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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 5 PA 1.24, 5 PA 3.24 - Keine Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale für verselbständigte Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes

  • sophme
  • 18. September 2025 um 11:24
  • 18. September 2025 um 11:37
  • 131 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz als Dienststellen geltenden Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes ohne örtlichen Personalrat fallen nicht in die Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Der Bundesnachrichtendienst besteht aus der Zentrale in Berlin und dezentralen Organisationseinheiten im In- und Ausland. Teile und Stellen, die nicht zur Zentrale gehören, gelten kraft Gesetzes (nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BPersVG (des Bundespersonalvertretungsgesetzes) als (selbstständige) Dienststellen. Nicht in allen von ihnen werden örtliche Personalräte gebildet. Der Antragsteller, der Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes, begehrt die Feststellung, dass er als örtlicher Personalrat auch für diese Dienststellen zuständig sei. Das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.


    Die Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale erstreckt sich nicht auf die Angelegenheiten von Beschäftigten solcher Dienststellen, die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BPersVG verselbständigt sind, aber keinen Personalrat haben. Diese Dienststellen sind aufgrund ihrer Verselbständigung personalvertretungsrechtlich nicht der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuzuordnen. Das gilt zum einen für Dienststellen, die über die nach § 13 Abs. 1 BPersVG für die Bildung eines Personalrats vorgeschriebene Anzahl an wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten verfügen, aber aus welchen Gründen auch immer keinen Personalrat haben. Zum anderen gilt dies für nach dieser Vorschrift nicht personalratsfähige Dienststellen. Denn die Verselbständigungsfiktion des § 112 Abs. 1 Satz 1 BPersVG setzt nicht die Personalratsfähigkeit voraus. Das folgt aus dem systematischen Bezug zu § 112 Abs. 5 Satz 4 BPersVG. Darüber hinaus entspricht dies dem Zweck der Sonderregelung des § 112 BPersVG, die einzelnen Arbeitsbereiche wegen der besonderen Sicherheitsbedürfnisse des Bundesnachrichtendienstes auch untereinander abzuschotten. Der Kreis der Personen, denen Einblick in personelle und organisatorische Strukturen des Dienstes gewährt wird, ist danach möglichst eng zu halten. Dem liefe eine Erstreckung der Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale auf weitere Dienststellen zuwider.


    Aus den gleichen Gründen hatte auch die Anfechtung der Wahl des Personalrats der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes vom 23. April 2024 in einem weiteren Verfahren keinen Erfolg.


    BVerwG 5 PA 1.24 - Beschluss vom 22. Mai 2025 [Leitsatzentscheidung], BVerwG PM 41/2025

    BVerwG 5 PA 3.24 - Beschluss vom 22. Mai 2025 [Leitsatzentscheidung]

    • Verwaltungsrecht
    • BVerwG
    • Zuständigkeit
    • BND
    • Bundesnachrichtendienst
    • Personalrat der Zentrale

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die keinen lokalen Personalrat haben, nicht in die Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale fallen.

Der Bundesnachrichtendienst hat seine Hauptzentrale in Berlin und mehrere Außenstellen im In- und Ausland. Die Bereiche, die nicht zur Zentrale gehören, gelten laut Gesetz als eigenständige Dienststellen. In vielen von diesen werden keine lokalen Personalräte eingerichtet. Der Personalrat der Zentrale wollte feststellen lassen, dass er auch für diese anderen Dienststellen zuständig ist, aber das Gericht hat dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Personalrat der Zentrale hat nichts zu sagen, wenn es um die Angelegenheiten der Beschäftigten in diesen eigenständigen Dienststellen geht, die keinen eigenen Personalrat haben. Diese Dienststellen sind einfach nicht der Zentrale zugeordnet. Das betrifft zum Beispiel Dienststellen, die genug wahlberechtigte Leute für einen Personalrat hätten, aber trotzdem keinen haben. Außerdem gibt es auch Dienststellen, die nach den Regeln gar nicht für einen Personalrat geeignet sind. Die Vorschrift sagt, dass die Verselbstständigung nicht davon abhängt, ob eine Dienststelle einen Personalrat haben kann oder nicht. Das ist wichtig, weil die einzelnen Bereiche im BND wegen ihrer speziellen Sicherheitsbedürfnisse voneinander abgeschottet werden sollen. Nur eine kleine Gruppe von Leuten soll Einblick in die internen Strukturen des Dienstes bekommen. Wenn man die Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale auf mehr Dienststellen ausdehnen würde, würde das dem entgegenstehen.

Aus den gleichen Gründen war auch die Anfechtung der Wahl des Personalrats der Zentrale am 23. April 2024 in einem anderen Verfahren nicht erfolgreich.

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