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Öffentliches Recht 6 A 4.24 - BVerwG hebt COMPACT-Verbot auf

  • sophme
  • 29. September 2025 um 11:10
  • 29. September 2025 um 11:26
  • 645 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 5. Juni 2024 ausgesprochene Verbot der COMPACT-Magazin GmbH und ihrer Teilorganisation, der CONSPECT FILM GmbH, ist rechtswidrig. Das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat es deshalb mit dem verkündeten Urteil aufgehoben.

    Die Klägerin, die COMPACT-Magazin GmbH, gibt das monatlich erscheinende "COMPACT-Magazin für Souveränität" heraus und ist im Internet präsent. Neben einer eigenen Webseite mit einem Onlineshop veröffentlicht sie über ihren YouTube-Kanal in verschiedenen Rubriken fernsehähnliche Beiträge. Vor allem erscheint dort werktäglich eine Nachrichtensendung. Über die journalistische Tätigkeit hinaus organisiert die Klägerin Veranstaltungen und Kampagnen. Im Wahljahr 2024 tourte sie mit einer Bühne unter dem Slogan "Die blaue Welle rollt" durch verschiedene Bundesländer.

    Mit der Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VereinsG, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG fest, dass die Klägerin und ihre Teilorganisation sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit die verfassungsmäßige Ordnung ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden Magazins zum Ausdruck.

    Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 14. August 2024 (BVerwG 6 VR 1.24 - BVerwG PM 39/2024 ) dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung erhobenen Klage mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Im Hauptsacheverfahren hatte nunmehr auch die Klage Erfolg.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Vereinsgesetz anwendbar. Bedenken hieran ergeben sich weder aus der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der die Klägerin organisiert ist, noch aus dem Umstand, dass es sich bei ihr um ein Presse- und Medienunternehmen handelt. Das Vereinsgesetz bezieht in § 17 Nr. 1 ausdrücklich Gesellschaften mit beschränkter Haftung als "Wirtschaftsvereinigungen" ein, wenn diese sich - worauf die Verbotsverfügung hier gestützt ist - gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Für den vereinsrechtlichen Zugriff auf eine als Presse- und Medienunternehmen organisierte Vereinigung mangelt es zudem nicht an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Vielmehr entspricht die Differenzierung zwischen der verbotenen Organisation als solcher und den von ihr herausgegebenen Presse- und Medienerzeugnissen der Abgrenzung zwischen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG) gegenüber der Landesgesetzgebungskompetenz für das Presse- und Medienrecht (Art. 70 Abs. 1 GG). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht, die das von einem Kollektiv ausgehende spezifische Gefahrenpotential im Blick hat, ist "blind" für den von der jeweiligen Organisation verfolgten Zweck.

    Die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit von Meinung, Presse und Medien steht der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegen. Der Bedeutung dieser grundrechtlichen Gewährleistungen ist vielmehr bei der Rechtsanwendung im Einzelfall Rechnung zu tragen. Mit einem auf Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG gestützten Vereinsverbot gegen ein Presse- und Medienunternehmen darf der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht unterlaufen werden. Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung ist weder das Verbot der Vorzensur (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG) betroffen noch ist der dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Ausspruch einer Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) ein gegenüber dem Vereinsverbot vorrangiges Instrument des präventiven Verfassungsschutzes.

    Die Anwendung des Vereinsgesetzes auf die Klägerin erweist sich schließlich auch mit Blick auf den Gesetzeszweck als gerechtfertigt. Denn bei der Klägerin, die uneingeschränkt den Schutz der grundrechtlichen Medienfreiheiten genießt, handelt es sich nicht nur um ein Presse- und Medienunternehmen. Vielmehr verfolgt der maßgebliche Personenzusammenschluss nach seinem eigenen Selbstverständnis eine politische Agenda, organisiert Veranstaltungen sowie Kampagnen und versteht sich als Teil einer Bewegung, für die er auf eine Machtperspektive hinarbeitet.

    Der aus Jürgen Elsässer als Zentralfigur, seiner Ehefrau Dr. Stephanie Elsässer und mehreren Mitarbeitern bestehende Personenzusammenschluss ("Elsässer-Kreis") bildet einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG. Denn er ist auf Dauer angelegt, verfolgt mit der Herausgabe der Print- und Onlinemedien und seiner politischen Agenda einen gemeinsamen Zweck und hat sich der straffen Willensbildung des Erstgenannten unterworfen.

    Die Vereinigung erfüllt jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VereinsG). Dieser schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip. Die Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind weder ein rechtlich abgewerteter Status noch demütigende Ungleichbehandlungen vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen.

    Das ist bei dem sog. "Remigrationskonzept" der Fall, das ein Vordenker der Identitären Bewegung, Martin Sellner, entworfen hat. Diese Vorstellungen missachten - jedenfalls soweit sie zwischen deutschen Staatsangehörigen mit oder ohne Migrationshintergrund unterscheiden - das sowohl durch die Menschenwürde als auch das Demokratieprinzip geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit. Denn sie gehen von einer zu bewahrenden "ethnokulturellen Identität" aus und behandeln deshalb deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse. Diejenigen, "die sich nicht assimilieren können oder wollen", sollen zumindest durch Druck - insbesondere durch eine "Politik der De-Islamisierung" - zur "Remigration" in ihre Herkunftsländer bewegt werden.

    Die Klägerin hat sich mit dem sog. "Remigrationskonzept" Sellners identifiziert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass sie Martin Sellner sowohl in ihren Print- als auch Online-Medien seit Jahren ohne jegliche Distanzierung einen breiten Raum einräumt. Zudem wird er bewundernd als "unser Held" bezeichnet und seine Strategie als "machbar" und "rechtsstaatlich" verharmlost. Die Zurechenbarkeit seiner Ideen wird dadurch bestätigt, dass bei einzelnen Akteuren völkische Vorstellungen aufscheinen. Ebenso wird dies durch den ideologischen Hintergrund des COMPACT-TV-Chefs mit seiner Nähe zur Identitären Bewegung gestützt. Ferner spricht dafür die Funktion eines Redakteurs und Autors als Pressesprecher der Partei "Die Heimat" (ehemals NPD). Deshalb belegen die das sog. "Remigrationskonzept" unterstützenden Fundstellen aus den COMPACT-Medien gemeinsame Vorstellungen des "Elsässer-Kreises". Es handelt sich nicht um lediglich vereinzelte Ausreißer. Die dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen relativierenden und verharmlosenden Einlassungen der Klägerseite erweisen sich als bloß prozesstaktisches, nicht glaubhaftes Vorbringen.

    Auch wenn die die Grundüberzeugung der Vereinigung zum Ausdruck bringenden Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden. Dieses Instrument des präventiven Verfassungsschutzes dient dazu, frühzeitig - und ohne strafbares Handeln abwarten zu müssen - tätig werden zu können. Deshalb setzt ein Vereinsverbot mit der Voraussetzung des Sichrichtens erst an der geplanten Umsetzung der durch die Meinungsfreiheit geschützten verfassungswidrigen Vorstellungen in kämpferisch-aggressiver Weise an; Art. 9 Abs. 2 GG ist kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot. Auch das Merkmal des Sichrichtens erfüllt die Klägerin angesichts ihrer politischen Agenda und des Ziels realweltlicher Umsetzung ihrer Vorstellungen im vorpolitischen Raum.

    Das Grundgesetz garantiert jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit. Es vertraut mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Gruppenbildung und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Deshalb ist ein Vereinsverbot mit Blick auf das das gesamte Staatshandeln steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen.

    In der Gesamtwürdigung erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten noch nicht die Schwelle der Prägung. Diese Überzeugung hat sich der Senat durch die Sichtung und Würdigung des umfangreichen Materials aus den COMPACT-Medien und weiteren seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen verschafft. Dabei war bei der Deutung von Äußerungen zum Schutz der der Klägerin zustehenden Meinungsfreiheit die Bandbreite möglicher Aussagegehalte zu berücksichtigen.

    Eine Vielzahl der von der Beklagten als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen lässt sich danach auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Dazu kommt, dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden ist.

    Darüber hinaus enthalten insbesondere die Printmedien der Klägerin auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des hier im Fokus stehenden Migrationsthemas, so etwa zu Coronamaßnahmen und zum Ukrainekrieg. Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und vermögen das Vereinsverbot nicht zu rechtfertigen.

    Neben der verbotenen Vereinigung hatten auch die mitverbotene Teilorganisation sowie die in der Verfügung als Mitglieder bezeichneten Personen Klage erhoben, diese aber im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

    BVerwG 6 A 4.24 - Urteil vom 24. Juni 2025 - BVerwG PM 48/2025

    • BVerwG
    • Aufhebung
    • Verbot
    • COMPACT
    • COMPACT-Magazin

Das Verbot, das das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 5. Juni 2024 gegen die COMPACT-Magazin GmbH und ihre Tochterfirma CONSPECT FILM GmbH ausgesprochen hat, ist nicht rechtens. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das jetzt gekippt.

Die COMPACT-Magazin GmbH bringt jeden Monat das "COMPACT-Magazin für Souveränität" heraus und ist auch online aktiv. Die haben eine eigene Website mit einem Shop und machen über ihren YouTube-Kanal verschiedene Beiträge, darunter eine tägliche Nachrichtensendung. Neben der Berichterstattung organisieren sie auch Veranstaltungen und Kampagnen. Im Wahljahr 2024 sind sie mit einer Bühne unter dem Motto "Die blaue Welle rollt" durch mehrere Bundesländer getourt.

Das BMI hat am 5. Juni 2024 behauptet, dass die COMPACT-Magazin GmbH und ihre Tochterfirma gegen die Verfassung arbeiten und deshalb verboten und aufgelöst werden müssen. Sie haben das damit begründet, dass die Organisation die verfassungsmäßige Ordnung ablehne und eine verfassungsfeindliche Haltung vertrete, was sich in vielen Artikeln des Magazins zeigen würde.

Bereits am 14. August 2024 hatte das Gericht einer Klage stattgegeben, die die sofortige Wirkung des Verbots wiederherstellen wollte. Jetzt hat die Klage in der Hauptsache auch Erfolg gehabt.

Das Vereinsgesetz ist hier anwendbar, auch wenn die Klägerin eine GmbH ist und ein Medienunternehmen betreibt. Das Gesetz schließt solche Gesellschaften ein, wenn sie gegen die verfassungsmäßige Ordnung arbeiten. Es gibt auch keine rechtlichen Probleme, die Bundesgesetzgebung auf dieses Thema anzuwenden, da es klare Unterschiede zwischen Vereinsrecht und Medienrecht gibt.

Die Meinungsfreiheit, die im Grundgesetz festgeschrieben ist, steht der Anwendung des Vereinsgesetzes auf Medienunternehmen nicht im Weg. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Grundrechte nicht untergraben werden, wenn ein Vereinsverbot ausgesprochen wird. Das Verbot der Vorzensur ist hier nicht betroffen, und die Entscheidung über Grundrechtsverwirkung liegt beim Bundesverfassungsgericht.

Die COMPACT-Magazin GmbH ist nicht nur ein normales Medienunternehmen; sie hat auch eine politische Agenda, organisiert Events und sieht sich selbst als Teil einer Bewegung, die auf Einfluss aus ist.

Der Personenkreis um Jürgen Elsässer, der als zentrale Figur gilt, stellt einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes dar, da er auf Dauer angelegt ist und einen gemeinsamen Zweck verfolgt. Aber die Organisation erfüllt nicht alle Anforderungen, um als gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet zu gelten. Der Schutz der Menschenwürde und des Demokratieprinzips ist hier entscheidend.

Ein Beispiel für problematische Ansichten ist das "Remigrationskonzept", das von Martin Sellner, einem Vordenker der Identitären Bewegung, stammt. Diese Ideen behandeln deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund als Bürger zweiter Klasse und wollen Druck auf sie ausüben, um sie zur Rückkehr in ihre Herkunftsländer zu bewegen.

Die COMPACT-Magazin GmbH hat sich mit diesen Ideen identifiziert und gibt Sellner in ihren Medien viel Raum, ohne sich davon zu distanzieren. Auch wenn die Äußerungen der Organisation nicht strafbar sind, können sie als Hinweise für ein Vereinsverbot herangezogen werden.

Das Grundgesetz schützt auch die Meinungsfreiheit derjenigen, die gegen die Freiheit sind, solange sie nicht aktiv gegen die Verfassung arbeiten. Ein Vereinsverbot ist nur gerechtfertigt, wenn die verfassungswidrigen Aktivitäten die Organisation wirklich prägen.

Insgesamt hat das Gericht festgestellt, dass die relevanten Äußerungen und Aktivitäten der COMPACT-Magazin GmbH noch nicht stark genug sind, um ein Verbot zu rechtfertigen. Bei der Beurteilung wurde auch berücksichtigt, dass viele der als problematisch angesehenen Äußerungen als überspitzte Kritik an der Migrationspolitik verstanden werden können.

Zusätzlich hat die Klägerin auch viele Artikel zu anderen Themen veröffentlicht, die nicht im Fokus des Verbots stehen, wie etwa zu Coronamaßnahmen oder dem Ukrainekrieg. Diese Kritik und die damit verbundenen Verschwörungstheorien fallen unter den Schutz des Grundgesetzes und rechtfertigen kein Vereinsverbot.

Die anderen Organisationen und Personen, die ebenfalls betroffen waren, haben ihre Klagen zurückgezogen.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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