwG
    • Lebensmittel
    • EU-Bio-Logo
    • Bio
    • Bio-Kennzeichnung
    • Vitamine
    • Mineralstoffe
    • Zufügung
    • Bio-Siegel
    • Zutatenliste

Wenn in einem Mix aus biologischen Fruchtsäften und Kräuterauszügen nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe drin sind, darf das Produkt nicht mit dem EU-Bio-Logo oder dem deutschen Bio-Siegel versehen werden. Auch ein Hinweis auf die biologische Herkunft einzelner Zutaten ist nicht erlaubt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin, ein Unternehmen aus Deutschland, stellt dieses Produkt her und verkauft es als Bioware, unter anderem mit dem EU-Bio-Logo.

Die Behörde hat der Klägerin gesagt, dass sie alle Hinweise auf den ökologischen Anbau von ihren Etiketten, der Werbung und dem Verkauf entfernen muss. Laut der damals geltenden EU-Verordnung dürfen Vitamine und Mineralstoffe nur in Bio-Produkten sein, wenn das gesetzlich vorgeschrieben ist. Das war bei ihrem Produkt nicht der Fall.

Die Klage und die Berufung der Klägerin haben nichts gebracht. Heute hat das Bundesverwaltungsgericht auch ihre Revision abgelehnt. Nach den aktuellen Regeln darf ein Lebensmittel nur dann das EU-Bio-Logo und das nationale Bio-Siegel tragen, wenn es den Vorschriften entspricht. Bei dem Produkt der Klägerin ist das nicht so, denn die Verordnung erlaubt die Zugabe von Vitaminen und Mineralstoffen nur unter bestimmten Bedingungen, die hier nicht erfüllt sind. Außerdem darf im Zutatenverzeichnis nicht auf die biologische Herkunft einzelner Zutaten hingewiesen werden. Die Klägerin kann sich auch nicht darüber beschweren, dass sie im Vergleich zu US-Unternehmen benachteiligt ist, die ihr Produkt nach US-Recht als "organic" kennzeichnen und in der EU auch mit dem EU-Bio-Logo verkaufen dürfen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch ein US-Produkt das EU-Bio-Logo und Hinweise auf biologische Produktion nicht nutzen darf, wenn es nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe enthält und somit nicht den EU-Vorschriften entspricht.

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