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§ 01 IfSG

  • Weitergeleitet von „1 Abs. 1 IfSG“
  • sophme
  • 6. März 2026 um 12:44
  • 224 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zweck des Gesetzes

    (1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

    (2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.

    • Gesetzeszweck
    • Infektionsschutzgesetz
    • § 1 IfSG

Zweck des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen zu verhindern, Infektionen möglichst früh zu erkennen und ihre weitere Ausbreitung zu stoppen.

(2) Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie Ärzte, Tierärzte, Krankenhäuser, wissenschaftliche Einrichtungen und weitere Beteiligte zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit soll sich am aktuellen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik orientieren und entsprechend unterstützt werden. Zugleich soll die Eigenverantwortung von Trägern und Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben und Gesundheitseinrichtungen sowie jedes Einzelnen bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten deutlich gemacht und gefördert werden.

____________________________

Praxis-Beispiel: Bei einem Ausbruch einer ansteckenden Krankheit arbeiten Gesundheitsämter, Ärzte und Krankenhäuser zusammen, um Infektionen früh zu erkennen und ihre Ausbreitung zu verhindern. Gleichzeitig achten Einrichtungen wie Schulen oder Pflegeheime und auch einzelne Personen darauf, durch Hygienemaßnahmen und Impfungen zur Vorbeugung beizutragen.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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