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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 3 C 5.24 - Keine Verdienstausfall-Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nach Impfverweigerung

  • sophme
  • 7. Dezember 2025 um 21:58
  • 86 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verlangen, wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Der selbstständig erwerbstätige Kläger wurde im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet und musste sich aufgrund behördlicher Anordnung für 14 Tage in häusliche Absonderung begeben. Anschließend beantragte er beim beklagten Land eine Entschädigung für durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermeiden können. Zum Zeitpunkt der Absonderung habe beim Kläger kein Impfschutz gegen das Coronavirus bestanden. Eine Impfung sei ihm möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Bewilligung der beantragten Entschädigung verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe die Absonderung nicht durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vermeiden können. Erforderlich sei, dass durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion und damit die Absonderung hätte vermieden werden können. Das verlange eine Wirksamkeit der Impfung gegen Infektionen von mindestens 90 Prozent oder jedenfalls nicht deutlich darunter. Diesen Wirksamkeitsgrad habe die COVID-19-Impfung im Oktober 2021 nicht erreicht.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Klage abgewiesen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung unter anderem nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dies sei nicht der Fall, weil die Absonderung durch Inanspruchnahme der öffentlich empfohlenen COVID-19-Impfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Der Betroffene hätte eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift vermeiden können, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betreffenden Krankheitserreger hat. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen. Die Inanspruchnahme der Impfung war für den Kläger auch möglich.

    BVerwG 3 C 5.24 - Urteil vom 09. Oktober 2025 - BVerwG PM 77/2025

    Vorinstanzen:

    VG Karlsruhe, VG 4 K 4354/21 - Urteil vom 09. März 2023 -

    VGH Mannheim, VGH 1 S 678/23 - Urteil vom 20. Februar 2024 -

    • BVerwG
    • Entschädigung
    • Corona
    • IfSG
    • Quarantäne
    • Verdienstausfall
    • Impfverweigerung

BVerwG: Keine Quarantäne-Entschädigung für Ungeimpfte – Impfung musste nur Infektionsschutz ermöglichen, nicht nahezu sicher wirken

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden:
Wer im Oktober 2021 wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne musste und keine empfohlene COVID-19-Impfung erhalten hatte, obwohl diese möglich gewesen wäre, hat keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung für den Verdienstausfall.

Worum ging es?

Ein Selbstständiger musste wegen eines positiven Corona-Tests 14 Tage in Quarantäne. Dafür wollte er vom Staat Geld für den Verdienstausfall bekommen.
Das Land lehnte ab – mit der Begründung:

Zitat

Hättest du dich impfen lassen, hätte die Quarantäne vermieden werden können. Dann gibt es keine Entschädigung.

Zwei Gerichte gaben trotzdem dem Kläger recht:
Sie fanden, es müsse „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ sicher sein, dass eine Impfung eine Infektion verhindert hätte. Die Impfstoffe seien im Oktober 2021 dafür nicht wirksam genug gewesen.

Was sagt das Bundesverwaltungsgericht?

Das BVerwG stellte klar:

  • Die Impfung muss nicht zu 90 % oder ähnlich sicher Infektionen verhindern.
  • Es reicht bereits, dass sie grundsätzlich geeignet ist, Infektionen zu vermeiden.
  • Genau das traf im Oktober 2021 zu.

Damit gilt:
➡️ Wer sich gegen eine öffentlich empfohlene Impfung entscheidet, bekommt keine Quarantäne-Entschädigung, wenn die Impfung zumindest eine gewisse Chance geboten hätte, die Infektion zu verhindern.

Ergebnis:

Der Kläger hätte sich impfen lassen können – und weil die Impfung grundsätzlich Infektionen verhindern kann, bekommt er keine Entschädigung.

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