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§ 04 IfSG

  • Weitergeleitet von „4 IfSG“
  • sophme
  • 6. März 2026 um 13:17
  • 8. März 2026 um 00:39
  • 274 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Aufgaben des Robert Koch-Institutes

    (1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung, sofern es sich um Aufgaben der Risikobewertung handelt, und das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. Auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut den zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen mehrerer zuständiger oberster Landesgesundheitsbehörden auch länderübergreifend, Amtshilfe leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. Beim Robert Koch-Institut wird eine Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 IfSG innerhalb der vom gemeinsamen Planungsrat nach § 14 Abs. 1 Satz 8 IfSG getroffenen Leitlinien koordiniert.

    (1a) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag nach Beteiligung des Bundesrates bis spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht zu den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vor. Der Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen, infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert Koch-Instituts sowie gegebenenfalls zusätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes.

    (2) Das Robert Koch-Institut

    1. erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten,
    2. wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 Abs. 5 IGV-DG, § 16 Abs. 4 IGV-DG (des IGV-Durchführungsgesetzes) übermittelt worden sind, infektionsepidemiologisch aus,
    3. stellt die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den folgenden Behörden und Institutionen zur Verfügung:
      • a) den jeweils zuständigen Bundesbehörden,
      • b) dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr,
      • c) den obersten Landesgesundheitsbehörden,
      • d) den Gesundheitsämtern,
      • e) den Landesärztekammern,
      • f) dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
      • g) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
      • h) dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und
      • i) der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
    4. veröffentlicht die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen periodisch und
    5. unterstützt die Länder und sonstigen Beteiligten bei ihren Aufgaben im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach diesem Gesetz.

    (3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Abs. 1 IfSG genannten Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten, insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden Weiterverbreitung einzuleiten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland. Soweit es zur Abwendung von Gefahren von Dritten und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, der Unterstützung bei der Ausbruchsuntersuchung und -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfolgung oder der medizinischen Evakuierung von Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten verarbeiten.

    • Aufgaben
    • Infektionsschutzgesetz
    • § 4 IfSG
    • RKI
    • Robert-Koch-Institut

Aufgaben des Robert Koch-Institutes

(1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Dazu gehören insbesondere epidemiologische Untersuchungen, Laboranalysen sowie Forschung zu Ursachen, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten.

Das Institut arbeitet mit zuständigen Bundes- und Landesbehörden, nationalen Referenzzentren, wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. Bei Zoonosen und mikrobiell verursachten Lebensmittelvergiftungen sind außerdem das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung (im Bereich der Risikobewertung) und das Friedrich-Loeffler-Institut einzubeziehen.

Auf Anfrage einer obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut die zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten unterstützen. Wenn mehrere Länder betroffen sind, kann diese Unterstützung auch länderübergreifend erfolgen. Soweit dies für diese Unterstützung erforderlich ist, darf das Institut personenbezogene Daten verarbeiten.

Beim Robert Koch-Institut wird außerdem eine Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder eingerichtet. Diese koordiniert die Zusammenarbeit mit den Landesbehörden, die Amtshilfe sowie die Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 IfSG entsprechend den Vorgaben des gemeinsamen Planungsrats.

(1a) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag unter Beteiligung des Bundesrates spätestens bis zum 31. März 2021 einen Bericht über die Erkenntnisse aus der Epidemie des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vor. Der Bericht enthält Vorschläge zur gesetzlichen, organisatorischen und personellen Stärkung des Robert Koch-Instituts und gegebenenfalls weiterer Behörden zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes.

(2) Das Robert Koch-Institut hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Es erstellt in Abstimmung mit den zuständigen Bundesbehörden Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und Informationen für Fachkreise zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung übertragbarer Krankheiten.
  • Es wertet Daten über meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger aus, die ihm nach diesem Gesetz oder nach dem IGV-Durchführungsgesetz übermittelt wurden.
  • Es stellt die Ergebnisse dieser Auswertungen verschiedenen Behörden und Institutionen zur Verfügung, insbesondere Bundes- und Landesbehörden, Gesundheitsämtern, Ärztekammern, Krankenkassenverbänden, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie weiteren Fachstellen.
  • Es veröffentlicht regelmäßig die Ergebnisse der epidemiologischen Auswertungen.
  • Es unterstützt die Länder und andere Beteiligte bei ihren Aufgaben im Rahmen der epidemiologischen Überwachung.

(3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes auch mit ausländischen Behörden, internationalen Organisationen und der Weltgesundheitsorganisation zusammen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere, grenzüberschreitende Ausbreitungen übertragbarer Krankheiten zu verhindern, Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Die Zusammenarbeit kann unter anderem wissenschaftliche Kooperationen mit Einrichtungen in anderen Staaten, die Ausbildung von Fachpersonal sowie Unterstützung bei Risikoanalysen und beim Krisenmanagement umfassen. Dabei kann auch Personal des Robert Koch-Instituts im Ausland eingesetzt werden.

Soweit dies zur Gefahrenabwehr, zur Unterstützung bei Ausbruchsuntersuchungen, bei der Nachverfolgung von Kontaktpersonen oder bei medizinischen Evakuierungen erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.

__________________________

Praxis-Beispiel: Bei einem neuen Ausbruch einer ansteckenden Krankheit sammelt und analysiert das Robert Koch-Institut Meldedaten aus den Gesundheitsämtern. Es bewertet die Lage, veröffentlicht Empfehlungen für Ärzte und Behörden und unterstützt die Länder bei Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit. Gleichzeitig arbeitet es mit internationalen Organisationen zusammen, um eine grenzüberschreitende Ausbreitung frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.

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