3 C 11.22 und 3 C 12.22 - Verkehrsverbote für sächsische Weine waren rechtswidrig
Das Inverkehrbringen von Wein, der Rückstände eines Pestizids enthielt, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalt nicht überschritten, durfte bereits vor Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB (des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) durch das Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) auch dann nicht verboten werden, wenn in Deutschland Pflanzenschutzmittel mit diesem Pestizid als Wirkstoff für den Weinbau nicht zugelassen waren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.