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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 3 C 3.24 - Aufnahme in den Sächsischen Krankenhausplan -

  • juristi.Red
  • 27. Dezember 2025 um 15:23
  • 153 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Kein autonomes Bestimmungsrecht einer Hochschulklinik über den Umfang ihres Versorgungsauftrags

    Es ist mit der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vereinbar, dass nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz eine Hochschulklinik nicht berechtigt ist, autonom über den Umfang des Versorgungsauftrags zu bestimmen, mit dem sie in den Landeskrankenhausplan aufgenommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

    Die Klägerin ist ein Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie beantragte beim Beklagten, in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen auch als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber aufgenommen zu werden, und begründete dies (auch) mit Belangen der Forschung und Lehre. Der Beklagte lehnte die Anträge im September 2018 mit der Begründung ab, der Versorgungsbedarf in diesen Bereichen werde mit anderen Krankenhäusern gedeckt; die geltend gemachten Belange der Forschung und Lehre führten zu keiner anderen Bewertung. Die dagegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht überwiegend zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Beklagten mit dem beantragten Leistungsspektrum. Zwar sei sie aufgrund ihrer landesrechtlichen Anerkennung als Hochschulklinik ein zur Krankenhausbehandlung zugelassenes Krankenhaus im Sinne der Vorschriften über die Gesetzliche Krankenversicherung. Der Umfang ihres Versorgungsauftrags ergebe sich jedoch erst aus den konkretisierenden Festlegungen im Krankenhausplan. Nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz (SächsKHG) seien bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes bei Universitätskliniken die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG). Danach stehe der Klägerin kein autonomes Bestimmungsrecht über ihren Versorgungsauftrag zu, vielmehr habe die Krankenhausplanungsbehörde die Festlegungen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Das Landesrecht sei mit der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Ein Anspruch auf die beantragte Planaufnahme ergebe sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Sächsischen Krankenhausgesetzes, die für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist, ist mit der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheit der Wissenschaft vereinbar. Im Bereich der universitären Krankenhausversorgung hat der Normgeber die Wissenschaftsfreiheit mit anderen Grundrechten und verfassungsrechtlich geschützten Interessen, insbesondere den Zielen der Krankenhausplanung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Die Krankenhausplanung soll die Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Sie ist in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung auszurichten. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bilden indes auch eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich. Die Wissenschaftsfreiheit darf daher bei der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung nicht ausgeklammert werden. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Landesgesetzgeber habe mit der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung und dem Gebot, hierbei die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen, eine Regelung getroffen, die auch der Wissenschaftsfreiheit gerecht werde, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

    BVerwG 3 C 3.24 - Urteil vom 04. Dezember 2025 - BVerwG PM 91/2025

    Vorinstanzen:

    VG Dresden, VG 7 K 2293/18 - Urteil vom 01. Dezember 2022 -

    OVG Bautzen, OVG 5 A 37/23 - Urteil vom 27. September 2023 -

    • BVerwG
    • Sachsen
    • Umfang
    • Versorgungsauftrag
    • Hochschulklinik
    • Krankenhausplan
    • Autonomie

Hochschulkliniken dürfen ihren Versorgungsauftrag nicht selbst festlegen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass es mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist, wenn eine Hochschulklinik nicht selbst bestimmen darf, für welche medizinischen Leistungen sie in den Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen wird (Urteil vom 04.12.2025 – BVerwG 3 C 3.24).

Worum ging es?

Ein Universitätsklinikum in Sachsen wollte im Landeskrankenhausplan zusätzlich aufgenommen werden:

  • als Zentrum für spezialisierte Adipositasbehandlungen und
  • als Transplantationszentrum für Lebertransplantationen.

Zur Begründung verwies das Klinikum unter anderem auf:

  • seine Aufgaben in Forschung und Lehre,
  • die Bedeutung dieser Behandlungen für die medizinische Ausbildung.

Das zuständige sächsische Ministerium lehnte die Anträge ab.
Begründung:

  • Der Versorgungsbedarf in diesen Bereichen sei bereits durch andere Krankenhäuser gedeckt.
  • Belange von Forschung und Lehre rechtfertigten keine Erweiterung des Versorgungsauftrags.

Bisheriger Verfahrensverlauf

  • Verwaltungsgericht: Klage abgewiesen
  • Oberverwaltungsgericht: Berufung überwiegend zurückgewiesen

Die Gerichte stellten fest:

  • Zwar ist das Universitätsklinikum grundsätzlich zur Krankenhausbehandlung zugelassen.
  • Welche Leistungen es tatsächlich erbringen darf, ergibt sich aber erst aus dem Krankenhausplan.
  • Über diesen entscheidet die Krankenhausplanungsbehörde, nicht die Klinik selbst.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Sichtweise und wies die Revision zurück.

Zentrale Aussage des Gerichts

Zitat

Die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gibt einer Hochschulklinik kein Recht, selbst über Umfang und Art ihres Versorgungsauftrags im Krankenhausplan zu entscheiden.

Warum ist das verfassungsrechtlich zulässig?

Das Gericht erklärte:

  • Die Krankenhausplanung verfolgt wichtige öffentliche Ziele:
    • eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung,
    • leistungsfähige Krankenhäuser,
    • sozial tragbare Kosten.
  • Diese Ziele dürfen nicht allein von Forschungsinteressen überlagert werden.
  • Gleichzeitig gilt:
    • Die Wissenschaftsfreiheit darf nicht ignoriert werden.
    • Deshalb schreibt das sächsische Krankenhausgesetz vor, dass
      • bei Hochschulkliniken die Belange von Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen sind.

Das reicht nach Auffassung des Gerichts aus:

  • Die Wissenschaftsfreiheit verlangt keine vollständige Autonomie der Klinik.
  • Sie verlangt nur, dass ihre Interessen in die Abwägung einbezogen werden.

Ergebnis

  • Hochschulkliniken haben keinen Anspruch, selbst festzulegen, welche Spezialleistungen sie anbieten dürfen.
  • Die Entscheidung liegt bei der Krankenhausplanungsbehörde.
  • Das sächsische Krankenhausrecht verstößt nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit.

Kurzfazit

Forschung und Lehre sind wichtig –
aber sie überlagern nicht die staatliche Verantwortung für eine geordnete Krankenhausplanung.

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