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§ 1617g BGB

  • juristi.Red
  • 25. Mai 2025 um 14:58
  • 25. Mai 2025 um 15:14
  • 292 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Geburtsname nach friesischer Tradition

    (1) Abweichend von § 1616 BGB und ergänzend zu den in den §§ 1617 BGB bis 1617b BGB genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, bestimmt werden:

    1. ein gemäß der friesischen Tradition von einem Vornamen eines Elternteils abgeleiteter Name oder
    2. ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname, der sich aus einem Namen nach Nummer 1 und dem Familiennamen eines Elternteils zusammensetzt; § 1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt entsprechend.

    (2) Im Fall des § 1616 BGB können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, nach Absatz 1 neu bestimmen. Die Bestimmung des Geburtsnamens durch einen Elternteil bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Bestimmung auch seiner Einwilligung. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB entsprechend.

    (3) Der nach § 1617a Abs. 4 BGB erforderlichen Einwilligung des anderen Elternteils bedarf es auch dann, wenn das Kind einen Namen erhalten soll, der sich von einem Vornamen dieses Elternteils ableitet. § 1617b Abs. 2 BGB gilt auch, wenn ein von einem Vornamen dieses Mannes abgeleiteter Name Geburtsname des Kindes geworden ist.

    (4) Ändert sich der Vorname des Elternteils, von dem der Geburtsname des Kindes abgeleitet wurde, gilt § 1617c Abs. 1 BGB entsprechend.

    (5) Für die Änderung einer geschlechtsspezifischen Endung des Geburtsnamens des Kindes gilt § 1617f BGB entsprechend.

    Fassung neu seit 01. Mai 2025

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Kind
    • Eltern
    • Geburtsname
    • § 1617g BGB
    • Friesen
    • friesische Tradition

(1) Anders als in § 1616 BGB und zusätzlich zu den Möglichkeiten in den §§ 1617 BGB bis 1617b BGB kann für den Geburtsnamen von einem minderjährigen Kind, das zur friesischen Volksgruppe gehört, Folgendes festgelegt werden:

  1. Ein Name, der nach friesischer Tradition von einem Vornamen eines Elternteils abgeleitet ist, oder
  2. Ein Doppelname ohne Bindestrich, der aus dem Namen nach Punkt 1 und dem Nachnamen eines Elternteils besteht; § 1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt hier auch.

(2) Wenn es um § 1616 BGB geht, können die Eltern, die gemeinsam das Sorgerecht haben, oder der Elternteil mit dem alleinigen Sorgerecht, den Geburtsnamen des Kindes durch eine Erklärung beim Standesamt festlegen, die öffentlich beglaubigt werden muss. Das geht nach Absatz 1 neu. Wenn ein Elternteil den Namen festlegt, braucht er die Zustimmung des anderen Elternteils. Wenn das Kind fünf Jahre alt ist, muss auch es zustimmen. Die Zustimmung des Kindes wird nach § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB gehandhabt.

(3) Die Zustimmung des anderen Elternteils ist auch nötig, wenn das Kind einen Namen bekommen soll, der von einem Vornamen dieses Elternteils abgeleitet ist. § 1617b Abs. 2 BGB gilt ebenfalls, wenn der Name, der vom Vornamen des Mannes kommt, der Geburtsname des Kindes wird.

(4) Wenn sich der Vorname des Elternteils ändert, von dem der Geburtsname des Kindes abgeleitet wurde, gilt § 1617c Abs. 1 BGB auch.

(5) Für die Änderung einer geschlechtsspezifischen Endung des Geburtsnamens des Kindes gilt § 1617f BGB genauso.

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