(1) Abweichend von § 1616 BGB und ergänzend zu den in den §§ 1617 BGB bis 1617b BGB genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, bestimmt werden:
- ein gemäß der friesischen Tradition von einem Vornamen eines Elternteils abgeleiteter Name oder
- ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname, der sich aus einem Namen nach Nummer 1 und dem Familiennamen eines Elternteils zusammensetzt; § 1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt entsprechend.
(2) Im Fall des § 1616 BGB können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, nach Absatz 1 neu bestimmen. Die Bestimmung des Geburtsnamens durch einen Elternteil bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Bestimmung auch seiner Einwilligung. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB entsprechend.
(3) Der nach § 1617a Abs. 4 BGB erforderlichen Einwilligung des anderen Elternteils bedarf es auch dann, wenn das Kind einen Namen erhalten soll, der sich von einem Vornamen dieses Elternteils ableitet. § 1617b Abs. 2 BGB gilt auch, wenn ein von einem Vornamen dieses Mannes abgeleiteter Name Geburtsname des Kindes geworden ist.
(4) Ändert sich der Vorname des Elternteils, von dem der Geburtsname des Kindes abgeleitet wurde, gilt § 1617c Abs. 1 BGB entsprechend.
(5) Für die Änderung einer geschlechtsspezifischen Endung des Geburtsnamens des Kindes gilt § 1617f BGB entsprechend.
Fassung neu seit 01. Mai 2025