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Europarecht C-240/23 - EuGH zur Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse mit dem EU-Bio-Logo

  • Weitergeleitet von „C-240/23“
  • juristi.Red
  • 11. Januar 2025 um 18:02
  • 14. Februar 2025 um 21:38
  • 171 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel darf das Unionslogo für ökologische/biologische Produktion nur dann tragen, wenn es allen Vorgaben des Unionsrechts entspricht.

    Dies gilt auch dann, wenn die Produktionsvorschriften des Drittlands als denen des Unionsrechts gleichwertig anerkannt sind, wobei ein entsprechendes Erzeugnis gleichwohl das Logo dieses Drittlands für ökologische/biologische Produktion tragen darf.

    Das in Bezug auf das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion geltende Verbot der Verwendung für Erzeugnisse, die in einem Drittland nach Vorschriften hergestellt werden, die denen des Unionsrechts lediglich gleichwertig sind, gilt gleichermaßen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion. Sofern ein Erzeugnis den Drittlandsvorschriften entspricht, darf jedoch das Logo des betreffenden Drittlands für ökologische/biologische Produktion in der Union für ein solches Erzeugnis verwendet werden, auch wenn es Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthält.

    Herbaria, ein deutscher Hersteller, stellt ein Getränk her, das aus einer Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen besteht und neben ökologischen/biologischen Erzeugnissen nicht pflanzliche Vitamine und Eisengluconat enthält. Auf der Verpackung dieses Erzeugnisses befindet sich u. a. das Logo der Union für ökologische/biologische Produktion (EU-Bio-Logo).

    Die deutschen Behörden ordneten an, dass Herbaria das EU-Bio-Logo von der Verpackung dieses Erzeugnisses zu entfernen habe, da das Erzeugnis nicht den Vorgaben der Verordnung über die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen1 entspreche. Danach dürften Vitamine und Mineralstoffe verarbeiteten Erzeugnissen, die die Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ führten, nämlich nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei, was bei dem fraglichen Getränk nicht der Fall sei.

    Herbaria macht vor dem deutschen Bundesverwaltungsgericht eine Ungleichbehandlung ihres Erzeugnisses gegenüber einem vergleichbaren, aus den Vereinigten Staaten eingeführten Erzeugnis geltend, das ebenfalls nicht pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe enthalte, aber nicht mit einem solchen Verbot belegt werde. In der Tat sind die Vereinigten Staaten als Drittland anerkannt, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften denen der Union gleichwertig sind. Das bedeutet, dass aus den Vereinigten Staaten stammende Erzeugnisse, die den dortigen Produktionsvorschriften entsprechen, in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden dürfen. Damit, so Herbaria, ermögliche diese Anerkennung jedoch, dass amerikanische Konkurrenzprodukte das EU-Bio-Logo sowie Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion tragen dürften, sofern sie nur die Produktionsvorschriften der Vereinigten Staaten erfüllten, also auch dann, wenn sie nicht den Produktionsvorschriften des Unionsrechts entsprächen.

    Der Gerichtshof, der vom deutschen Bundesverwaltungsgericht zu der aufgeworfenen Ungleichbehandlung befragt wird, befindet, dass bei einem aus einem Drittland eingeführten Erzeugnis, das nach Produktions- und Kontrollvorschriften hergestellt wurde, die als denen des Unionsrechts gleichwertig anerkannt sind, weder das EU- Bio-Logo noch Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verwendet werden dürfen, wenn es nicht voll und ganz den Produktionsvorschriften des Unionsrechts entspricht. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr einer Beeinträchtigung des fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse und von Unklarheiten mit Irreführungspotenzial für die Verbraucher. Mit dem EU-Bio-Logo wird bezweckt, die Verbraucher in klarer Art und Weise darüber zu informieren, dass das Erzeugnis, auf dem es angebracht ist, voll und ganz allen Vorgaben des Unionsrechts entspricht und nicht nur Vorschriften, die diesen Vorgaben gleichwertig sind.

    Der Gerichtshof stellt jedoch auch fest, dass ein Drittlandslogo für ökologische/biologische Produktion in der Union für entsprechende eingeführte Erzeugnisse verwendet werden darf, auch wenn es Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthält. Ein solches Logo ist nämlich nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die betreffenden eingeführten Erzeugnisse sämtlichen Produktions- und Kontrollvorschriften der Union entsprechen.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-240/23 | Herbaria Kräuterparadies II | 04. Okt 2024 | EuGH PM 160/2024

    ______________________

    1 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates.

    • Drittland
    • EuGH
    • Kennzeichnung
    • EU-Bio-Logo
    • ökologisches Erzeugnis
    • biologisches Erzeugnis
    • Herbaria

Ein Lebensmittel, das aus einem Drittland eingeführt wird, darf das Unionslogo (der EU) für ökologische oder biologische Produktion nur dann tragen, wenn es sämtlichen Anforderungen des Unionsrechts gerecht wird.

Diese Regelung gilt ebenso, wenn die Produktionsvorschriften des Drittlandes als gleichwertig zu den Vorgaben des Unionsrechts anerkannt sind. In diesem Fall ist es jedoch möglich, dass das Produkt das Logo des betreffenden Drittlands für ökologische oder biologische Produktion trägt.

Das Verbot, das Logo der Europäischen Union für ökologische oder biologische Produktion auf Erzeugnissen zu verwenden, die in einem Drittland nach Vorschriften hergestellt werden, die lediglich als gleichwertig zu den Vorgaben des Unionsrechts anerkannt sind, gilt auch für die Verwendung von Bezeichnungen, die sich auf die ökologische oder biologische Produktion beziehen. Wenn ein Produkt den Vorschriften des Drittlands entspricht, darf jedoch das Logo dieses Drittlands für ökologische oder biologische Produktion innerhalb der Union verwendet werden, selbst wenn es Bezeichnungen in Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion enthält.

Herbaria, ein deutscher Hersteller, produziert ein Getränk, das aus einer Mischung von Fruchtsäften und Kräuterauszügen besteht und neben ökologischen und biologischen Erzeugnissen auch nicht pflanzliche Vitamine sowie Eisengluconat enthält. Auf der Verpackung dieses Produkts ist unter anderem das Logo der Union für ökologische oder biologische Produktion (EU-Bio-Logo) abgebildet.

Die deutschen Behörden haben angeordnet, dass Herbaria das EU-Bio-Logo von der Verpackung dieses Produkts entfernen muss, da das Produkt nicht den Anforderungen der Verordnung über die Kennzeichnung von ökologischen und biologischen Erzeugnissen entspricht. Gemäß dieser Verordnung dürfen Vitamine und Mineralstoffe nur dann in verarbeiteten Erzeugnissen, die die Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ tragen, hinzugefügt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, was bei dem besagten Getränk nicht der Fall ist.

Herbaria führt vor dem deutschen Bundesverwaltungsgericht an, dass eine Ungleichbehandlung ihres Produkts im Vergleich zu einem ähnlichen Erzeugnis aus den Vereinigten Staaten vorliegt, das ebenfalls nicht pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe enthält, jedoch nicht mit einem solchen Verbot belegt ist. Tatsächlich sind die Vereinigten Staaten als Drittland anerkannt, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften als gleichwertig zu den Vorgaben der Union gelten. Dies bedeutet, dass Produkte aus den Vereinigten Staaten, die den dortigen Produktionsvorschriften entsprechen, innerhalb der Union als ökologische oder biologische Erzeugnisse vermarktet werden dürfen. Herbaria argumentiert, dass diese Anerkennung es amerikanischen Konkurrenzprodukten ermögliche, das EU-Bio-Logo sowie Bezeichnungen in Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion zu tragen, auch wenn sie nicht den Produktionsvorschriften des Unionsrechts entsprechen.

Der Gerichtshof, an den das deutsche Bundesverwaltungsgericht bezüglich der angesprochenen Ungleichbehandlung eine Anfrage richtet, stellt fest, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Produkt, das nach Produktions- und Kontrollvorschriften hergestellt wurde, die als gleichwertig zu den Vorgaben des Unionsrechts anerkannt sind, weder das EU-Bio-Logo noch Bezeichnungen in Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion verwendet werden dürfen, sofern es nicht vollständig den Produktionsvorschriften des Unionsrechts entspricht. Andernfalls könnte dies den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt für ökologische und biologische Erzeugnisse beeinträchtigen und zu Verwirrung sowie Irreführung der Verbraucher führen. Mit dem EU-Bio-Logo wird angestrebt, den Verbrauchern klar zu verdeutlichen, dass das Produkt, auf dem es angebracht ist, vollständig allen Vorgaben des Unionsrechts entspricht und nicht lediglich den gleichwertigen Vorschriften.

Der Gerichtshof stellt jedoch ebenfalls fest, dass ein Logo eines Drittlands für ökologische oder biologische Produktion in der Union für entsprechende importierte Produkte verwendet werden darf, auch wenn es Bezeichnungen in Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion enthält. Ein solches Logo ist nämlich nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die betreffenden importierten Produkte sämtlichen Produktions- und Kontrollvorschriften der Union entsprechen.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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