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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 5 PA 4.24 - Wahl des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst ungültig

  • sophme
  • 18. September 2025 um 11:31
  • 18. September 2025 um 11:34
  • 122 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die beim Bundesnachrichtendienst am 23. April 2024 in dessen Dienststellen im In- und Ausland durchgeführte Wahl zum Gesamtpersonalrat ist ungültig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Die Wahl wurde von dem Gesamtwahlvorstand geleitet. Für die Dienststellen, in denen zeitgleich die Wahlen zu den örtlichen Personalräten stattfanden, beauftragte er die dortigen örtlichen Wahlvorstände mit der Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat. In den Dienststellen, in denen aus unterschiedlichen Gründen keine örtlichen Personalräte gewählt wurden und deshalb auch keine örtlichen Wahlvorstände bestanden, führte der Gesamtwahlvorstand die Wahl selbst durch. Insbesondere diesen Umstand haben die Antragsteller im Wahlanfechtungsverfahren beanstandet und darüber hinaus noch eine Vielzahl weiterer Wahlfehler geltend gemacht. Das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin die Wahl des Gesamtpersonalrats für ungültig erklärt.


    Nicht zu beanstanden ist die Durchführung der Wahl durch den Gesamtwahlvorstand. Dieser ist nicht verpflichtet, in Dienststellen ohne Personalrat und örtlichen Wahlvorstand die Bestellung örtlicher Wahlvorstände herbeizuführen. Mangels einer entsprechenden Verweisung in § 94 BPersVG (des Bundespersonalvertretungsgesetzes) gelten die für Bezirks- und Hauptwahlvorstände maßgeblichen Vorgaben des § 89 Abs. 3 BPersVG nicht für die Wahl des Gesamtpersonalrats. Vielmehr steht es in diesen Fällen im Organisationsermessen des Gesamtwahlvorstands, ob er für die Durchführung der Wahl um die Bestellung örtlicher Wahlvorstände ersucht oder die Wahl selbst durchführt.


    Die Wahl des Gesamtpersonalrats verstößt aber aus einer Reihe anderer Gründe gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. So hat etwa der Gesamtwahlvorstand, soweit er die Wahl selbst durchgeführt hat, in den betroffenen Dienststellen kein örtliches Wählerverzeichnis ausgelegt. Für diese Dienststellen hat er auch keine Wahlausschreiben erlassen, die sein Gesamtwahlausschreiben ergänzen, das seinerseits den Anforderungen nicht genügt, die an ein ergänzendes Wahlausschreiben zu stellen sind. Mit der durch die Wahlordnung vorgegebenen Zuweisung von Aufgaben- und Verantwortungsbereichen zwischen dem Gesamtwahlvorstand als Leiter der Gesamtpersonalratswahl und den mit ihrer Durchführung beauftragten örtlichen Wahlvorständen ist nicht vereinbar, dass der örtliche Wahlvorstand der Zentrale in Berlin sämtliche Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes zu Wahlhelfern bestellt hat, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz den örtlichen Wahlvorstand (lediglich) unterstützen. Art und Anzahl der im Wahlverfahren nicht berichtigten Wahlfehler schließen die Annahme aus, dass sie das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen konnten.


    BVerwG 5 PA 4.24 - Beschluss vom 22. Mai 2025 [Leitsatzentscheidung], BVerwG PM 42/2025

    • Wahl
    • Verwaltungsrecht
    • BVerwG
    • BND
    • Personalrat
    • Gültigkeit
    • Bundesnachrichtendienst
    • Gesamtpersonalrat

Die Wahl zum Gesamtpersonalrat beim Bundesnachrichtendienst, die am 23. April 2024 stattgefunden hat, ist jetzt offiziell ungültig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Gesamtwahlvorstand hat die Wahl geleitet. In den Dienststellen, wo gleichzeitig auch die Wahlen zu den örtlichen Personalräten liefen, hat er die örtlichen Wahlvorstände damit beauftragt, die Wahl zum Gesamtpersonalrat zu organisieren. In den anderen Dienststellen, wo aus verschiedenen Gründen keine örtlichen Personalräte gewählt wurden, hat der Gesamtwahlvorstand die Wahl selbst durchgeführt. Genau das haben die Antragsteller beanstandet und noch viele andere Wahlfehler aufgezählt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin die Wahl des Gesamtpersonalrats für ungültig erklärt.

Was die Durchführung der Wahl durch den Gesamtwahlvorstand angeht, gab es keine Beanstandungen. Er muss in den Dienststellen ohne Personalrat oder örtlichen Wahlvorstand nicht extra örtliche Wahlvorstände ernennen. Laut § 94 BPersVG (Bundespersonalvertretungsgesetz) gelten die Regeln für Bezirks- und Hauptwahlvorstände nicht für die Wahl des Gesamtpersonalrats. Der Gesamtwahlvorstand kann selbst entscheiden, ob er örtliche Wahlvorstände beauftragt oder die Wahl selbst durchführt.

Allerdings gab es noch andere Gründe, warum die Wahl des Gesamtpersonalrats gegen wichtige Vorschriften verstoßen hat. Der Gesamtwahlvorstand hat, wo er die Wahl selbst gemacht hat, in den betroffenen Dienststellen kein örtliches Wählerverzeichnis ausgelegt. Außerdem wurden keine zusätzlichen Wahlausschreiben für diese Dienststellen erstellt, die das Hauptwahlausschreiben ergänzen, welches selbst nicht den Anforderungen entspricht. Es ist auch nicht okay, dass der örtliche Wahlvorstand in Berlin alle Mitglieder des Gesamtwahlvorstands als Wahlhelfer bestellt hat, obwohl die laut Wahlordnung nur den örtlichen Wahlvorstand unterstützen sollten. Die Art und Anzahl der Wahlfehler sind so, dass sie nicht beeinflussen konnten, wie das Wahlergebnis aussieht.

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