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Verwaltungsrecht 5 PA 2.24 - Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung der Dienststelle Pullach des Bundesnachrichtendienstes ungültig

  • sophme
  • 12. Oktober 2025 um 01:00
  • 127 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die in der Dienststelle Pullach des Bundesnachrichtendienstes (BND) am 23. April 2024 durchgeführte Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist ungültig. Das hat das für dieses Wahlanfechtungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Die Antragstellerin (die Leiterin der Dienststelle) hat die Wahl mit der Begründung angefochten, dass die ca. 50 sogenannten Stipendiaten des BND nicht daran hätten teilnehmen dürfen. Ihnen stehe das aktive und passive Wahlrecht nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) nicht zu. Bei den Stipendiaten, die sich teilweise auch zur Wahl gestellt haben und von denen vier in die JAV gewählt wurden, handelt es sich um Studierende an der Universität der Bundeswehr in München in zwei technischen Studiengängen, die der BND auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zum Zwecke der Nachwuchsgewinnung durch Zahlung von Studienentgelten unterstützt. Darunter sind einerseits Studierende eines Bachelorstudiengangs, der keine verpflichtenden Praktika außerhalb der Universität zum Inhalt hat. Solche können aber auf freiwilliger Basis für in der Regel sechs Wochen, höchstens aber drei Monate beim BND abgeleistet werden. Der andere Studiengang sieht als sogenanntes praxisintegriertes duales Studium auch obligatorische praktische Studienabschnitte mit einer Dauer von insgesamt 18 Wochen vor, welche die Stipendiaten beim BND ableisten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Wahl für ungültig erklärt, weil die Stipendiaten am maßgeblichen Tag der Wahl (23. April 2024) nicht die in § 100 Abs. 1 und 2 BPersVG geregelten Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit erfüllt haben. Grundvoraussetzung hierfür ist jeweils, dass es sich um Beschäftigte der Dienststelle handelt. Hierunter fallen zwar auch die "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG). Dazu gehörten die Stipendiaten jedoch nicht. Voraussetzung hierfür ist zunächst ein mit dem BND bestehendes Ausbildungsverhältnis. Ein solches wird allein durch Vereinbarungen über eine Studienfinanzierung auch dann nicht begründet, wenn diese der Nachwuchsgewinnung dienen soll. Soweit die Studierenden des Bachelorstudiengangs eine Praktikumsvereinbarung mit dem BND geschlossen haben, handelt es sich dabei zwar um eine vertragliche Vereinbarung, die ein Ausbildungsverhältnis begründen kann. Sie besteht aber allenfalls in den Monaten der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis September eines Jahres, da nur dann solche Praktika vom BND angeboten werden. Im Fall der Studierenden des dualen Studiengangs, mit denen der BND keine eigenständige Praktikumsvereinbarung für die Zeit des nach der Studienordnung abzuleistenden praktischen Studienabschnitts abgeschlossen hat, kann offenbleiben, ob der Stipendiatenvertrag eine Vereinbarung über ein Ausbildungsverhältnis enthält. Jedenfalls fehlt es in ihrem Fall an der weiteren Voraussetzung der Beschäftigteneigenschaft, nämlich der Eingliederung in die Dienststelle am Wahltag. Diese setzt voraus, dass der Auszubildende nach den Weisungen der Dienststelle tätig ist, um sich auf eine Mitwirkung an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorzubereiten. Hieran fehlt es außerhalb der Zeit der ebenfalls nur von Juli bis September abzuleistenden praktischen Studienabschnitte, weil die Ausbildung an der Universität auf der Grundlage des Hochschulrechts und damit unter ihrer alleinigen rechtlichen und tatsächlichen Verantwortung erfolgt. Die Wählbarkeit aller Stipendiaten ist überdies auch deshalb ausgeschlossen, weil sie eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten im öffentlichen Dienst des Bundes voraussetzt (§ 100 Abs. 2 Satz 2 BPersVG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG), die von keiner der beiden Studierendengruppen erreicht wird. Da die Stipendiaten nicht wahlberechtigt waren, waren für die JAV auch nicht fünf Vertreter zu wählen (§ 101 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG).

    BVerwG 5 PA 2.24 - Beschluss vom 27. August 2025 - BVerwG PM 58/2025

    • Wahl
    • BND
    • Verwaltungerecht
    • Pullach
    • JAV

Die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) beim BND in Pullach am 23. April 2024 ist jetzt offiziell ungültig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Chefin der Dienststelle hat die Wahl angefochten, weil die etwa 50 Stipendiaten des BND nicht hätten mitwählen dürfen. Laut den Regeln des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) haben die kein Wahlrecht. Diese Stipendiaten sind Studierende an der Universität der Bundeswehr in München und machen technische Studiengänge. Der BND unterstützt sie finanziell, um neue Talente zu gewinnen. Einige von ihnen haben sich sogar zur Wahl aufstellen lassen und vier wurden in die JAV gewählt.

Das Gericht hat die Wahl für ungültig erklärt, weil die Stipendiaten am Wahltag nicht die nötigen Voraussetzungen für das Wahlrecht erfüllt haben. Um wählen zu können, muss man ein Beschäftigter der Dienststelle sein. Stipendiaten zählen da nicht dazu, auch wenn sie theoretisch als "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" gelten könnten. Ein Ausbildungsverhältnis gibt es nur, wenn man einen offiziellen Vertrag mit dem BND hat, und das ist hier nicht der Fall.

Die Bachelor-Studierenden könnten zwar eine Praktikumsvereinbarung haben, aber die gilt nur in den Monaten von Juli bis September, wenn die Praktika angeboten werden. Die dualen Studierenden haben keine eigenständige Vereinbarung für ihren praktischen Studienabschnitt, also bleibt unklar, ob ihr Stipendiatenvertrag überhaupt ein Ausbildungsverhältnis beinhaltet. An Wahltagen sind sie nicht in die Dienststelle integriert, was bedeutet, dass sie nicht nach den Weisungen des BND arbeiten. Außerdem müssen die Wähler eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten im öffentlichen Dienst haben, was bei den Stipendiaten auch nicht der Fall ist.

Da die Stipendiaten also nicht wahlberechtigt waren, konnten auch keine fünf Vertreter für die JAV gewählt werden.

BVerwG 5 PA 2.24 - Beschluss vom 27. August 2025 - BVerwG PM 58/2025

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