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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 6 A 6.23, 6 A 7.23, 6 A 8.23 u.A. - BVerwG hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" auf

  • juristi.Red
  • 27. Dezember 2025 um 16:45
  • 138 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vereinigungsverbot ist rechtswidrig

    Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 24. Juli 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" einschließlich ihrer regionalen Chapter "Bayern", "Berlin", "Brandenburg", "Bremen", "Franken", "Mecklenburg", "Pommern", "Rheinland", "Sachsen", "Sarregau", "Westfalen", "Westwall", "Württemberg" sowie der "Crew 38" als Teilorganisationen ist rechtswidrig.

    Mit der Verbotsverfügung stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG fest, dass sich die Vereinigung einschließlich ihrer Teilorganisationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe. Der Verein "Hammerskins Deutschland" werde verboten und aufgelöst. Er sei rechtsextremistisch ausgerichtet, der Schutz der "weißen arischen Rasse" und der Kampf gegen eine "Umvolkung" seien zentrale Schwerpunkte seiner Ideologie. Der Bescheid ordnet unter anderem die Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens des Vereins und seiner Teilorganisationen an. Insbesondere bezieht er in Ziffer 5 Satz 2 der Verbotsverfügung auch das im Privateigentum stehende Grundstück eines Mitglieds ein. Gegen die Verfügung haben zahlreiche regionale Chapter und deren Mitglieder Klagen erhoben.

    Die Klagen hatten vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Erfolg.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Existenz einer den regionalen Chaptern übergeordneten bundesweiten Vereinigung "Hammerskins Deutschland" nicht feststellen. Zwar ergibt sich aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial, auf das sich das Gericht ungeachtet der Einwände einzelner Kläger stützen kann, dass sich Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig auf einem sogenannten "National Officers Meeting" treffen. Diese Zusammenkünfte dienen der Koordination und Abstimmung. Das Gericht konnte sich jedoch nicht die Überzeugung bilden, dass diese Treffen Ausdruck eines Zusammenschlusses zu einer verfestigten Organisation auf nationaler Ebene sind und dort für die Chapter sowie deren Mitglieder verbindliche Entscheidungen getroffen werden. Das vorliegende Tatsachenmaterial rechtfertigt nicht die Annahme, dass zwischen den Chaptern und der europäischen bzw. weltweiten Bewegung ein nationaler Verein "Hammerskins Deutschland" besteht. Erst recht belegt das Material nicht eine zentrale Steuerung der regionalen Chapter durch eine übergeordnete nationale Ebene. Nur eine derartige Einbindung in eine Gesamtorganisation würde – wie hier vom BMI angenommen – die Einordnung der Chapter als Teilorganisationen und damit deren Einbeziehung in das Verbot ohne chapterbezogene Prüfung der Verbotsgründe rechtfertigen. Vielmehr finden sich deutliche Hinweise für eine weitgehende Autonomie der Chapter. In Fallgestaltungen der vorliegenden Art bleibt es den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder allerdings unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, wenn für diese Verbotsgründe festgestellt werden können.

    Für das klagende Chapter "Sarregau" konnte der Senat außerdem keine Zugehörigkeit zur deutschen Hammerskin-Bewegung feststellen, da es sich um ein französisches Chapter handelt.

    Hinsichtlich der in Ziffer 5 Satz 2 der Verbotsverfügung angeordneten Beschlagnahme und Einziehung eines konkreten Grundstücks hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit sich der Eigentümer mit seiner Klage auch hiergegen gewendet hat. Insoweit fehlt es an einer sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster Instanz.

    BVerwG 6 A 6.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025 - BVerwG PM 99/2025

    BVerwG 6 A 7.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025

    BVerwG 6 A 8.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025

    BVerwG 6 A 9.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025

    BVerwG 6 A 10.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025

    BVerwG 6 A 11.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025

    BVerwG 6 A 12.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025

    BVerwG 6 A 13.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025

    BVerwG 6 A 14.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025

    BVerwG 6 A 15.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025

    BVerwG 6 A 16.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025

    BVerwG 6 A 17.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025

    • BVerwG
    • Vereinigung
    • Vereinigungsverbot
    • Hammerskins
    • Verbotsaufhebung

Verbot von „Hammerskins Deutschland“ rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass das vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) im Juli 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ einschließlich ihrer regionalen Chapter rechtswidrig ist
(Urteil vom 19.12.2025 – BVerwG 6 A 6.23).

Worum ging es?

Das BMI hatte die Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ verboten und aufgelöst.
Begründung des Ministeriums:

  • rechtsextremistische Ausrichtung,
  • Kampf gegen die „verfassungsmäßige Ordnung“,
  • Ablehnung der Völkerverständigung,
  • Ideologie der „weißen arischen Rasse“,
  • Strafrechtsrelevanz von Zweck und Tätigkeit.

Das Verbot bezog sich nicht nur auf eine angeblich bundesweite Organisation, sondern auch auf zahlreiche regionale Chapter (z. B. Bayern, Sachsen, Westfalen, Württemberg) sowie die „Crew 38“ als Teilorganisationen.
Zusätzlich ordnete das BMI die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens an – sogar eines privaten Grundstücks eines Mitglieds.

Mehrere Chapter und Mitglieder klagten dagegen.


Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht gab den Klägern recht.

Zentrale Begründung:

Es gibt keine bundesweite Vereinigung „Hammerskins Deutschland“

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass:

  • eine verfestigte, übergeordnete bundesweite Organisation existiert,
  • die regionalen Chapter einer nationalen Leitung unterstehen,
  • oder auf nationaler Ebene verbindliche Entscheidungen für die Chapter getroffen werden.

Zwar:

  • treffen sich Vertreter der Chapter regelmäßig zu sogenannten „National Officers Meetings“,
  • diese Treffen dienen der Koordination und Abstimmung.

Aber:

  • Koordination allein reicht nicht aus, um eine bundesweite Vereinsstruktur anzunehmen.
  • Es fehlte der Nachweis einer zentralen Steuerung oder Unterordnung.

Folge

Ohne eine solche übergeordnete Organisation durfte das BMI:

  • die regionalen Chapter nicht pauschal als Teilorganisationen verbieten,
  • ohne jedes Chapter einzeln zu prüfen, ob dort jeweils Verbotsgründe vorliegen.

Das Gericht stellte ausdrücklich klar:

Zitat

Einzelne Chapter könnten sehr wohl verboten werden – aber nur nach einer eigenen, chapterbezogenen Prüfung durch die jeweils zuständige Behörde.


Besonderheit: Chapter „Sarregau“

Für das klagende Chapter „Sarregau“ stellte das Gericht zusätzlich fest:

  • Es handelt sich um ein französisches Chapter.
  • Eine Zugehörigkeit zu einer deutschen Organisation konnte daher nicht festgestellt werden.

Vermögenseinziehung: Grundstück eines Mitglieds

Die Verfügung des BMI bezog auch ein privates Grundstück eines Mitglieds in die Beschlagnahme und Einziehung ein.

Hierzu entschied das Gericht:

  • Dieser Teil des Verfahrens wird abgetrennt.
  • Das Bundesverwaltungsgericht ist dafür nicht erstinstanzlich zuständig.

Über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme wird daher in einem gesonderten Verfahren entschieden.


Kurzfazit

Das Urteil bedeutet keine inhaltliche Entlastung der rechtsextremen Ideologie, sondern eine klare rechtliche Grenze für Vereinsverbote:

  • Ein Vereinsverbot setzt eine klar nachweisbare Organisationsstruktur voraus.
  • Regionale Gruppen dürfen nicht allein wegen ideologischer Nähe zu einer Bewegung bundesweit verboten werden.
  • Der Staat muss präzise prüfen, wen er verbietet – und auf welcher Ebene.
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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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